Erstellt: Samstag, 16.04. 13:17
Sozialgericht für das Saarland
Az.: S 21 AS 3/05
Im Namen des Volkes
Urteil
in dem Rechtsstreit
XXXX XXXXXXXXX, XXXXXXXX
-Kläger-
gegen
die Arbeitsgemeinschaft der Agentur für Arbeit, Saarbrücken und des Stadtverbandes Saarbrücken, Hafenstraße 18, 66111 Saarbrücken,
-Beklagte-
hat die 21. Kammer des Sozialgerichts für das Saarland durch den Richter Dr. Knobloch als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richterinnen Helma Wagner und Barbara Stachel auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 04.04.2005
für Recht erkannt:
1.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger unter Abänderung ihres Bescheids vom 25.11.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.02.2005 die Regelleistung von 311,- seinen Anteil an den Mietnebenkosten sowie die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zu bewilligen.
2.
Dem Kläger werden seine notwendigen außergerichtlichen kosten erstattet.
Gründe:
1.
Der Antragsteller bezog bis zum 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe und war durch den Bezug der Leistung kranken-, pflege und rentenversichert. Am 30.09.2004 beantragte er bei der Beklagten Arbeitslosengeld II. Er gab an, seit 1978 in eheähnlicher Gemeinschaft mit Frau XXXXX zu leben. Seine Partnerin sei Rentnerin. Sie beziehe eine Rente von der Bundesknappschaft und eine weitere Rente von der LVA für das Saarland in Höhe von insgesamt 1.058,43 . Die Höhe der Mietkosten gab er mit 192,76 monatlich an.
Heizkosten fielen monatlich in Höhe von 146,- für Öl an.
Die Mietnebenkosten betrügen 62,65 monatlich. Für die KFZ- Versicherung seien 32,29 monatlich zu entrichten. Auch fielen Kosten für eine private Kranken- und Lebensversicherung an.
Die Beklagte wies den Antrag mit Bescheid vom 25.11.2004 zurück. Leistungen nach dem SGB II könnten nur solche Personen erhalten, die hilfebedürftig seien. Hilfebedürftig sei, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Person nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sichern könne, vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen.
Bei den vom Kläger nachgewiesenen Einkommensverhältnissen sei er nicht hilfebedürftig im Sinne des SGB II. Er habe deshalb keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Insoweit war auf einen beigefügten Berechnungsbogen verwiesen.
In dem Berechnungsbogen war ein Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft von 566,41 ermittelt. Ein Regelsatz für die Partnerin war dabei nicht berücksichtigt.
Auch die KFZ- Versicherung ging nicht in die Berechnung ein.
Der Kläger legte gegen diesen Bescheid am 14.12.2004 Widerspruch ein.
Bei der Bedarfsberechnung sei nicht berücksichtigt worden, dass er und seine Partnerin monatlich 150,- für Heizkosten ansparen müssten. Außerdem sei bei der Berechnung für seine Partnerin keine Regelleistung berücksichtigt worden. Der Gesamtbedarf betrage somit monatlich 1023,41 und nicht 566,41 .
Bei der Einkommensbereinigung sei nicht berücksichtigt worden dass seine Partnerin monatlich 130,- Darlehensrate und 15,- Rate für eine Waschmaschine zu zahlen habe. Das zur Verfügung stehende Renteneinkommen von 1058,43 verringere sich schon um diese Beträge. Weiterhin fielen Belastungen an in Höhe von 7,50 für Beiträge zum VdK, 15,- für den Kabelanschluss, 12,- für die GEZ, 30,- für die Saarbrücker Zeitung, 41,86 für eine Sterbeversicherung und 32,39 für seine KFZ- Versicherung. Es verblieben somit noch 774,68 . Seine Partnerin erklärte sich bereit, den Mietanteil von ihm zu übernehmen. Weitere Zuwendungen könne sie und wolle sie nicht übernehmen. Eine entsprechende Erklärung fügte er bei. Er verweise diesbezüglich auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zum BSHG. Nach Auskunft der AOK würde der Krankenversicherungsbeitrag als freiwilliges Mitglied sich auf 123,16 belaufen. Der Beitrag zur LVA würde 78,00 betragen.
