Die Pharmaindustrie

Es geht hier um Rechtsgrundlagen, dh. es ist vom rechtlichen möglich, nicht darum wann das mal gewesen war, ... .

Stelle Dir mal vor jemand kommt an mit einem Ebolavirus und der würde einfach sagen interessiert mich nicht, ... ?

Denkst Du es wäre gegen das Gesetz so jemand zwangsweise gegen seinen Willen zu isolieren und zu medikamentisieren?

Das ist so dermaßen hanebüschend, sogar für dich.
 
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Es geht hier um Rechtsgrundlagen, dh. es ist vom rechtlichen möglich, nicht darum wann das mal gewesen war, ... .

Stelle Dir mal vor jemand kommt an mit einem Ebolavirus und der würde einfach sagen interessiert mich nicht, ... ?

Denkst Du es wäre gegen das Gesetz so jemand zwangsweise gegen seinen Willen zu isolieren und zu medikamentisieren?

Zu isolieren nicht. das wäre erlaubt. Man würde auch therapieren, aber nicht gegen den ausdrücklichen Willen des Betroffenen. Kann er den Willen nicht mehr äußern, auf Grund der Erkrankung, und niemand für den Sprechen, der dazu berechtigt ist würde man ebenfalls therapieren, was aber dann nicht mehr unter Zwang fällt.
 
Ich habe ja das entsprechende Gesetz verlinkt. Zitiere doch mal, wo das steht, was du da behauptest.

Nein Würg, du bist nicht schwierig zu verstehen. Ich verstehe wirklich sehr gut. Das ist ja das Problem.

Na, hoffentlich hast keine Website, sonst wird die jetzt in den nächsten Wochen täglich für mehrere Stunden Satz für Satz durchforstet, ob du wegen der Inhalte nicht anzeigbar ist. Sowas passiert, wenn du widersprichst. :lachen:
 
Es gibt keine Regeln ohne Ausnahme, es ist auch in DE erlaubt unter gewissen Umständen das man Zwangsmedikamentisiert wird oder auch geimpft wird, sobald der Rechtsstaat dies vorsieht, ... .


Ja, kann ich nur bestätigen.


(6) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates anzuordnen, dass bedrohte Teile der Bevölkerung an Schutzimpfungen oder anderen
Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe teilzunehmen haben, wenn eine übertragbare Krankheit mit klinisch
schweren Verlaufsformen auftritt und mit ihrer epidemischen Verbreitung zu rechnen ist. Das Grundrecht der
körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) kann insoweit eingeschränkt werden. Ein
nach dieser Rechtsverordnung Impfpflichtiger, der nach ärztlichem Zeugnis ohne Gefahr für sein Leben oder
seine Gesundheit nicht geimpft werden kann, ist von der Impfpflicht freizustellen; dies gilt auch bei anderen
Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe. § 15 Abs. 2 gilt entsprechend.
(7) Solange das Bundesministerium für Gesundheit von der Ermächtigung nach Absatz 6 keinen
Gebrauch macht, sind die Landesregierungen zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 6
ermächtigt. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die obersten
Landesgesundheitsbehörden übertragen. Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1
Grundgesetz) kann insoweit eingeschränkt werde
n.
§ 21
 
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