Wenn die Beitragsempfänger nicht von allein über das Geld verfügen dürfen, also nachweisen müssen, wofür das Geld ausgegeben wird, dann gibt es doch sicher darüber einen entsprechenden Paragraphen, der diese Regelung zwingend vorschreibt? Insbesondere darüber, was gekauft werden darf und was nicht. Wenn es darüber aber keine juristisch hinterlegte Regelung gibt, ist die Vorgabe (ob z.B. Tabak konsumiert werden darf) doch wohl gar nicht zulässig?
LG
Nein gibt es nicht, es gibt nur diesen Warenkorb mit Vorgaben, angeblich statistisch erhoben, im Durchschnitt, was ein Mensch braucht.
Sie haben nicht den Durchschnitt genommen, sondern erheblich nach unten gerechnet.
Hier eine verkürzte aktuelle Fassung, Tabak, Allohol wurden schon rausgerechnet:
http://www.hartz-iv.info/ratgeber/regelbedarf.html
und hier detailliert die Gegenüberstellung:
http://www.binsenbrenner.de/wordpress/2011/04/28/hartz-iv-regelsatz-was-der-mensch-braucht-2011/
Und es geht genau um die Verfassungsmäßigkeit und die ist nicht gegeben. Durch hinundherrechnen.
Die Armutsgrenze gilt eigentlich bei der Pfändungsgrenze, einige Schlaumeier (ich sage jetzt nicht die Liberalen, nein, nein), meinen beim Steuergrundfreibetrag und der ist ja noch weniger als Hartz4, unterschlagen dabei aber, dass zu dem Grundfreibetrag noch Steuerfreibeträge kommen, womit dann wieder die Pfändungsgrenze erreicht wird und diese Pfändungsgrenze liegt gut 200 Euro über Hartz4 Satz. Man hat also eine zusätzliche Armutsgrenze unter der bisherigen geschaffen und versucht die noch zu drücken, mit erfundenen Vorgaben, siehe Warenkorb.
Und um gleich vorzubeugen, wenn jemand arbeitet und gepfändet wird, kann er all seine Ausgaben für die Arbeit noch obendrauf rechnen.
Es wird nur mit Zahlen gespielt, getäuscht, um unten noch weiter zu drücken. Mit Auswirkungen für alle im Endeffekt, denn an Hartz4 ist das ganze soziale System mit angeschlossen.
Und wer da für Sparen ist, sägt sich in Zukunft seinen Ast selber ab