Shimon1938
Sehr aktives Mitglied
Focus ist nicht davonbekannt, dass er seriös ist....
Shimon
Shimon
Follow along with the video below to see how to install our site as a web app on your home screen.
Anmerkung: This feature may not be available in some browsers.
Das wird denen komplett um die Ohren gehaut werden. Erstens: Alles aus der 18. Legislaturperiode wird schon allein wegen der Antragsbefugnis wegfallen. Vosgerau argumentiert ja selbst, dass die AfD-Fraktion in der 18. Legislaturperiode gar nicht bestanden hat. Wenn das aber der Fall ist, kann sie für diese Zeit auch nicht antragsbefugt sein. Die Ausführungen zum Diskontinuitätsgrundsatz mögen so im Grundsatz nicht verkehrt sein, aber das begründet noch keine Antragsbefugnis: Selbst, wenn man von "Organidentität" ausgeht, ändert das nichts daran, dass die AfD schlichtweg nicht Fraktion des 18. Bundestages war und damit nicht antragsbefugt iSv § 64 I BverfGG ist.Wird spannend werden, wie das Verfassungsgericht bezüglich der Gesetzesbrüche der Merkel-Regierung entscheidet. In Österreich hat das Problem ja bereits das Volk entschieden.
1. In dem Artikel kann es gar nicht um das Thread-Thema gehen, denn er ist von 2015
2. Es ging damals offenbar darum, dass die AfD die Bundeskanzlerin mit der Begründung anzeigte, sie habe sich als "Schleuserin" betätigt.
3. In dem Kontext macht es sehr wohl Sinn zu sagen: (...) Er selbst sei mit der Flüchtlingspolitik der Kanzlerin zwar nicht einverstanden. Doch den Vergleich mit Schleusern, die ihren Vorteil aus dem Leid der Flüchtlinge ziehen, findet Lucke völlig unpassend. „Der Kanzlerin solche Motive zu unterstellen, ist unpassend. Angela Merkel möchte Menschen, die verfolgt werden, retten. Das ist ein ehrenwertes Motiv, und das erkenne ich an.“
4. Und das kam übrigens von Bernd Lucke, dem Gründer der AfD
Worauf es die AfD doch im Allgemeinen anlegt ist reine Stimmungsmache. Und genau wie Lucke muss man nicht mit Merkels Politik übereinstimmen um das dennoch zu erkennen.
Das wird denen komplett um die Ohren gehaut werden. Erstens: Alles aus der 18. Legislaturperiode wird schon allein wegen der Antragsbefugnis wegfallen. Vosgerau argumentiert ja selbst, dass die AfD-Fraktion in der 18. Legislaturperiode gar nicht bestanden hat. Wenn das aber der Fall ist, kann sie für diese Zeit auch nicht antragsbefugt sein.
Die Ausführungen zum Diskontinuitätsgrundsatz mögen so im Grundsatz nicht verkehrt sein, aber das begründet noch keine Antragsbefugnis: Selbst, wenn man von "Organidentität" ausgeht, ändert das nichts daran, dass die AfD schlichtweg nicht Fraktion des 18. Bundestages war und damit nicht antragsbefugt iSv § 64 I BverfGG ist.
Zum 19. Bundestag: da sagt Vosgerau ja, dass die Frist erst ab Kenntnisnahme zu laufen beginnt. Das steht so im Gesetz. Normalerweise gibt es da keine Probleme. In Zweifelsfällen stellt man auf den Zeitpunkt ab, in dem eine Maßnahme allgemeinhin bekannt ist (also etwa die Verkündung eines Gesetzes im Bundesgesetzblatt). Auch da sind wir schon weit drüber.
Im Prinzip kann man das alles auch etwas weniger formaljuristisch erklären: Sinn der Regelungen der Antragsberechtigung und der Frist ist, dass Rechtssicherheit besteht. Dass also eben nicht drei Jahre später jemand herkommen und klagen kann. Man stelle sich vor was wäre, wenn Vosgeraus Ausführungen zutreffend sind; dann könnte die AfD quasi jedes staatliche Handeln seit Begründung der Bundesrepublik überprüfen lassen (weil sie ja zum ersten Mal Fraktion sind und damit auch jetzt erst Kenntnis nehmen können). Da wird das BVerfG abwinken.
