Es ist eine Abwägung, wie der finale Schuss, dh. eine Gegenüberstellung. Der finale Schuss ist auch der Grund, weshalb die Polizei Scharfschützen ausbildet, dh. wenn jemand ein enormes Gewaltspotential entwickelt und viele Menschenleben gefährdet, beispw. Geiselnahme mit Toten etc.. Also auch eine Interessensabwägung der Staatsmacht.
Will man jemand *weiss Foltern* und dafür 50 Menschenleben retten, beispw. oder will man 50 Menschen auf dem Gewissen haben?
Das ist die Frage wo sich der Rechtsstaat stellt, die Bevölkerung ist für sowas immer zu gewinnen, dh. wenn die richtige Argumentation geführt wird.
Also auch Beeinflussung der Masse, Politik. Aber eben *weisse Folter* wird auch von vielen Regierungen eingesetzt, aber natürlich nur unter vorgehaltener Hand. Eine Interessensabwägung, mehr nicht, für einen Staat oder einen Justizapparat.
lg
Cyrill
Nix Abwägung:
Ein Schuss, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit tödlich wirken wird, ist
nur zulässig, wenn er
das einzige Mittel zur Abwehr einer
gegenwärtigen Lebensgefahr oder der gegenwärtigen Gefahr
einer schwerwiegenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit ist.
Nach der Vorschrift ist der finale Rettungsschuss nur als Ultima ratio zur Abwendung einer akuten Gefahr für Leib oder Leben zulässig..
Völkerrechtlich enthalten Artikel 5 der Menschenrechtserklärung der Vereinten Nationen und Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention ein Folterverbot:
Art. 5: Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.
Art. 3: Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Das Folterverbot der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ist rechtlich von größerer Bedeutung, da es anders als die Menschenrechtserklärung der Vereinten Nationen einklagbare Rechte begründet, die von jedermann vor dem Gerichtshof der Menschenrechtskonvention geltend gemacht werden können. Weitere völkerrechtliche Folterverbote finden sich in Art. 6 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte und in der Anti-Folter-Konvention der Vereinten Nationen.
Im innerstaatlichen Recht der Bundesrepublik Deutschland ist ein Verbot der Folter verfassungsrechtlich in Artikel 1 Absatz (1) GG und in Artikel 104 Absatz (1) Satz 2 GG verankert:
Art. 1: Die Würde des Menschen ist unantastbar.
Art. 104: Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.
Außerdem wird das Folterverbot durch verschiedene Bestimmungen des deutschen Straf- und Strafprozessrechts im einfachen Recht abgesichert. So wird es Vorgesetzten durch § 357 StGB verboten, ihre Mitarbeiter zu rechtswidrigen Taten zu verleiten oder auch nur solche zu dulden. Ferner sind Aussagen, die unter der Androhung von Folter erpresst werden, in einem Gerichtsverfahren nicht verwertbar (§ 136a StPO). Aussageerpressung ist auch selbst eine Straftat (Amtsdelikt).
Das ist wie mit einer Roten Ampel..Rot heißt Stop. Und nicht Stop..außer nachts um 0300 Uhr wenn man sicher sein kann das nix passiert und die Frau schwanger ist, der Hund schwer krank und die Pizza kalt wird...