K
Kinnaree
Guest
Einer ist unschuldig gesprochen worden, dass muss doch heissen, einer ist zu Unrecht vor Gericht gestanden.
Nein. Erstaunlicherweise muß es das nicht heißen. Steht doch sogar in der Urteilsbegründung drin, sinngemäß.
Bei einem Freispruch, der einzig auf einem "Mangel an Beweisen" beruht, bedeutet dieser Freispruch eben einzig und allein, daß die Tat nicht beweisbar ist. Und ausdrücklich NICHT, daß sie nicht begangen wurde. Es KANN sein, daß er sie begangen hat.
Das ist eben gültiges Recht. Es ist auch gut so. Im Zweifel für den Angeklagten - das hat schon seine Berechtigung - aber es ist eben immer dieser "Zweifel" mit drin, und der bleibt auch drin.
Gruß
Kinny