Ich habe mir deinen Link jetzt angeschaut... hätte ich mir allerdings sparen können. Es betrifft nämlich Asylwerber... Wenn Schäuble den H4-Satz für Flüchtlinge runterschrauben will und findet, dass darüber wenigstens verhandelt/diskutiert werden müsse, mit der Begründung, Flüchtlinge könnten kaum den selben Anspruch haben wie Einheimische/Menschen, die hier einzahlten.... dann steht doch ausser Frage ob und dass Asylwerber mit Flüchtlingen gemeint sind sondern eben jene, die das Verfahren durchlaufen haben und anerkannt sind. Oder sehe ich da was falsch?
Dass Asylwerber, deren Status noch unklar ist nicht die selben Leistungen/Grundrechte/Existenzminimum wie H4ler erhalten steht doch ausser Frage und ist allgemein bekannt. Hat übrigens, wie deinem Link zu entnehmen ist nicht wirklich was mit der gerade akuten Flüchtlingswelle zu tun, sondern wurde glaube schon 1980 oder so veranlasst und über die Jahre immer weiter erweitert....
Der Kreis der Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz wurde auch in der Folge noch mehrfach erweitert. Das geschah mit dem Zuwanderungsgesetz (Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern vom 30. Juli 2004, BGBl I S. 1950 ) sowie mit dem Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der EU vom 19. August 2007 (BGBl I S. 1970 ). Seitdem findet das Asylbewerberleistungsgesetz Anwendung auf Asylsuchende, auf Kriegsflüchtlinge und auf Opfer von Menschenhandel, also ausländische Staatsangehörige mit Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4a Aufenthaltsgesetz (AufenthG), auf Geduldete und vollziehbar Ausreisepflichtige sowie auf deren Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige Kinder. Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der EU und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex vom 22. November 2011 (BGBl I S. 2258 ) werden von § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG auch Drittstaatsangehörige erfasst, die im Inland ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigt sind. Insgesamt handelte es sich bei den Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz damit um Personen, die zwar alle kein Daueraufenthaltsrecht, ansonsten aber einen sehr unterschiedlichen Aufenthaltsstatus haben und deren Aufenthalt in Deutschland auf unterschiedlichen Lebenssituationen beruht.
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b) Wer Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhält, richtet sich heute außerdem nach der sogenannten Vorbezugsdauer, früher nach einer Vorbezugszeit. Dies war 1993 der Zeitraum, in dem nach der Einreise nach Deutschland das Leistungsrecht der §§ 3 bis 7 AsylbLG usw...
http://www.bundesverfassungsgericht...idungen/DE/2012/07/ls20120718_1bvl001010.html
Was soll das? Könnte es sein, dass du den Beitrag nicht ganz gelesen hast, den ich einstellte???
Vielleicht solltest du dir überlegen der CDU beizutreten, ich fürchte manchmal zunehmend, was die mit den Flüchtlingen planen könnte - wenigstens in Grossteilen- ganz nach deinem Geschmack sein. Und für den Rest des "ganz nach deinem Geschmack" ist dann deren Schwesterpartei zuständig.