Nicht verboten ist lediglich die Verwendung von (halb)synthetischem THC, dem Dronabinol, sowie der Einsatz von Nabilon, einem synthetischen THC-Analog.
Hat du viell. Information hierzu?
Mehrere.
Erstens sehe ich die Wirkung von isolierten Cannabis-Alkaloiden extrem kritisch. Denn obwohl man THC schon viele positive Wirkungen nachgewiesen hat, ist es keineswegs der "heilige Gral" im Cannabis. Dieses enthält extrem viele verschiedene Alkaloide und sekundäre Pflanzenstoffe, die gemeinsam den besten Effekt erzielen. Es gibt eine fundierte Studienlage, dass THC allein ein hohes Risiko beherbergt, Neurosen, Depressionen und Angstzustände zu erzeugen. Im Gras alleine wird diese Nebenwirkung durch ein anderes Alkaloid, CBD, in Schach gehalten. Wenn man nun reines THC verschreibt, ist also die Gefahr einer solchen Nebenwirkung viel höher.
Rechtlich gesehen handelt es sich bei den Präparaten um verschreibungsfähige Betäubungsmittel nach dem BtMG. Das ist aber erst seit wenigen Jahren so. Vorher gab es nur die Möglichkeit, durch eine Ausnahmegenehmigung seitens des BfArM unter entsprechend strengen Auflagen medizinisches Cannabis zu bekommen - solche Ausnahmeregelungen gibt es übrigens auch für verschiedene andere illegale Drogen wie Amphetamin, welches z.B. bei der Behandung von ADHS eingesetzt werden kann, wenn ein Kind auf alle alternativen normal verschreibungsfähigen Medikamente nicht anspricht. Jetzt gibt es zwar seit 2011 richtig verschreibungsfähige Cannabis-Medizin, das hat aber in der Praxis noch keine hohen Wellen geschlagen, weil man immer noch ein spezielles Betäubungsmittelrezept benötigt und in der Praxis die Ärzte einfach Berührungsängste mit sowas haben. Ein bisschen pervers ist natürlich auch, dass zwar die isolierten Formen von THC Dronabinol und Nabilon verschreibungsfähig sind (Anhang III), Cannabis (die Pflanze) selbst aber noch immer im Anhang I steht, also rundum illegal ist (mit der Ausnahme von Forschungszwecken).
Soweit ich weiß sind übrigens Dronabinol und Nabilon in Deutschland
nicht zugelassen. Das hat in der Praxis zwei Auswirkungen: Erstens muss es in der Apotheke als
Rezeptur abgegeben werden, darf also nicht als Fertigarzneimittel geordert und gelagert, sondern muss ad hoc präpariert werden. Das bedeutet erstmal, dass Krankenkassen so eine Behandlung prinzipiell
nicht zahlen müssen und das in der Praxis wohl auch nicht werden.
Außerdem ist aber die Verwendung von Cannabisextrakt teilweise gestattet, allerdings wieder nur mit spezieller Genehmigung.
Bevor hier in der Praxis veränderungen passieren, müssen noch einige rechtliche Hürden bewältigt werden.
Übrigens: Menschen, die nachweisen können, dass sie das Cannabis zumindest hauptsächlich aus medizinischen Gründen konsumieren, können sich vor einem Strafgericht im Regelfall auf rechtfertigenden Notstand berufen, so zum. das Oberlandesgericht Karlsruhe. Von solchen Gründen kann nur ausgegangen werden, wenn man eine schwere Krankheit hat, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen mit Cannabis zu therapieren ist, und wenn das konsumierte Cannabis auch tatsächlich eine therapeutische Wirkung entfaltet.