Die Helfereuphorie... und der Flüchtlingswahnsinn...

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Sorry Martyka, aber daß eine 2-Zi-Whg. das Gleiche kostet, oder gar noch teurer ist, als eine 4-Zi-Whg., habe ich selbst hier bei uns noch nicht erlebt.

Das ist hier gar nicht mal so selten und oft genug Streitthema auf den Ämtern.
Es könnte an den Auflagen der Politik liegen, die an Neubauten gestellt werden. Die Politik hat nämlich durch immer neue Anforderungen den sozialen Wohnungsbau kaputt gemacht. Am Ende sind die Wohnungen so teuer, dass man sie nicht mehr als sozial bezeichnen kann.
 
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Ich habe mir deinen Link jetzt angeschaut... hätte ich mir allerdings sparen können. Es betrifft nämlich Asylwerber... Wenn Schäuble den H4-Satz für Flüchtlinge runterschrauben will und findet, dass darüber wenigstens verhandelt/diskutiert werden müsse, mit der Begründung, Flüchtlinge könnten kaum den selben Anspruch haben wie Einheimische/Menschen, die hier einzahlten.... dann steht doch ausser Frage ob und dass Asylwerber mit Flüchtlingen gemeint sind sondern eben jene, die das Verfahren durchlaufen haben und anerkannt sind. Oder sehe ich da was falsch?

Dass Asylwerber, deren Status noch unklar ist nicht die selben Leistungen/Grundrechte/Existenzminimum wie H4ler erhalten steht doch ausser Frage und ist allgemein bekannt. Hat übrigens, wie deinem Link zu entnehmen ist nicht wirklich was mit der gerade akuten Flüchtlingswelle zu tun, sondern wurde glaube schon 1980 oder so veranlasst und über die Jahre immer weiter erweitert....

Der Kreis der Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz wurde auch in der Folge noch mehrfach erweitert. Das geschah mit dem Zuwanderungsgesetz (Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern vom 30. Juli 2004, BGBl I S. 1950 ) sowie mit dem Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der EU vom 19. August 2007 (BGBl I S. 1970 ). Seitdem findet das Asylbewerberleistungsgesetz Anwendung auf Asylsuchende, auf Kriegsflüchtlinge und auf Opfer von Menschenhandel, also ausländische Staatsangehörige mit Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4a Aufenthaltsgesetz (AufenthG), auf Geduldete und vollziehbar Ausreisepflichtige sowie auf deren Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige Kinder. Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der EU und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex vom 22. November 2011 (BGBl I S. 2258 ) werden von § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG auch Drittstaatsangehörige erfasst, die im Inland ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigt sind. Insgesamt handelte es sich bei den Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz damit um Personen, die zwar alle kein Daueraufenthaltsrecht, ansonsten aber einen sehr unterschiedlichen Aufenthaltsstatus haben und deren Aufenthalt in Deutschland auf unterschiedlichen Lebenssituationen beruht.

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b) Wer Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhält, richtet sich heute außerdem nach der sogenannten Vorbezugsdauer, früher nach einer Vorbezugszeit. Dies war 1993 der Zeitraum, in dem nach der Einreise nach Deutschland das Leistungsrecht der §§ 3 bis 7 AsylbLG usw...

http://www.bundesverfassungsgericht...idungen/DE/2012/07/ls20120718_1bvl001010.html



Was soll das? Könnte es sein, dass du den Beitrag nicht ganz gelesen hast, den ich einstellte???

Vielleicht solltest du dir überlegen der CDU beizutreten, ich fürchte manchmal zunehmend, was die mit den Flüchtlingen planen könnte - wenigstens in Grossteilen- ganz nach deinem Geschmack sein. Und für den Rest des "ganz nach deinem Geschmack" ist dann deren Schwesterpartei zuständig. :rolleyes:

http://www.bundesverfassungsgericht...idungen/DE/2012/07/ls20120718_1bvl001010.html

Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG garantiert ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (vgl. BVerfGE 125, 175). Art. 1 Abs. 1 GG begründet diesen Anspruch als Menschenrecht. Er umfasst sowohl die physische Existenz des Menschen als auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben. Das Grundrecht steht deutschen und ausländischen Staatsangehörigen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, gleichermaßen zu.

Falls der Gesetzgeber bei der Festlegung des menschenwürdigen Existenzminimums die Besonderheiten bestimmter Personengruppen berücksichtigen will, darf er bei der konkreten Ausgestaltung existenzsichernder Leistungen nicht pauschal nach dem Aufenthaltsstatus differenzieren.

1. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ergibt sich aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG. Art. 1 Abs. 1 GG begründet diesen Anspruch als Menschenrecht. Das Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG wiederum erteilt dem Gesetzgeber den Auftrag, ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sichern.


a) Art. 1 Abs. 1 GG erklärt die Würde des Menschen für unantastbar und verpflichtet alle staatliche Gewalt, sie zu achten und zu schützen. Wenn Menschen die zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins notwendigen materiellen Mittel fehlen, weil sie weder aus einer Erwerbstätigkeit noch aus eigenem Vermögen noch durch Zuwendungen Dritter zu erlangen sind, ist der Staat im Rahmen seines Auftrages zum Schutz der Menschenwürde und in Ausfüllung seines sozialstaatlichen Gestaltungsauftrages verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die materiellen Voraussetzungen dafür Hilfebedürftigen zur Verfügung stehen (vgl. BVerfGE 125, 175 <222> ). Als Menschenrecht steht dieses Grundrecht deutschen und ausländischen Staatsangehörigen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, gleichermaßen zu. Dieser objektiven Verpflichtung aus Art. 1 Abs. 1 GG korrespondiert ein individueller Leistungsanspruch, da das Grundrecht die Würde jedes einzelnen Menschen schützt (vgl. BVerfGE 87, 209 <228> ) und sie in solchen Notlagen nur durch materielle Unterstützung gesichert werden kann (vgl. BVerfGE 125, 175 <222 f.> ).