Nein, ist nicht jedem Staatsbürger möglich. Die Möglichkeit einer Popularklage ist vom GG bzw. BVerfGG gerade nicht vorgesehen, um die Gerichte von belanglosen Klagen zu entlasten. Bayern ist das einzige Bundesland, in dem es Popularklagen gibt.Was grundsätzlich nicht so ein Problem ist, da an sich ja jedem Staatsbürger die Anzeige eines Rechtsbruchs möglich ist. Nur müsste die Klage dann von der Staatsanwaltschaft eingebracht werden (Staatsanwaltschaft müsste von sich aus aktiv werden, wenn ihr ein Rechtsbruch zur Kenntnis kommt - und abstreiten kann sie die Kenntnis ja wohl nicht). Das das bisher nicht passiert ist, zeigt ein gewisses Problem der Rechtshandhabung gegenüber der Politik.
Nicht Verjährung, Antragsfrist. Sind nach § 64 III BVerfGG 6 Monate, ist also schon rum.Nun, die Kenntnis bzw. der Gesetzesverstoß ist jetzt 2-3??? Jahre her ... müsste also noch innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist (?) sein .... Wobei es sich ja nur um eine Feststellungklage handelt ... und da ist die Frage, ob tatsächlich hier auch die Verjährung gilt (denn ein Faktum kann ich ja auch ohne Verjährung feststellen).
Staatsanwaltschaft, Polizei, Geheimdienste wären alle nichtmal parteifähig iSv § 63 BVerfGG.In dem Fall bricht sowieso das ganze System zusammen. Denn dann stellt sich die Frage was mit anderen Rechtsinstitutionen war, egal ob Staatsanwaltschaft, Polizei, ja sogar Geheimdienste, die ja hier auch zur Anzeige nicht gesetzeskonformer Handlungen berechtigt wären. Die Rolle der Massenmedien ist sowieso klar ... die verbreiten alles, was über die DPA eingekippt wird ... und halt im politischen Bereich hauptsächlich von der Regierung kommt.
Das Gericht muss sich - wie alle Einrichtungen mit hoheitlicher Gewalt - an Recht und Gesetz halten. Das wäre schon ziemlich konfus, wenn gerade bei einer Klage, wo es darum geht, die Exekutive habe sich nicht an Recht und Gesetz gehalten das Gericht sich nicht an seine eigenen Verfahrensvorschriften hält.Na ja, so leicht kann das Gericht ja auch nicht abwinken. Vor allem, Vergangenheit hin und her, letztlich geht es um Vertrauen. D.h. die Verarbeitung der Vergangenheit kann nur die Basis für eine neue Zukunft schaffen. Und das wäre im Sinne der gesamten EU, gerade in Deutschland, das doch als eines der Bevölkerungsstärksten und wirtschaftlich potentesten EU Staaten sehr viel Macht hat.
Come on Jimmy - humanitär ?Es war damals ein humanitärer Akt aus einer Notsituation heraus. Was ist daran Verfassungswidrig?
Jetzt machst du für mich einen unmenschlichen Vergleich. Es ging nicht um Waffen und nicht um Krieg, sondern nur um (wie sowas völlig unwichtiges?), Menschen.Come on Jimmy - humanitär ?
So humanitär wie die Waffengeschäfte und die Kriege ??
Ich denke man muss immer das Gesamtbild betrachten, sonst kann man leicht manipuliert werden.Jetzt machst du für mich einen unmenschlichen Vergleich. Es ging nicht um Waffen und nicht um Krieg, sondern nur um (wie sowas völlig unwichtiges?), Menschen.
Damals war es richtig und eben nicht gegen die Verfassung.
Nein, ist nicht jedem Staatsbürger möglich. Die Möglichkeit einer Popularklage ist vom GG bzw. BVerfGG gerade nicht vorgesehen, um die Gerichte von belanglosen Klagen zu entlasten. Bayern ist das einzige Bundesland, in dem es Popularklagen gibt.
Nicht Verjährung, Antragsfrist. Sind nach § 64 III BVerfGG 6 Monate, ist also schon rum.
Das Gericht muss sich - wie alle Einrichtungen mit hoheitlicher Gewalt - an Recht und Gesetz halten. Das wäre schon ziemlich konfus, wenn gerade bei einer Klage, wo es darum geht, die Exekutive habe sich nicht an Recht und Gesetz gehalten das Gericht sich nicht an seine eigenen Verfahrensvorschriften hält.