Elfman
Sehr aktives Mitglied
Es gilt also die Vermutung, dass der Kündigungsgrund verhältnismäßig war – obwohl es bisher gar keine „amtliche“ Bestätigung für die vermeintlichen Plagiate seitens der Klägerin gibt?So wäre die Rechtslage, wenn die Uni gegen Frau Guérot geklagt hätte und ein Gericht darüber jetzt zu entscheiden hätte.
Die Sachlage ist aber hier anders: Die Uni hat Frau Guérot entlassen, und nun hat sie dagegen eine Klage angestrengt. D.h. tatsächlich muss sie hier dem Gericht nahelegen, dass die Kündigung unverhältnismäßig wäre o.ä. Die Unschuldsvermutung gilt ja für den Angeklagten, also in diesem Fall die Uni.
Dann würde ja in der Tat vom Gericht gegenwärtig (unbewiesenermaßen) einfach vermutet, dass Guérot – halt per se plagiiert hat und wegen dieses Eigenverschuldens eben auch vollkommen zu Recht entlassen wurde – falls sie nicht selbst das Gegenteil beweisen kann.
Besser fände ich es allerdings, wenn auch für sie die Unschuldsvermutung gelten würde, und ganz im Gegenteil also – ihr ihre Schuld zuerst nachgewiesen werden müsste, um ihren Rauswurf „im Namen des Volkes“ offiziell wirksam zu rechtfertigen – „Klägerin“ hin oder her ...