Diese Beträge könnten er und seine Partnerin unmöglich finanzieren.
Er beantragte, die Regelleistung von 311,- plus den anteiligen Nebenkosten für Wasser sowie die anteiligen Heizkosten von 75,- zu bewilligen. Außerdem beantragte er die Übernahme der Kranken,- Pflege- und Rentenversicherung.
Hierüber hat die Beklagte mit Bescheid vom 03.02.2005 entschieden und den Widerspruch zurück gewiesen. Zwar war der Regelbedarf seiner Partnerin in die Berechnung des Gesamtbedarfs einzubeziehen, aber dies ändere nichts daran, dass der Kläger nicht bedürftig sei. Er lebe mit seiner Partnerin in eheähnlicher Gemeinschaft. Der Bedarf der Bedarfsgemeinschaft bestehend aus dem Antragsteller und seiner Partnerin belaufe sich auf
877,66 . Dieser Betrag ergebe sich aus der Regelleistung von 311,- und anteiligen Miet- und Mietnebenkosten jeweils für den Kläger und seine Partnerin.
Dem stünde ein bereinigtes Einkommen in Höhe von 1.028,43 gegenüber. Dieses ermittle sich aus der Rente abzüglich des Freibetrags in Höhe von 30,- gemäß § 3 Nr. 1 ALG II- Verordnung. Das anzurechnende Einkommen übersteige daher den Bedarf, so dass kein Anspruch auf Leistungen bestehe.
Die Kosten für Heizöl könnten nicht berücksichtigt werden, da diese Kosten zum einen bereits im Jahr 2004 entstanden seien und zu anderen derzeit monatlich keine Aufwendungen entstünden. Heizkosten könnten bei der Bedarfsberechnung nur zu dem Zeitpunkt anfallen, zu dem sie tatsächlich entstünden.
Eine Übernahme der Kosten für die Kfz- Steuer komme nicht in Betracht, da es sich nicht um eine auf das Einkommen erhobene Steuer handle.
Der Kläger hat daraufhin am 12.02.2005 form- und fristgerecht Klage erhoben und beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 25.11.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.02.2005 abzuändern und dem Kläger die Regelleistung von 311,-. Seinen Anteil an den Mietnebenkosten sowie die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, und Rentenversicherung zu bewilligen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Widerspruch gegen die Ablehnung des Antrags zur Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende sei unbegründet. Zur weiteren Begründung beruft sich die Beklagte auf den Widerspruchsbescheid
II.
Die Klage ist gemäß § 54 Abs. 4 SGG als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zulässig. Der Kläger begehrt die Aufhebung des Leistungsbescheids der Beklagten vom 25.11.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 03.02.2005 und die Verurteilung der Beklagten zur Bewilligung von Leistungen nach dem 2. Buch des Sozialgesetzbuches ( Grundsicherung für Arbeitssuchende- SGB II).
Die Klage ist auch begründet. Dem Kläger steht nach Überzeugung der Kammer der geltend gemachte Anspruch zu; die Beklagte ist zu Unrecht davon ausgegangen dass der Kläger und Zeugin XXXX eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 9 Abs. 2 S. SGB II bilden.
Gemäß § 19 S. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGBII) erhalten erwerbsfähige Hilfsbedürftige als Arbeitslosengeld II u. a. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung.
Nach § 19 S. 2 SGB II mindert das berücksichtigungsfähige Einkommen und Vermögen die Geldleistungen der Agentur für Arbeit; soweit Einkommen und Vermögen darüber hinaus berücksichtigt ist, mindert es die Geldleistungen der kommunalen Träger.
Gemäß §7 Abs. 1 SGB II ist erwerbsfähig, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Gemäß § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Gemäß § 9 Abs. 2 S. 2 SGB III sind bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen oder vermögen des Partners zu berücksichtigen.
