Wyrd
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Ja, kann ich nur bestätigen.
(6) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates anzuordnen, dass bedrohte Teile der Bevölkerung an Schutzimpfungen oder anderen
Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe teilzunehmen haben, wenn eine übertragbare Krankheit mit klinisch
schweren Verlaufsformen auftritt und mit ihrer epidemischen Verbreitung zu rechnen ist. Das Grundrecht der
körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) kann insoweit eingeschränkt werden. Ein
nach dieser Rechtsverordnung Impfpflichtiger, der nach ärztlichem Zeugnis ohne Gefahr für sein Leben oder
seine Gesundheit nicht geimpft werden kann, ist von der Impfpflicht freizustellen; dies gilt auch bei anderen
Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe. § 15 Abs. 2 gilt entsprechend.
(7) Solange das Bundesministerium für Gesundheit von der Ermächtigung nach Absatz 6 keinen
Gebrauch macht, sind die Landesregierungen zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 6
ermächtigt. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die obersten
Landesgesundheitsbehörden übertragen. Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1
Grundgesetz) kann insoweit eingeschränkt werden.
§ 21
Anscheinend ist es vielen Menschen nicht bewusst, dass der Rechtsstaat auch persönliche Rechte inkl. *Recht auf Unversehrtheit* unter Gewissen Umständen aushebeln kann, ... .