Die Süddeutsche Zeitung hat vor ihrer Veröffentlichung des Flugblatts den Schutz der Persönlichkeitsrechte Aiwangers gegen das Informationsinteresse der Öffentlichkeit abgewogen. Die SZ stützt sich auf ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach bei Personen, die eine hervorgehobene öffentliche Position einnehmen, auch bis weit in die Vergangenheit hinein ein berechtigtes öffentliches Interesse an ihrem persönlichen oder politischen Werdegang anzuerkennen sei. Das ist bei Hubert Aiwanger der Fall.
Wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der stellvertretende Ministerpräsident Bayerns in seiner Jugend eine rechtsextreme Gesinnung vertreten haben sollte, darf das auch öffentlich gemacht und diskutiert werden. Aiwanger hatte von der SZ wiederholt die Möglichkeit erhalten, sich zu den Vorwürfen zu äußern und sie zu entkräften. Er hat sie ungenutzt gelassen.