Verfassungsklage der AfD

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Wird spannend werden, wie das Verfassungsgericht bezüglich der Gesetzesbrüche der Merkel-Regierung entscheidet. In Österreich hat das Problem ja bereits das Volk entschieden.

Das wird denen komplett um die Ohren gehaut werden. Erstens: Alles aus der 18. Legislaturperiode wird schon allein wegen der Antragsbefugnis wegfallen. Vosgerau argumentiert ja selbst, dass die AfD-Fraktion in der 18. Legislaturperiode gar nicht bestanden hat. Wenn das aber der Fall ist, kann sie für diese Zeit auch nicht antragsbefugt sein. Die Ausführungen zum Diskontinuitätsgrundsatz mögen so im Grundsatz nicht verkehrt sein, aber das begründet noch keine Antragsbefugnis: Selbst, wenn man von "Organidentität" ausgeht, ändert das nichts daran, dass die AfD schlichtweg nicht Fraktion des 18. Bundestages war und damit nicht antragsbefugt iSv § 64 I BverfGG ist.
Zum 19. Bundestag: da sagt Vosgerau ja, dass die Frist erst ab Kenntnisnahme zu laufen beginnt. Das steht so im Gesetz. Normalerweise gibt es da keine Probleme. In Zweifelsfällen stellt man auf den Zeitpunkt ab, in dem eine Maßnahme allgemeinhin bekannt ist (also etwa die Verkündung eines Gesetzes im Bundesgesetzblatt). Auch da sind wir schon weit drüber.

Im Prinzip kann man das alles auch etwas weniger formaljuristisch erklären: Sinn der Regelungen der Antragsberechtigung und der Frist ist, dass Rechtssicherheit besteht. Dass also eben nicht drei Jahre später jemand herkommen und klagen kann. Man stelle sich vor was wäre, wenn Vosgeraus Ausführungen zutreffend sind; dann könnte die AfD quasi jedes staatliche Handeln seit Begründung der Bundesrepublik überprüfen lassen (weil sie ja zum ersten Mal Fraktion sind und damit auch jetzt erst Kenntnis nehmen können). Da wird das BVerfG abwinken.
 
1. In dem Artikel kann es gar nicht um das Thread-Thema gehen, denn er ist von 2015

Wie in dem Video ausgeführt ist, gab es bereits vorher eine entsprechende Idee aus der CSU, die nur nicht umgesetzt wurde. Der Artikel könnte sich unter Anderem darauf beziehen.

2. Es ging damals offenbar darum, dass die AfD die Bundeskanzlerin mit der Begründung anzeigte, sie habe sich als "Schleuserin" betätigt.

Ja, wobei das natürlich rechtlich Unsinn ist und nicht halten kann.

3. In dem Kontext macht es sehr wohl Sinn zu sagen: (...) Er selbst sei mit der Flüchtlingspolitik der Kanzlerin zwar nicht einverstanden. Doch den Vergleich mit Schleusern, die ihren Vorteil aus dem Leid der Flüchtlinge ziehen, findet Lucke völlig unpassend. „Der Kanzlerin solche Motive zu unterstellen, ist unpassend. Angela Merkel möchte Menschen, die verfolgt werden, retten. Das ist ein ehrenwertes Motiv, und das erkenne ich an.“

Na ja, das Motiv mag ein ehernwertes Mäntelchen um haben. Tatsache ist aber, dass es um billige Arbeitskräfte, um neue Steuerzahler geht, um das Verschwendungssytem in den EU Staaten aufrecht zu erhalten. Und das ist sehr wohl ein unlauteres Motiv.

4. Und das kam übrigens von Bernd Lucke, dem Gründer der AfD

Da hat er wohl nicht über seine Nasenspitze hinaus gedacht ....

Worauf es die AfD doch im Allgemeinen anlegt ist reine Stimmungsmache. Und genau wie Lucke muss man nicht mit Merkels Politik übereinstimmen um das dennoch zu erkennen.

Na ja, die AfD hat schon sehr gute Argumente. Und leider liefern ihr die Regierungen halt immer wieder auch gute Argumente zu. Einerseits gut um in dem Filz einmal unzurühren, andererseits würde ich in Deutschland auch sehr ungern eine AfD-Regierung sehen. Das könnte tatsächlich sehr schief gehen, denn im Gegensatz zu unserer FPÖ ist die AfD halt schon noch das Quentchen zu sehr viel "braun" - auch wenn sie sich langsam zu einer demokratischen Partei mausert.
 
Das wird denen komplett um die Ohren gehaut werden. Erstens: Alles aus der 18. Legislaturperiode wird schon allein wegen der Antragsbefugnis wegfallen. Vosgerau argumentiert ja selbst, dass die AfD-Fraktion in der 18. Legislaturperiode gar nicht bestanden hat. Wenn das aber der Fall ist, kann sie für diese Zeit auch nicht antragsbefugt sein.
Die Ausführungen zum Diskontinuitätsgrundsatz mögen so im Grundsatz nicht verkehrt sein, aber das begründet noch keine Antragsbefugnis: Selbst, wenn man von "Organidentität" ausgeht, ändert das nichts daran, dass die AfD schlichtweg nicht Fraktion des 18. Bundestages war und damit nicht antragsbefugt iSv § 64 I BverfGG ist.

