Ach Leute...
Könnte es evtl. sein, dass ihr euch das betreffende Urteil des BVferfGE, das du hier ja so schön als Argument heranziehst liebe Fiory , nicht in Gänze durchgelesen habt?
ist ja auch ziemlich lang, gelle?
Ich verweise dann jetzt mal auf die Absätze Nr. 93, 97, 104 und letztendlich natürlich 134, 135...
und dann erzählt mir nochmal, dass Asylbewerber vom BVerfGE angeblich die gleichen Bezüge bewilligt bekommen hätten, wie Deutsche... es I S T grundgesetzkonform und auch verfassungskonform... in diesem Urteil ging es in den Abschnitten, wo eine nicht ausreichende Zahlung festgestellt wurde um 2 Einzelfälle!
Nicht gelesen?
Grundsätzlich gilt genau DAS, was ich schon schrieb... und wird vom BVerfGE in dem Urteil nochmal bestätigt und als Übergangsregelung festlegt, bis der Gesetzgeber endlich eine neue Fassung zum Asylbewerbergesetz vorlegt...
Zitat:
Das Grundgesetz schreibt insofern auch keine bestimmte Methode vor, wodurch der dem Gesetzgeber zustehende Gestaltungsspielraum begrenzt würde. Vielmehr darf er die Methode zur Ermittlung der Bedarfe und zur Berechnung der Leistungen zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz im Rahmen der Tauglichkeit und Sachgerechtigkeit selbst auswählen (vgl. BVerfGE 125, 175 <225>). Werden hinsichtlich bestimmter Personengruppen unterschiedliche Methoden zugrunde gelegt, muss dies allerdings sachlich zu rechtfertigen sein (vgl. BVerfGE 125, 175 <225> ).
und
b) Auch die Entscheidung des Gesetzgebers in § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylbLG, zur Deckung des existenzsichernden Bedarfs vorrangig Sachleistungen vorzusehen, wird durch diese Übergangsregelung nicht berührt. Unter der Voraussetzung und in der Annahme, dass Sachleistungen aktuell das menschenwürdige Existenzminimum tatsächlich decken, greift die Übergangsregelung nicht in die Regelungssystematik des Asylbewerberleistungsgesetzes hinsichtlich der Art der Leistungen ein. Wer existenzsichernde Sachleistungen bezieht, erhält daher nach der Übergangsregelung keine ergänzende Geldleistung zur Deckung des notwendigen Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (§ 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG), hat aber an der Erhöhung des Geldbetrages zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens (§ 3 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG, gegebenenfalls i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 3 AsylbLG) teil.
Zitatende...
Den Rest könnt ihr euch ja gerne selber durchlesen... aber bitte das nächste Mal keinen vom gelben Postpferd erzählen, wenn man das betreffende Urteil nicht selber ganz gelesen hat, ok?
Selber davon überzeugen? Bitte hier entlang--->
http://www.bundesverfassungsgericht...idungen/DE/2012/07/ls20120718_1bvl001010.html
Dankeschön
Luckysun