Inhaltliche Voraussetzungen
Die erste Voraussetzung für ein Verbot ist, dass die Partei nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger die freiheitliche demokratische Grundordnung zumindest beeinträchtigen oder gar ganz beseitigen möchte. Der Begriff der "freiheitlichen demokratischen Grundordnung" umfasst laut Bundesverfassungsgericht "die Grundprinzipien, die für den freiheitlichen Verfassungsstaat schlechthin unentbehrlich sind". Das sind etwa die Menschenwürde, das Demokratieprinzip und das Rechtsstaatsprinzip.
Dass eine Partei die Beseitigung oder die Beeinträchtigung wenigstens eines dieser Kernelemente anstrebt, muss sich aus ihren Zielen, etwa wie sie im Parteiprogramm stehen, oder aus dem Verhalten ihrer Anhänger ergeben. Die Anhänger müssen dabei nicht zwingend Parteimitglieder sein.
Ein Verbotsantrag müsste, wenn er Erfolg haben soll, klare Belege dafür liefern. Die inhaltliche Prüfung dürfte bei möglichen künftigen Verbotsverfahren den entscheidenden Punkt darstellen. Dabei kommt auch Material in Betracht, das von den Verfassungsschutzbehörden auf Bundes- und Landesebene beigetragen wird.
In Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen beobachtet der jeweilige Landesverfassungsschutz
die AfD als "gesichert rechtsextremistische Bestrebung". Diese bereits erfolgte Einstufung ist aber gerade noch kein Grund für ein Verbot. Aus ihr folgt nur, dass die Partei dort mit nachrichtendienstlichen Mitteln beobachtet werden kann.