Was grundsätzlich nicht so ein Problem ist, da an sich ja jedem Staatsbürger die Anzeige eines Rechtsbruchs möglich ist. Nur müsste die Klage dann von der Staatsanwaltschaft eingebracht werden (Staatsanwaltschaft müsste von sich aus aktiv werden, wenn ihr ein Rechtsbruch zur Kenntnis kommt - und abstreiten kann sie die Kenntnis ja wohl nicht). Das das bisher nicht passiert ist, zeigt ein gewisses Problem der Rechtshandhabung gegenüber der Politik.

Zum 19. Bundestag: da sagt Vosgerau ja, dass die Frist erst ab Kenntnisnahme zu laufen beginnt. Das steht so im Gesetz. Normalerweise gibt es da keine Probleme. In Zweifelsfällen stellt man auf den Zeitpunkt ab, in dem eine Maßnahme allgemeinhin bekannt ist (also etwa die Verkündung eines Gesetzes im Bundesgesetzblatt). Auch da sind wir schon weit drüber.

Nun, die Kenntnis bzw. der Gesetzesverstoß ist jetzt 2-3??? Jahre her ... müsste also noch innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist (?) sein .... Wobei es sich ja nur um eine Feststellungklage handelt ... und da ist die Frage, ob tatsächlich hier auch die Verjährung gilt (denn ein Faktum kann ich ja auch ohne Verjährung feststellen).

Im Prinzip kann man das alles auch etwas weniger formaljuristisch erklären: Sinn der Regelungen der Antragsberechtigung und der Frist ist, dass Rechtssicherheit besteht. Dass also eben nicht drei Jahre später jemand herkommen und klagen kann. Man stelle sich vor was wäre, wenn Vosgeraus Ausführungen zutreffend sind; dann könnte die AfD quasi jedes staatliche Handeln seit Begründung der Bundesrepublik überprüfen lassen (weil sie ja zum ersten Mal Fraktion sind und damit auch jetzt erst Kenntnis nehmen können). Da wird das BVerfG abwinken.

In dem Fall bricht sowieso das ganze System zusammen. Denn dann stellt sich die Frage was mit anderen Rechtsinstitutionen war, egal ob Staatsanwaltschaft, Polizei, ja sogar Geheimdienste, die ja hier auch zur Anzeige nicht gesetzeskonformer Handlungen berechtigt wären. Die Rolle der Massenmedien ist sowieso klar ... die verbreiten alles, was über die DPA eingekippt wird ... und halt im politischen Bereich hauptsächlich von der Regierung kommt.

Na ja, so leicht kann das Gericht ja auch nicht abwinken. Vor allem, Vergangenheit hin und her, letztlich geht es um Vertrauen. D.h. die Verarbeitung der Vergangenheit kann nur die Basis für eine neue Zukunft schaffen. Und das wäre im Sinne der gesamten EU, gerade in Deutschland, das doch als eines der Bevölkerungsstärksten und wirtschaftlich potentesten EU Staaten sehr viel Macht hat.
Und dem deutschen Volk kann nichts besseres passieren, als dass solche Diktate Einzelner nicht mehr passieren können.
 
Was grundsätzlich nicht so ein Problem ist, da an sich ja jedem Staatsbürger die Anzeige eines Rechtsbruchs möglich ist. Nur müsste die Klage dann von der Staatsanwaltschaft eingebracht werden (Staatsanwaltschaft müsste von sich aus aktiv werden, wenn ihr ein Rechtsbruch zur Kenntnis kommt - und abstreiten kann sie die Kenntnis ja wohl nicht). Das das bisher nicht passiert ist, zeigt ein gewisses Problem der Rechtshandhabung gegenüber der Politik.
Nein, ist nicht jedem Staatsbürger möglich. Die Möglichkeit einer Popularklage ist vom GG bzw. BVerfGG gerade nicht vorgesehen, um die Gerichte von belanglosen Klagen zu entlasten. Bayern ist das einzige Bundesland, in dem es Popularklagen gibt.

Nun, die Kenntnis bzw. der Gesetzesverstoß ist jetzt 2-3??? Jahre her ... müsste also noch innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist (?) sein .... Wobei es sich ja nur um eine Feststellungklage handelt ... und da ist die Frage, ob tatsächlich hier auch die Verjährung gilt (denn ein Faktum kann ich ja auch ohne Verjährung feststellen).
Nicht Verjährung, Antragsfrist. Sind nach § 64 III BVerfGG 6 Monate, ist also schon rum.

In dem Fall bricht sowieso das ganze System zusammen. Denn dann stellt sich die Frage was mit anderen Rechtsinstitutionen war, egal ob Staatsanwaltschaft, Polizei, ja sogar Geheimdienste, die ja hier auch zur Anzeige nicht gesetzeskonformer Handlungen berechtigt wären. Die Rolle der Massenmedien ist sowieso klar ... die verbreiten alles, was über die DPA eingekippt wird ... und halt im politischen Bereich hauptsächlich von der Regierung kommt.
Staatsanwaltschaft, Polizei, Geheimdienste wären alle nichtmal parteifähig iSv § 63 BVerfGG.