dd) Falls der Gesetzgeber bei der Festlegung des menschenwürdigen Existenzminimums die Besonderheiten bestimmter Personengruppen berücksichtigen will (vgl. BVerfGE 116, 229 <239> ), darf er bei der konkreten Ausgestaltung existenzsichernder Leistungen nicht pauschal nach dem Aufenthaltsstatus differenzieren

Wenn Du Dir das Urteil genau durchliest wirst Du feststellen, dass das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber dafür einen auf die Finger gegeben hat, weil er versucht hat durch das Asylbewerbergesetz die Ansprüche die sich aus dem Grundgesetz ergeben auszuhebeln. Eben weil es nicht mehr gesichert war das alle den gleichen Anspruch auf die gleiche Leistung haben ;)

Die Diskussion ist eh pervers, weil sich darüber aufgeregt wird dass Flüchtlinge unberechtigterweise das gleiche Geld bekommen würden wie Deutsche. Was absolut absurd ist. Beide Gruppen haben zwar den gleichen Anspruchauf Grundsicherung, aber ein wesentlicher Großteil der Deutsche bezieht gar nicht die Grundsicherung, ehemals Sozialshilfe, sondern die Grundsicherung für Arbeitssuchende, bekannt als Harz 4. Harz 4 ist eh mehr als Grundsicherung und darauf haben Fluchtlinge gar keinen Anspruch, weil sie gar nicht arbeiten dürfen;)

Die Grundsicherung selber ist nämlich bedingungslos;) Und steht jedem Menschen auf dem Bundesgebiet zur Verfügung, begründet in der SelbstVerpflichtung des Staates JEDEM MENSCHEN auf deutschen Boden eine menschenwürdige Existenz zu ermöglichen.
 
So einfach ist das nicht. Man kann niemanden einfach so vor die Tür setzen, da vergehen wie gesagt Monate.
Im deutschen Mietrecht hat der Mieter mehr Rechte als der Vermieter. Eine Immobilie würd ich daher auch niemals haben wollen, hast nur Ärger :D


Er muß Widerspruch einlegen...ansonsten stimmt er zu.


Sage
 
Das ist hier gar nicht mal so selten und oft genug Streitthema auf den Ämtern.
Es könnte an den Auflagen der Politik liegen, die an Neubauten gestellt werden. Die Politik hat nämlich durch immer neue Anforderungen den sozialen Wohnungsbau kaputt gemacht. Am Ende sind die Wohnungen so teuer, dass man sie nicht mehr als sozial bezeichnen kann.
Das kann gut sein, ich weiß es nicht.
Hier kenne ich jedoch keine 2-Zi-Wohg. im sozialen Wohnungsbau, die teurer ist, als eine 4 Zi-Wohg..
 
Wie meinst Du das?

Es gibt keine neu gebauten 2 Zimmer Sozialwohnungen (wieso nicht, schrieb ich oben). Sie fehlen derzeit deutschlandweit. Man weiss seit Jaaahren um das Problem, hat aber die Bestimmungen für Neubau noch weiter verschärft.
Na, und wer eine "alte" hat, vererbt die ja beinahe, die kommt so gut wie nie auf den Markt.
 
So einfach ist das nicht. Man kann niemanden einfach so vor die Tür setzen, da vergehen wie gesagt Monate.
Im deutschen Mietrecht hat der Mieter mehr Rechte als der Vermieter. Eine Immobilie würd ich daher auch niemals haben wollen, hast nur Ärger :D

Das eine Gemeinde mit Hilfe des § 573 Abs. 1 und 2 BGB versuchen kann, z.B. einen Mieter aus einer Sozialwohnung zu klagen. Ob sie damit durch kommt, hängt dann am Richter. Meist werden bei wehrhaften Mietern daraus jahrelange Prozesse, wo eine Gemeinde ihr berechtigtes Interesse auch tatsächlich nachzuweisen hat.

Das alles hat aber mit dem WoBindG nix zu tun dann. Also die Begründung wer verdient plötzlich zu viel, dafür gibt es keinerlei Rechtsgrundlage wen aus der bezogenen Sozialwohnung zu werfen, auch nicht in Schleswig Holstein. Das Gemeinden es natürlich trotzdem versuchen, weil es "unanständig" ist, leben nur ein oder zwei Personen in einer billigen Wohnung für 4-6 Personen, ist eher eine moralische Frage.

LG
Any
 
Aber die dunklen Deutschen sitzen ja längst schon wieder auch in der Justiz.
Es gab gestern Nacht auf ZDF INFO eine SEHR interessante Sendung, in der es u.a. auch um die ersten rassistischen Gewaltausschreitungen im Osten ging, & wie "versäumt wurde" (um es vorsichtig auszudrücken) dagegen vorzugehen.
 
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Es gibt keine neu gebauten 2 Zimmer Sozialwohnungen (wieso nicht, schrieb ich oben). Sie fehlen derzeit deutschlandweit. Man weiss seit Jaaahren um das Problem, hat aber die Bestimmungen für Neubau noch weiter verschärft.
Na, und wer eine "alte" hat, vererbt die ja beinahe, die kommt so gut wie nie auf den Markt.
Das ist hier bei uns nicht der Fall, weil die Wohnungen ziemlich überblickbar sind.
 
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