Rechtmäßiger Aufenthalt
Nur wenn sich fremde Staatsbürger rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Unterstützung aus Mitteln der Sozialhilfe möglich.
1. Pflichtleistung
Rechtsanspruch auf Leistungen aus Mitteln der Sozialhilfe haben
Gleichgestellte Fremde
Pflichtleistungen sind in vollem Umfang, gleich wie österreichischen Staatsbürgern, zu gewähren.
Das Amt entscheidet mit Bescheid.
Berufungsmöglichkeit besteht.
Gleichgestellte Fremde
Unter der Voraussetzung, dass sie sich gemäß § 31 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl I Nr 100, rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt:
Fremde, insoweit sich eine Gleichstellung aus Staatsverträgen ergibt;
Fremde, wenn mit ihrem Heimatstaat auf Grund tatsächlicher Übung Gegenseitigkeit besteht, insoweit sie dadurch nicht besser gestellt sind als österreichische Staatsbürger in dem betreffenden Staat;
Fremde, denen der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 des Asylgesetzes 2005 - AsylG 2005, BGBl I Nr 100, zuerkannt ist; und
Fremde, die über einen Aufenthaltstitel mit unbefristetem Niederlassungsrecht gemäß den §§ 45, 48 oder 81 Abs 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG, BGBl I Nr 100/ 2005, verfügen.
Die Gleichstellung gilt in den Fällen der Z 3 und 4 ab Beginn des Monats, der auf den Eintritt der Rechtskraft des betreffenden Bescheides folgt.
2. Kannleistung
Fremden, die österreichischen Staatsbürgern nicht gleichgestellt sind und sich durchgehend mehr als sechs Monate erlaubterweise im Bundesgebiet aufhalten, kann der Sozialhilfeträger als Träger von Privatrechten
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes,
Krankenhilfe und
Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen gewähren,
wenn es auf Grund ihrer persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten erscheint. Bei Nichterfüllung der Mindestaufenthaltsdauer kann in besonderen Ausnahmefällen eine Unterstützung gewährt werden.
Das Amt entscheidet mittels Mitteilung.
Berufungsmöglichkeit besteht nicht.
Volle Richtsatzhöhe
Die volle Richtsatzhöhe gebührt dem nicht gleichgestellten Fremden, wenn er:
sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen und rechtmäßig im Inland aufhält oder
mindestens sechs Monaten in einem Beschäftigungsverhältnis im Inland steht oder gestanden ist.
Gekürzte Richtsatzhöhe
Erfüllt der Fremde die Voraussetzungen für die Gewährung von Richtsätzen in voller Höhe nicht, so kommen die Richtsätze im gekürzten Ausmaß (80 - 85 %) zum Tragen.
Also brauche ich da keine Anmeldebescheinigung,oder wie soll ich das verstehen?
Lg Missi