Fortsetzung
Sozialgericht für das Saarland
Az.: S 21 AS 3/05
Im Namen des Volkes
Urteil
in dem Rechtsstreit
XXXX XXXXXXXXX, XXXXXXXX
-Kläger-
gegen
die Arbeitsgemeinschaft der Agentur für Arbeit, Saarbrücken und des Stadtverbandes Saarbrücken, Hafenstraße 18, 66111 Saarbrücken,
-Beklagte-
hat die 21. Kammer des Sozialgerichts für das Saarland durch den Richter Dr. Knobloch als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richterinnen Helma Wagner und Barbara Stachel auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 04.04.2005
für Recht erkannt:
1.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger unter Abänderung ihres Bescheids vom 25.11.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.02.2005 die Regelleistung von 311,- seinen Anteil an den Mietnebenkosten sowie die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zu bewilligen.
2.
Dem Kläger werden seine notwendigen außergerichtlichen kosten erstattet.
Gründe:
1.
Der Antragsteller bezog bis zum 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe und war durch den Bezug der Leistung kranken-, pflege und rentenversichert. Am 30.09.2004 beantragte er bei der Beklagten Arbeitslosengeld II. Er gab an, seit 1978 in eheähnlicher Gemeinschaft mit Frau XXXXX zu leben. Seine Partnerin sei Rentnerin. Sie beziehe eine Rente von der Bundesknappschaft und eine weitere Rente von der LVA für das Saarland in Höhe von insgesamt 1.058,43 . Die Höhe der Mietkosten gab er mit 192,76 monatlich an.
Heizkosten fielen monatlich in Höhe von 146,- für Öl an.
Die Mietnebenkosten betrügen 62,65 monatlich. Für die KFZ- Versicherung seien 32,29 monatlich zu entrichten. Auch fielen Kosten für eine private Kranken- und Lebensversicherung an.
Die Beklagte wies den Antrag mit Bescheid vom 25.11.2004 zurück. Leistungen nach dem SGB II könnten nur solche Personen erhalten, die hilfebedürftig seien. Hilfebedürftig sei, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Person nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sichern könne, vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen.
Bei den vom Kläger nachgewiesenen Einkommensverhältnissen sei er nicht hilfebedürftig im Sinne des SGB II. Er habe deshalb keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Insoweit war auf einen beigefügten Berechnungsbogen verwiesen.
In dem Berechnungsbogen war ein Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft von 566,41 ermittelt. Ein Regelsatz für die Partnerin war dabei nicht berücksichtigt.
Auch die KFZ- Versicherung ging nicht in die Berechnung ein.
Der Kläger legte gegen diesen Bescheid am 14.12.2004 Widerspruch ein.
Bei der Bedarfsberechnung sei nicht berücksichtigt worden, dass er und seine Partnerin monatlich 150,- für Heizkosten ansparen müssten. Außerdem sei bei der Berechnung für seine Partnerin keine Regelleistung berücksichtigt worden. Der Gesamtbedarf betrage somit monatlich 1023,41 und nicht 566,41 .
Bei der Einkommensbereinigung sei nicht berücksichtigt worden dass seine Partnerin monatlich 130,- Darlehensrate und 15,- Rate für eine Waschmaschine zu zahlen habe. Das zur Verfügung stehende Renteneinkommen von 1058,43 verringere sich schon um diese Beträge. Weiterhin fielen Belastungen an in Höhe von 7,50 für Beiträge zum VdK, 15,- für den Kabelanschluss, 12,- für die GEZ, 30,- für die Saarbrücker Zeitung, 41,86 für eine Sterbeversicherung und 32,39 für seine KFZ- Versicherung. Es verblieben somit noch 774,68 . Seine Partnerin erklärte sich bereit, den Mietanteil von ihm zu übernehmen. Weitere Zuwendungen könne sie und wolle sie nicht übernehmen. Eine entsprechende Erklärung fügte er bei. Er verweise diesbezüglich auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zum BSHG. Nach Auskunft der AOK würde der Krankenversicherungsbeitrag als freiwilliges Mitglied sich auf 123,16 belaufen. Der Beitrag zur LVA würde 78,00 betragen.
