Tugendengel
Sehr aktives Mitglied
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- 18. Februar 2012
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Liebe @flimm!
In Deutschland gibt es leider einen Paragrafen, der noch miteinander Verheirateten im übertragenen Sinne gewisse "Fußfesseln" anlegen und damit die eigene Entscheidungsfreiheit von @Einhorn33 deutlich einschränken kann, und zwar den § 1365 BGB, in dem es im Originalwortlaut heißt:
"Verfügung über Vermögen im Ganzen
(1) Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt."
Für den Fall, dass der Verkehrswert des Miteigentumsanteils von @Einhorn33 also ihr wesentliches Vermögen ausmachen sollte (sie also z. B. nicht noch weitere Immobilien in ihrem Alleineigentum haben sollte), würde sie - solange sie noch nicht rechtskräftig geschieden ist - zum Verkauf ihres Wohnungsmiteigentumsanteils die vorherige Zustimmung ihres Noch-Ehemannes benötigen, an deren Erteilung ich jedoch nach den bisherigen Schilderungen von @Einhorn33 erhebliche Zweifel hege. Damit dürften @Einhorn33 jedoch wohl auch weiterhin in Bezug auf die Wohnung und deren Verkauf die Hände gebunden sein.
Der Sinn und Zweck dieser Regelung wird wohl darin erblickt, die finanzielle Existenzgrundlage der Verheirateten oder Noch-Verheirateten zu sichern, damit keiner von ihnen nach eigenem Gutdünken alleinige und einseitige Maßnahmen zu Lasten des anderen Ehegatten treffen kann.
oder wirst du ihn kuendigen muessen, sollte man ja auch gleich machen um in Bezug der Wohnung ueberhaupt handeln zu koennen.
In Deutschland gibt es leider einen Paragrafen, der noch miteinander Verheirateten im übertragenen Sinne gewisse "Fußfesseln" anlegen und damit die eigene Entscheidungsfreiheit von @Einhorn33 deutlich einschränken kann, und zwar den § 1365 BGB, in dem es im Originalwortlaut heißt:
"Verfügung über Vermögen im Ganzen
(1) Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt."
Für den Fall, dass der Verkehrswert des Miteigentumsanteils von @Einhorn33 also ihr wesentliches Vermögen ausmachen sollte (sie also z. B. nicht noch weitere Immobilien in ihrem Alleineigentum haben sollte), würde sie - solange sie noch nicht rechtskräftig geschieden ist - zum Verkauf ihres Wohnungsmiteigentumsanteils die vorherige Zustimmung ihres Noch-Ehemannes benötigen, an deren Erteilung ich jedoch nach den bisherigen Schilderungen von @Einhorn33 erhebliche Zweifel hege. Damit dürften @Einhorn33 jedoch wohl auch weiterhin in Bezug auf die Wohnung und deren Verkauf die Hände gebunden sein.
Der Sinn und Zweck dieser Regelung wird wohl darin erblickt, die finanzielle Existenzgrundlage der Verheirateten oder Noch-Verheirateten zu sichern, damit keiner von ihnen nach eigenem Gutdünken alleinige und einseitige Maßnahmen zu Lasten des anderen Ehegatten treffen kann.
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