Die Helfereuphorie... und der Flüchtlingswahnsinn...

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Ja genau. Und an dem, was sie schreiben.
Nur, weil du Vergleiche mit der Behandlung von Juden im 3. Reich ziehst, heißt das nicht, dass diese Vergleiche zutreffend oder zulässig wären. Diese Art, den Spieß umdrehen zu wollen, ist sehr bedenklich und erinnert doch sehr an die Argumentation und Machenschaften der Rechtsszene in Ludwigshafen, die ich hier ja schon reingestellt habe.

Wenn Faschisten im 3-ten Reich Menschen aus ihren Wohnungen geworfen haben (damit "bessere/andere Menschen" dort leben können) und dieses heute wieder geschehen würde, dann ist das doch das gleiche in grün, oder? Oder heiligt die eigene Gesinnung dann die Mittel?;)

Irgendwie verlogen, findest du nicht?:rolleyes:

Urajup
 
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LOL, und weil du genau weißt was das Gesetz bedeutet hast du gerade noch behauptet die Kündigung war unrechtmäßig. Da war Dir Entscheidung des Gerichts noch vollkommen egal, weil Du das Gesetz ja so super erfasst hast;) Wenn es nämlich so wäre wie du behauptet hast bräuchte man gar kein Gericht, weil das Gesetz ja klar definiert was man darf und was nicht.


Die Kündigung ist auch unter den von dir genannten Gründen unrechtmässig.
Das mit dem öffentlichen Interesse hast du später dann noch gepostet und das muss im Einzelfall betrachtet werden. Also ist da noch gar nichts entschieden. Also spiel dich mal nicht so auf.
 
Die Kündigung ist auch unter den von dir genannten Gründen unrechtmässig.
Das mit dem öffentlichen Interesse hast du später dann noch gepostet und das muss im Einzelfall betrachtet werden. Also ist da noch gar nicht entschieden. Also spiel dich mal nicht so auf.

Ach komm, mach dich doch nicht lächerlich.

Als ob für die Rechtmäßigkeit einer Kündigung wichtig ist was ich wann gepostet habe.
 
Mal ganz zu schweigen davon, dass du dir erstmal selber deine passenden Puzzleteile hier zusammen suchen musstest um derartige Korinthen zu kacken. Hast einfach nur Glück gehabt.
bist ein ganz Toller :brav:

LOL :D

Du wolltest wissen in welchen Paragrafen festgeschrieben ist, das ein berechtigtes Interesse ausreicht. ;) Wenn Dir das nicht in den Kram passt ist das eher Dein Problem. Das ich Recht habe wusste ich auch schon gestern als ich den Auszug aus dem BGB gepostet habe. Und das Du darauf rumreiten wirst auch :D
 
Ach komm, mach dich doch nicht lächerlich.

Als ob für die Rechtmäßigkeit einer Kündigung wichtig ist was ich wann gepostet habe.

Sicher, hätte Zeit gespart. Denn du hast ja letztendlich nicht ganz unrecht, dennoch: es muss eben im Einzelfall entschieden werden und das können wir mangels Hintergrundinformationen gar nicht beurteilen. Eben nur Korinthen bezüglich irgendwelcher Spekulationen scheissen und dafür ist meine Zeit jetzt zu schade. Also scheiss du mal schön alleine weiter :D
Aber danke für die Links, war interessant ;)
 
LOL :D

Du wolltest wissen in welchen Paragrafen festgeschrieben ist, das ein berechtigtes Interesse ausreicht. ;) Wenn Dir das nicht in den Kram passt ist das eher Dein Problem. Das ich Recht habe wusste ich auch schon gestern als ich den Auszug aus dem BGB gepostet habe. Und das Du darauf rumreiten wirst auch :D

Du hast ja nicht mal Recht, du reitest nur auf Klauseln rum und vergisst dabei, dass auch die Dame Rechte hat. ;) Darüber hätte eben ein Richter entschieden aber nicht du mit der Linksucherei.
 
Das muss sie auch nicht.;) Versuch doch mal zu verstehen was das Gesetz bedeutet. Nämlich ausschließlich das das Interesse des Vermieter höhere Bedeutung als das des Mieters haben muss. Jeder kann jeder Zeit aus der Wohnung gekündigt werden, wenn der Eigentümer das im Sinne eines berechtigten Interesse begründen kann. In dem Fall könnte die Frau ausziehen, will aber nicht. Die Gemeinde MUSS die Flüchtlinge angemessen unterbringen ,darf nicht mehr ausgeben als absolut nötig und will deswegen auf Gemeinde Eigentum zurückgreifen, was keine zusätzliche Kosten verursachen würde.
Nur kann die Gemeinde das in dem Fall nicht als berechtigtes Interesse begründen, wenn sich die Mieterin querlegt und es auf einen Prozess ankommen läßt, weil zwar ein "Interesse" der Gemeinde vorliegt aber eben KEIN Berechtigtes und gesetzlich Beiinhaltetes. Weil, was ein BERECHTIGTES Interesse und eine wirtschaftliche Verwertung ist, ist ziemlich gut gesetzlich deklariert und selbst da werden dann gewisse Ansprüche (wie Alter und etc.-siehe mein Vorpost) der Mieterin noch berücksichtigt.

Im Grunde könnte dieser Einzelfall ja eigentlich unerheblich sein, weil die Wahrscheinlichkeit da ist, dass sich die Mieterin mit der Gemeinde gütlich einigen würde, würde da nicht eben ein Präzedenzfall geschaffen werden der es Schule macht, dass das Geng und Gebe wird, so einfach zu kündigen.
 
Es ging doch um Sozialwohnungen... :rolleyes:

Das eine Gemeinde mit Hilfe des § 573 Abs. 1 und 2 BGB versuchen kann, z.B. einen Mieter aus einer Sozialwohnung zu klagen. Ob sie damit durch kommt, hängt dann am Richter. Meist werden bei wehrhaften Mietern daraus jahrelange Prozesse, wo eine Gemeinde ihr berechtigtes Interesse auch tatsächlich nachzuweisen hat.

Das alles hat aber mit dem WoBindG nix zu tun dann. Also die Begründung wer verdient plötzlich zu viel, dafür gibt es keinerlei Rechtsgrundlage wen aus der bezogenen Sozialwohnung zu werfen, auch nicht in Schleswig Holstein. Das Gemeinden es natürlich trotzdem versuchen, weil es "unanständig" ist, leben nur ein oder zwei Personen in einer billigen Wohnung für 4-6 Personen, ist eher eine moralische Frage.

LG
Any
 
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