EuGH Urteil: Staat darf EU-Bürgern Sozialleistungen kürzen

Amant

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Richtungsweisendes Urteil: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass arbeitslose EU-Ausländer keinen Anspruch auf Hartz-IV-Leistungen haben, wenn sie in Deutschland noch nicht gearbeitet haben. Damit bestätigt er die deutschen Regelungen und weist außerdem die Klage einer Bosnierin zurück.
15.09.2015



"Waren die EU-Bürger weniger als ein Jahr beschäftigt und wurden dann arbeitslos, haben sie nur für sechs Monate Anspruch auf weiteren Aufenthalt und Sozialhilfe.

Der Staat müsse noch nicht mal den Einzelfall prüfen, da bereits im Gesetz die persönlichen Umstände des Antragstellers berücksichtigt würden.


Gegenstand der Klage:

Bosnierin verklagte Deutschland

Im Ausgangsverfahren waren einer in Bosnien geborenen und in Berlin lebenden Schwedin Hartz-IV-Leistungen verweigert worden. Die Frau war vor dem Bürgerkrieg einst nach Deutschland geflohen, heiratete dann einen Schweden und erhielt so eine EU-Staatsbürgerschaft.

Nach der Trennung von ihrem Mann zog sie mit ihren drei Kindern erneut nach Deutschland und hatte in Kurzzeit-Jobs immer wieder Arbeit. Ab Herbst 2011 bekam sie dann Hartz IV, was aber nach einigen Monaten eingestellt wurde."


"Grundsatz der Gleichbehandlung nicht verletzt

Dem EuGH zufolge verstößt die Entscheidung des Berliner Jobcenters nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung: Unionsbürger, die weniger als ein Jahr gearbeitet haben und dann unfreiwillig arbeitslos wurden, haben nur Anspruch auf ein Aufenthaltsrecht für weitere sechs Monate. Nur während dieses Zeitraums können sie sich auf den Gleichbehandlungsgrundsatz berufen und Sozialhilfeleistungen beanspruchen.

Hat ein EU-Ausländer im Aufnahmestaat aber noch nicht gearbeitet, kann ihm laut Urteil "jegliche Sozialhilfeleistung" verweigert werden. Arbeitsuchende dürften allerdings nicht ausgewiesen werden, solange sie nachweisen können, dass sie weiterhin Arbeit suchen und eine begründete Aussicht auf Einstellung besteht."

http://www.t-online.de/wirtschaft/j...n-fuer-arbeitsuchende-eu-buerger-kuerzen.html
 
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Auf jeden Fall ein sehr richtungsweisendes Urteil. Mal sehen, welche Stimmen sich dazu erheben.
 
Ja, das Urteil weist auf die zukünftige "Sparpolitik" hin. Ob das mit den jetzigen Ereignissen in Zusammenhang steht?
 
Ja, das Urteil weist auf die zukünftige "Sparpolitik" hin. Ob das mit den jetzigen Ereignissen in Zusammenhang steht?


Na ja, zumindest passt es aktuell gut zur Situation. Aber hier ging es ja um eine schwedische Bosnierin, die nach 11 Monaten Arbeit und folgender Arbeitslosigkeit auf Hartz-IV Leistungen klagte und abgewiesen wurde.

Das EuGH-Urteil bestätigt die Regelungen in Deutschland, ein wichtiges Signal.
 
Richtungsweisendes Urteil: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass arbeitslose EU-Ausländer keinen Anspruch auf Hartz-IV-Leistungen haben, wenn sie in Deutschland noch nicht gearbeitet haben. Damit bestätigt er die deutschen Regelungen und weist außerdem die Klage einer Bosnierin zurück.
15.09.2015



"Waren die EU-Bürger weniger als ein Jahr beschäftigt und wurden dann arbeitslos, haben sie nur für sechs Monate Anspruch auf weiteren Aufenthalt und Sozialhilfe.

Der Staat müsse noch nicht mal den Einzelfall prüfen, da bereits im Gesetz die persönlichen Umstände des Antragstellers berücksichtigt würden.


Gegenstand der Klage:

Bosnierin verklagte Deutschland

Im Ausgangsverfahren waren einer in Bosnien geborenen und in Berlin lebenden Schwedin Hartz-IV-Leistungen verweigert worden. Die Frau war vor dem Bürgerkrieg einst nach Deutschland geflohen, heiratete dann einen Schweden und erhielt so eine EU-Staatsbürgerschaft.

Nach der Trennung von ihrem Mann zog sie mit ihren drei Kindern erneut nach Deutschland und hatte in Kurzzeit-Jobs immer wieder Arbeit. Ab Herbst 2011 bekam sie dann Hartz IV, was aber nach einigen Monaten eingestellt wurde."


"Grundsatz der Gleichbehandlung nicht verletzt

Dem EuGH zufolge verstößt die Entscheidung des Berliner Jobcenters nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung: Unionsbürger, die weniger als ein Jahr gearbeitet haben und dann unfreiwillig arbeitslos wurden, haben nur Anspruch auf ein Aufenthaltsrecht für weitere sechs Monate. Nur während dieses Zeitraums können sie sich auf den Gleichbehandlungsgrundsatz berufen und Sozialhilfeleistungen beanspruchen.

Hat ein EU-Ausländer im Aufnahmestaat aber noch nicht gearbeitet, kann ihm laut Urteil "jegliche Sozialhilfeleistung" verweigert werden. Arbeitsuchende dürften allerdings nicht ausgewiesen werden, solange sie nachweisen können, dass sie weiterhin Arbeit suchen und eine begründete Aussicht auf Einstellung besteht."

http://www.t-online.de/wirtschaft/j...n-fuer-arbeitsuchende-eu-buerger-kuerzen.html



das ist "recht": gerichte können nach gutdünken gesetze und sogar das deutsches grundgesetz nach ihren gutdünken ändern oder ausser karaft setzen!

shimon
 
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das ist "recht": gerichte können nach gutdünken gesetze und sogar das deutsches grundgesetz nach ihren gutdünken ändern oder ausser karaft setzen!

shimon

In diesem Fall ist die deutsche Regelung, Handhabung aber nicht außer Kraft gesetzt, sondern im Gegenteil bestätigt worden, Shimon.


wie soll denn so ein Flüchtling in Deutschland leben, da hat ja keiner gearbeitet....

Von welchen Flüchtlingen sprichst Du?
 
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