deine these, dass zwangseinweisungen menschenrechtswidrig sind, ist juristisch übrigens NICHT haltbar, das ist nur deine persönliche moralische wertung:
Europäische Menschenrechtskonvention:
Artikel 5 - Recht auf Freiheit und Sicherheit
(1) Jedermann hat ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die
Freiheit darf einem Menschen nur in den folgenden Fällen und nur auf
die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a) wenn er rechtmäßig nach Verurteilung durch ein zuständiges
Gericht in Haft gehalten wird;
b) wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft
gehalten wird wegen Nichtbefolgung eines rechtmäßigen
Gerichtsbeschlusses oder zur Erzwingung der Erfüllung einer
durch das Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung;
c) wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft
gehalten wird zum Zwecke seiner Vorführung vor die zuständige
Gerichtsbehörde, sofern hinreichender Verdacht dafür besteht,
daß der Betreffende eine strafbare Handlung begangen hat, oder
begründeter Anlaß zu der Annahme besteht, daß es notwendig ist,
den Betreffenden an der Begehung einer strafbaren Handlung oder
an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d) wenn es sich um die rechtmäßige Haft eines Minderjährigen
handelt, die zum Zwecke überwachter Erziehung angeordnet ist,
oder um die rechtmäßige Haft eines solchen, die zum Zwecke
seiner Vorführung vor die zuständige Behörde verhängt ist;
e) wenn er sich in rechtmäßiger Haft befindet, weil er eine
Gefahrenquelle für die Ausbreitung ansteckender Krankheiten
bildet, oder weil er geisteskrank, Alkoholiker,
rauschgiftsüchtig oder Landstreicher ist;
f) wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft
gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das
Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn
schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen
ist.
(2) Jeder Festgenommene muß in möglichst kurzer Frist und in einer
ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und über
die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen unterrichtet werden.
(3) Jede nach der Vorschrift des Abs. 1c dieses Artikels
festgenommene oder in Haft gehaltene Person muß unverzüglich einem
Richter oder einem anderen, gesetzlich zur Ausübung richterlicher
Funktionen ermächtigten Beamten vorgeführt werden. Er hat Anspruch
auf Aburteilung innerhalb einer angemessenen Frist oder auf
Haftentlassung während des Verfahrens. Die Freilassung kann von der
Leistung einer Sicherheit für das Erscheinen vor Gericht abhängig
gemacht werden.
(4) Jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft
entzogen wird, hat das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem
von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft
entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine
Entlassung angeordnet wird.
(5) Jeder, der entgegen den Bestimmungen dieses Artikels von
Festnahme oder Haft betroffen worden ist, hat Anspruch auf
Schadenersatz.
1) Die persönliche Freiheit darf einem Menschen in folgenden
Fällen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
1. wenn auf Grund einer mit Strafe bedrohten Handlung auf
Freiheitsentzug erkannt worden ist;
2. wenn er einer bestimmten, mit gerichtlicher oder
finanzbehördlicher Strafe bedrohten Handlung verdächtig ist,
a) zum Zwecke der Beendigung des Angriffes oder zur sofortigen
Feststellung des Sachverhalts, sofern der Verdacht im engen
zeitlichen Zusammenhang mit der Tat oder dadurch entsteht,
daß er einen bestimmten Gegenstand innehat,
b) um ihn daran zu hindern, sich dem Verfahren zu entziehen oder
Beweismittel zu beeinträchtigen, oder
c) um ihn bei einer mit beträchtlicher Strafe bedrohten Handlung
an der Begehung einer gleichartigen Handlung oder an der
Ausführung zu hindern;
3. zum Zweck seiner Vorführung vor die zuständige Behörde wegen des
Verdachtes einer Verwaltungsübertretung, bei der er auf frischer
Tat betreten wird, sofern die Festnahme zur Sicherung der
Strafverfolgung oder zur Verhinderung weiteren gleichartigen
strafbaren Handelns erforderlich ist;
4. um die Befolgung einer rechtmäßigen Gerichtsentscheidung oder
die Erfüllung einer durch das Gesetz vorgeschriebenen
Verpflichtung zu erzwingen;
5. wenn Grund zur Annahme besteht, daß er eine Gefahrenquelle für
die Ausbreitung ansteckender Krankheiten sei oder wegen
psychischer Erkrankung sich oder andere gefährde;
6. zum Zweck notwendiger Erziehungsmaßnahmen bei einem
Minderjährigen;
7. wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder
Auslieferung zu sichern.
(2) Niemand darf allein deshalb festgenommen oder angehalten
werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche
Verpflichtung zu erfüllen.
(Bundesverfassungsgesetz vom 29. November 1988 über den Schutz
der persönlichen Freiheit, Art. 2)
...und nur so am rande: was weisst du über die psychiatriereform? wie ist dein informationsstand bezüglich der heutigen standards bei fixierungen? bezüglich der wirkungen und nebenwirkungen moderner medikamente? mit wie vielen betroffenen hast du persönlich geredet?