Diese Beträge könnten er und seine Partnerin unmöglich finanzieren.
Er beantragte, die Regelleistung von 311,- plus den anteiligen Nebenkosten für Wasser sowie die anteiligen Heizkosten von 75,- zu bewilligen. Außerdem beantragte er die Übernahme der Kranken,- Pflege- und Rentenversicherung.
Hierüber hat die Beklagte mit Bescheid vom 03.02.2005 entschieden und den Widerspruch zurück gewiesen. Zwar war der Regelbedarf seiner Partnerin in die Berechnung des Gesamtbedarfs einzubeziehen, aber dies ändere nichts daran, dass der Kläger nicht bedürftig sei. Er lebe mit seiner Partnerin in eheähnlicher Gemeinschaft. Der Bedarf der Bedarfsgemeinschaft bestehend aus dem Antragsteller und seiner Partnerin belaufe sich auf
877,66 . Dieser Betrag ergebe sich aus der Regelleistung von 311,- und anteiligen Miet- und Mietnebenkosten jeweils für den Kläger und seine Partnerin.
Dem stünde ein bereinigtes Einkommen in Höhe von 1.028,43 gegenüber. Dieses ermittle sich aus der Rente abzüglich des Freibetrags in Höhe von 30,- gemäß § 3 Nr. 1 ALG II- Verordnung. Das anzurechnende Einkommen übersteige daher den Bedarf, so dass kein Anspruch auf Leistungen bestehe.
Die Kosten für Heizöl könnten nicht berücksichtigt werden, da diese Kosten zum einen bereits im Jahr 2004 entstanden seien und zu anderen derzeit monatlich keine Aufwendungen entstünden. Heizkosten könnten bei der Bedarfsberechnung nur zu dem Zeitpunkt anfallen, zu dem sie tatsächlich entstünden.
Eine Übernahme der Kosten für die Kfz- Steuer komme nicht in Betracht, da es sich nicht um eine auf das Einkommen erhobene Steuer handle.
Der Kläger hat daraufhin am 12.02.2005 form- und fristgerecht Klage erhoben und beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 25.11.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.02.2005 abzuändern und dem Kläger die Regelleistung von 311,-. Seinen Anteil an den Mietnebenkosten sowie die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, und Rentenversicherung zu bewilligen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Widerspruch gegen die Ablehnung des Antrags zur Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende sei unbegründet. Zur weiteren Begründung beruft sich die Beklagte auf den Widerspruchsbescheid
II.
Die Klage ist gemäß § 54 Abs. 4 SGG als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zulässig. Der Kläger begehrt die Aufhebung des Leistungsbescheids der Beklagten vom 25.11.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 03.02.2005 und die Verurteilung der Beklagten zur Bewilligung von Leistungen nach dem 2. Buch des Sozialgesetzbuches ( Grundsicherung für Arbeitssuchende- SGB II).
Die Klage ist auch begründet. Dem Kläger steht nach Überzeugung der Kammer der geltend gemachte Anspruch zu; die Beklagte ist zu Unrecht davon ausgegangen dass der Kläger und Zeugin XXXX eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 9 Abs. 2 S. SGB II bilden.
Gemäß § 19 S. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGBII) erhalten erwerbsfähige Hilfsbedürftige als Arbeitslosengeld II u. a. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung.
Nach § 19 S. 2 SGB II mindert das berücksichtigungsfähige Einkommen und Vermögen die Geldleistungen der Agentur für Arbeit; soweit Einkommen und Vermögen darüber hinaus berücksichtigt ist, mindert es die Geldleistungen der kommunalen Träger.
Gemäß §7 Abs. 1 SGB II ist erwerbsfähig, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Gemäß § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Gemäß § 9 Abs. 2 S. 2 SGB III sind bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen oder vermögen des Partners zu berücksichtigen.
Fortsetzung