Na ja, so leicht kann das Gericht ja auch nicht abwinken. Vor allem, Vergangenheit hin und her, letztlich geht es um Vertrauen. D.h. die Verarbeitung der Vergangenheit kann nur die Basis für eine neue Zukunft schaffen. Und das wäre im Sinne der gesamten EU, gerade in Deutschland, das doch als eines der Bevölkerungsstärksten und wirtschaftlich potentesten EU Staaten sehr viel Macht hat.
Das Gericht muss sich - wie alle Einrichtungen mit hoheitlicher Gewalt - an Recht und Gesetz halten. Das wäre schon ziemlich konfus, wenn gerade bei einer Klage, wo es darum geht, die Exekutive habe sich nicht an Recht und Gesetz gehalten das Gericht sich nicht an seine eigenen Verfahrensvorschriften hält.
 
Jetzt machst du für mich einen unmenschlichen Vergleich. Es ging nicht um Waffen und nicht um Krieg, sondern nur um (wie sowas völlig unwichtiges?), Menschen.

Damals war es richtig und eben nicht gegen die Verfassung.
Ich denke man muss immer das Gesamtbild betrachten, sonst kann man leicht manipuliert werden.
Menschen zu helfen, die in Not sind ist für mich selbstverständlich.

Für mich ist es unmenschlich, die Waffengeschäfte und akzeptierten Kriege nicht zu bekämpfen oder zu thematisieren, - oder bei der eigenen Meinungsbildung nicht zu berücksichtigen.

Wenn sich Merkel als Humanistin darstellt, komme ich mir also ziemlich verarscht vor.
Und fange an zu hinterfragen...
 
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Nein, ist nicht jedem Staatsbürger möglich. Die Möglichkeit einer Popularklage ist vom GG bzw. BVerfGG gerade nicht vorgesehen, um die Gerichte von belanglosen Klagen zu entlasten. Bayern ist das einzige Bundesland, in dem es Popularklagen gibt.

Keine direkte Popularklagen ... sehr wohl sollten aber Klagen über die Staatsanwaltschaft möglich sein (kenne deutsches Recht nicht besonders). Eine Verfassungsklage müsste doch jedem Bürger offen stehen???????

Nicht Verjährung, Antragsfrist. Sind nach § 64 III BVerfGG 6 Monate, ist also schon rum.

Du meinst das?

"(1) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, daß er oder das Organ, dem er angehört, durch eine Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners in seinen ihm durch das Grundgesetz übertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet ist.
(2) Im Antrag ist die Bestimmung des Grundgesetzes zu bezeichnen, gegen die durch die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners verstoßen wird.
(3) Der Antrag muß binnen sechs Monaten, nachdem die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung dem Antragsteller bekannt geworden ist, gestellt werden.

(4) Soweit die Frist bei Inkrafttreten dieses Gesetzes verstrichen ist, kann der Antrag noch binnen drei Monaten nach Inkrafttreten gestellt werden."

Wäre an sich schon diskussionswürdig, da es sich ja um keine Gesetzesänderung, sondern um eine Übertretung bestehender Gesetze handelt. D.h. der Argument der Rechtssicherheit fällt somit weg.
Diskussionswürdig könnte natürlich sein, ob es klug ist hier zum Verfassungsgericht zu gehen, oder ob eine Strafanzeige nicht sinnvoller wäre (wogegen allerdings wiederum Politiker recht immun sind).



Staatsanwaltschaft, Polizei, Geheimdienste wären alle nichtmal parteifähig iSv § 63 BVerfGG.

"§ 63

Antragsteller und Antragsgegner können nur sein: der Bundespräsident, der Bundestag, der Bundesrat, die Bundesregierung und die im Grundgesetz oder in den Geschäftsordnungen des Bundestages und des Bundesrates mit eigenen Rechten ausgestatteten Teile dieser Organe."

Ist die AfD tatsächlich zum fraglichen Zeitpunkt in keinem dieser Gremien vertreten gewesen? Die hatten doch vor allem in ostdeutschen Bundesländern sehr grosse Zugewinne ....


Das Gericht muss sich - wie alle Einrichtungen mit hoheitlicher Gewalt - an Recht und Gesetz halten. Das wäre schon ziemlich konfus, wenn gerade bei einer Klage, wo es darum geht, die Exekutive habe sich nicht an Recht und Gesetz gehalten das Gericht sich nicht an seine eigenen Verfahrensvorschriften hält.

Natürlich. Und die Gesetzeslage ist hier recht eindeutig. Dass Merkel als Exekutive nicht einfach so Gesetze umgehen kann - aus rein persönlicher Ideologie oder persönlichen Nutzen, sondern dass es hier entsprechende parlamentarische Beschlüsse hätte geben müssen (Zeit wäre ja gewesen).
 
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