"Ursprünglich bedeutete das Wort „vogelfrei“ lediglich „frei wie ein Vogel, ungebunden“. So wird das Wort in den älteren Quellen verwendet.[1] Auch Luther und Zwingli verwendeten das Wort noch in seiner ursprünglichen Bedeutung.
Viel später kam es zu der Verknüpfung mit der Ächtung. Sie ergab sich aus den Formeln:
„als du mit urteil u. recht zu der mordacht erteilt worden bist, also nim ich dein leib u. gut aus dem fride und thu sie in den unfrid und künde dich erlös u. rechtlos und künde dich den vögeln frei in den lüften und den tieren in dem wald und den vischen in dem waßer und solt auf keiner straßen noch in keiner mundtat, die keiser oder künig gefreiet haben, nindert fride noch geleit haben; …“
– Artikel 241 der Bamberger Halsgerichtsordnung, zitiert nach Jacob Grimm, Bd. I, S. 58.
und
„sein leib soll frei und erlaubt sein allen leuten und thieren, den vögeln in den lüften,[2] den vischen im waßer, so daß niemand gegen ihn einen frevel begehen kann, dessen er büßen dürfe“
– Wigand, Das femgericht Westphalens. Hamm 1825. S. 436 zitiert bei Grimm S. 59.
Mit dieser Ächtung war auch verbunden, dass dazu verurteilten Personen keine Behausung gewährt wurde.[3] Im Todesfall wurde seine Leiche nicht bestattet, sondern den Vögeln zum Fraß[4] überlassen."