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Chefarzt verklagt Kirche - Es geht um AbtreibungsVerbot
Beim Konflikt um Schwangerschaftsabbrüche in einem katholischen Krankenhaus in Lippstadt hat Chefarzt Joachim Volz vor dem Landesarbeitsgericht Recht bekommen. Das Klinikum darf ihm Abbrüche weder in der Klinik noch in seiner Praxis verbieten.
Schon seltsam, wie ein Arzt, der sich gegen die Anweisungen des Arbeitgebers wehrt, reflexartig einen neuen Arbeitsplatz suchen soll, aber Priester und Nonnen, die in der katholischen Kirche sich an Kinder vergehen, das irgendwie nie müssen.
Schon seltsam, wie ein Arzt, der sich gegen die Anweisungen des Arbeitgebers wehrt, reflexartig einen neuen Arbeitsplatz suchen soll, aber Priester und Nonnen, die in der katholischen Kirche sich an Kinder vergehen, das irgendwie nie müssen.
Ich persönlich finde, daß der Staat sich um die Gesundheitsversorgung kümmern muss und das nicht Konzernen und religiösen Gemeinschaften überlassen. Dann kommt auch nicht sowas dabei raus.
Wer nachlesen möchte, kann dies direkt auf der Seite vom Landesarbeitgericht NRW tun. Da steht das Urteil genauer.
Kurzfassung: in der Klinik hat er sich an deren Vorgaben zu halten, in seiner eigenen Praxis kann er machen, was er will.
(Zitatanfang) Die Berufung des Klägers vor dem Landesarbeitsgericht Hamm hatte teilweise Erfolg.
Nach dem am 5. Februar 2026 verkündeten Urteil ist die Dienstanweisung, die sich auf die Tätigkeit des Klägers als angestellter Arzt in der Klinik bezieht, rechtmäßig. Der Kläger hat keinen der Weisung entgegenstehenden vertraglichen Anspruch, Schwangerschaftsabbrüche durchzuführen. Die Weisung verstößt auch nicht gegen Gesetze und entspricht billigem Ermessen. Die Beklagte kann als Arbeitgeberin aufgrund ihrer unternehmerischen Entscheidungsfreiheit festlegen, welche Leistungen sie im Klinikum anbietet und welche nicht. Die Dienstanweisung ist daher vom arbeitgeberseitigen Weisungsrecht gedeckt.
Die Konkretisierung und Einschränkung der Nebentätigkeit ist jedoch unwirksam. Die vollständige Untersagung der Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen ohne Ausnahmeregelung ist von den Regelungen in den erteilten Nebentätigkeitsgenehmigungen nicht gedeckt. Die Einschränkung der Nebentätigkeit im Hinblick auf Schwangerschaftsabbrüche darf aufgrund der vertraglichen Regelungen der Parteien jedenfalls nicht weiterreichen als die Einschränkung für solche Tätigkeiten als angestellter Arzt in der Klinik, die eine entsprechende Ausnahmeregelung ausdrücklich vorsieht. (Zitatende)
So verstehe ich das in meinem Link nachzulesende Urteil nicht. Zitat:
"Die Beklagte (Anmerkung: die Klinik) kann als Arbeitgeberin aufgrund ihrer unternehmerischen Entscheidungsfreiheit festlegen, welche Leistungen sie im Klinikum anbietet und welche nicht. Die Dienstanweisung ist daher vom arbeitgeberseitigen Weisungsrecht gedeckt."
So verstehe ich das in meinem Link nachzulesende Urteil nicht. Zitat:
"Die Beklagte (Anmerkung: die Klinik) kann als Arbeitgeberin aufgrund ihrer unternehmerischen Entscheidungsfreiheit festlegen, welche Leistungen sie im Klinikum anbietet und welche nicht. Die Dienstanweisung ist daher vom arbeitgeberseitigen Weisungsrecht gedeckt."
Dann haben wir also den Text des Urteils vom Landesarbeitsgericht,
und wir haben einen ganz anderslautenden Text von welt.de und als
drittes die Aussage von dem Arzt selbst. Da hilft wohl nur zu lesen.
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