Reformen der 1960er und 1970er Jahre
In der
Deutschen Demokratischen Republik verlangte das
Familiengesetz ab 1966, dass die Ehepartner ihre Verbindung so gestalten, „daß die Frau ihre berufliche und gesellschaftliche Tätigkeit mit der Mutterschaft vereinbaren kann“.
In
Österreich wurden durch die
Familienrechtsreform im Jahre 1975 Mann und Frau weitgehend
gleichgestellt und geschlechtsspezifische Zuweisungen abgebaut.
In der
Bundesrepublik Deutschland lautete von 1958 bis 1977 der die Arbeitsteilung der Eheleute regelnde § 1356 BGB Absatz 1: „[1] Die Frau führt den Haushalt in eigener Verantwortung. [2] Sie ist berechtigt, erwerbstätig zu sein, soweit dies mit ihren Pflichten in Ehe und Familie vereinbar ist.“
[4] Im Jahr 1970 legte eine Sachverständigenkommission Vorschläge zu einer umfassenden Reform des Ehe- und Familienrechts vor. Wegen der vorzeitigen
Auflösung des Bundestages 1972 wurde ein erster Entwurf erst 1973 im Bundestag beraten. Die Beratungen zogen sich bis 1976 hin; am 14. Juni 1976 wurde
das neue Gesetz verkündet. Am 1. Juli 1977 trat es in Kraft. Man spricht vom „paritätischen Ehemodell“. § 1356 BGB lautet: „Die Ehegatten regeln die Haushaltsführung in gegenseitigem Einvernehmen. […] Beide Ehegatten sind berechtigt, erwerbstätig zu sein.“