so weit ich informiert bin, im moment kann man aus ungernund österreich kommend niemanderinreisen - ohne ein visum. wie sollen die flüchtlinge asyl beantragen???
shimon
so wie es im Gesetz steht
§ 13 AsylVerfG definiert den Asylantrag wie folgt:
(1)
Ein Asylantrag liegt vor, wenn sich dem schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen des Ausländers entnehmen lässt, dass er im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder dass er Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat begehrt, in dem ihm eine Verfolgung im Sinne des
§ 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des
§ 4 Absatz 1 droht.
(2) Mit jedem Asylantrag wird die Anerkennung als Asylberechtigter sowie internationaler Schutz im Sinne des
§ 1 Absatz 1 Nummer 2 beantragt. Der Ausländer kann den Asylantrag auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränken. Er ist über die Folgen einer Beschränkung des Antrags zu belehren.
§ 24 Absatz 2 bleibt unberührt.
(3) Ein Ausländer, der nicht im Besitz der erforderlichen Einreisepapiere ist,
hat an der Grenze um Asyl nachzusuchen (
§ 18). Im Falle der unerlaubten Einreise hat er sich unverzüglich bei einer Aufnahmeeinrichtung zu melden (§ 22) oder bei der Ausländerbehörde oder der Polizei um Asyl nachzusuchen (§ 19).
Reist der Asylbewerber ohne ein ggf. erforderliches Visum ein, gilt zunächst, dass er hierfür laut dem in Artikel 31 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) festgelegten Grundsatz nicht bestraft werden darf, sofern er sich umgehend bei den Behörden meldet. Gängiger Rechtsauffassung zufolge gilt zudem:
„Ein evident rechtsmissbräuchliches Verhalten liegt [..] keinesfalls bereits dann vor, wenn ein Antrag auf Flüchtlingsschutz offensichtlich unbegründet ist, sondern bedarf eines zielgerichteten missbräuchlichen Handelns.“[7]
Falsche oder unvollständige Angaben innerhalb eines Asylverfahrens sind jedoch, auch wenn sie vorsätzlich abgegeben wurden, im Gegensatz zur verbreiteten Darstellung nicht unmittelbar strafbar.
[8] Insbesondere gilt während des laufenden Asylerstverfahrens nicht das Aufenthaltsgesetz, so dass eine Strafbarkeit nach
§ 95 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 Nr. 2 AufenthG von vornherein nicht in Betracht kommt. Auch hat der Gesetzgeber bewusst auf eine ähnliche Strafnorm im
AsylVfG verzichtet. Eine Strafbarkeit des Asylbewerbers im Zusammenhang mit der Antragstellung könnte zwar nach
§ 267 StGB durch Vorlage eines gefälschten oder verfälschten Passes oder nach
§ 271 StGB durch Bewirken falscher Personalien in
Aufenthaltsgestattungen in Betracht kommen.
[9] Die bloße Angabe falscher Tatsachen bei der Antragstellung im Asylverfahren erfüllt jedoch für sich genommen keinen Straftatbestand, so dass allenfalls eine Geldbuße wegen einer Ordnungswidrigkeit nach
§ 111 OWiG in Betracht kommen kann. Erst durch die (Weiter-)Verwendung falscher Angaben in anderen Verfahren, insbes. also nach Abschluss des Asylverfahrens im weiteren ausländerrechtlichen Verfahren bei der Ausländerbehörde, werden in der Regel die bereits oben genannten Straftatbestände des Aufenthaltsgesetzes erfüllt.
https://de.wikipedia.org/wiki/Asylrecht_(Deutschland)
kein Mensch braucht Papiere oder eine Einreisegenehmigung um Asyl zu beantragen, wäre ja auch irgendwie total unsinnig
