Israel/hisbollah

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Bericht einer jüdischen Frau.

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"Nicht in unserem Namen!"[/COLOR]
Ansprache bei der Demonstration "Stoppt den Krieg in Libanon und Gaza"
15.08.2006


Fanny-Michaela Reisin

Trauer am Lebanon-Gebirge
Oh Lebanon, Ihr weißen Berge, die der Landschaft den Namen gabt.
Oh Lebanon, leban, weiß, ist die Farbe der Reinheit und der Unschuld.
Oh Lebanon, Ihr erhabenen Berge die Ihr das Land zwischen Mittelmeer und Syrischer Wüste im Schatten der würdigen Zedern Tausende Jahre schon schaut.
Ihr seid nicht geschaffen, für den Tod aus dem Himmel und erschaudert gewiss im Angesicht der Erde zu Euren Füßen.
Die Täler bluten, die Städte und Dörfer rauchen.
Das Mittelmeer, das Euch aus der Ferne seit jeher blau entgegen leuchtet, stockt.
Leere Sonnenstühle erinnern noch an den gelben Sand.
Schwarz und klebrig ist der Strand. Öl heißt die Pest.
Oh Lebanon von Kurnat al-Saude bis Jabal al-Sheikh.
Zerberstet nicht im Angesicht des Schmerzes weinender Kinder und Mütter an Eurer Brust. Bleibt stark.
Wir brauchen Euch als Zeugen.


Liebe Teilnehmer und Teilnehmerinnen,

Ich stehe heute hier als Vertreterin der Jüdischen Stimme für einen gerechten Frieden in Nahost und rufe laut und vernehmlich:

NICHT IN MEINEM - NICHT IN UNSEREM NAMEN!

Die Regierenden in Israel mißbrauchen nicht nur meinen Namen. Sie haben die Stirn, sich auf meine ermordeten Vorfahren zu berufen. Sie schämen sich nicht, meine in den KZs und Massengräbern des Naziregimes um ihr Leben gebrachten Großeltern zur Rechtfertigung ihrer Untaten in Libanon und Palästina heranzuziehen. Die Toten können sich nicht wehren. Aber ich, die ich im Schatten ihrer Ermordung geboren wurde und aufwuchs, spreche Ihnen das Recht ab, Ministerpräsident Olmert, Verteidigungsminister Peretz und allen voran Ihnen Oberkommandierender Halutz, ich spreche Ihnen das Recht ab, sich auf mein Gedenken an die schuldlos Ermordeten zu berufen, wenn rohe Gewalt Ihr Programm und Mord und Zerstörung Ihr Tun ist. Es schändet die Toten, wer im Gedenken an sie Verbrechen gegen die Menschlichkeit begeht.

Immer mehr Menschen jüdischer Herkunft demonstrieren ihren Zorn auf allen Kontinenten – auch in Israel – alle schreien es heraus: Die unter Verstoß gegen die IV. Genfer Konvention seit 39 Jahren - seit 39 Jahren! - andauernde Besatzung, die Entrechtung, Unterdrückung und tagtägliche Demütigung der Palästinenser, die unzähligen militärischen Übergriffe gegen ein Volk ohne Staat und ohne Armee und der neuerliche Angriffskrieg gegen Libanon und Gaza sind das schmachvolle Werk jener, die behaupten Führer der Juden der Welt zu sein.

In ihrer Arroganz und in ihrer Fixiertheit auf moderne Technologien der Zerstörung, treten sie die Lehren der Völkergemeinschaft nach den Erfahrungen des Judenhasses des Naziregimes mit Füßen. Die kostbarste und wichtigste Lehre lautet: Es hat kein Volk das Recht, ein anderes Volk geringzuschätzen. Es hat kein Mensch das Recht sich als Herrenmensch über andere Menschen zu erheben. Die Charta der Vereinten Nationen, die nur einen Monat nach Ende des Zweiten Weltkrieges zur Erhaltung des Weltfriedens und Wahrung der internationalen Sicherheit verabschiedet wurde, beruht darauf, daß jede Nation den Grundsatz – ich zitiere – "... der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker" achtet. Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte proklamiert in Art. 1 Satz 1: "Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren."

Mit jedem weiteren Tag des Waffengangs der israelischen Armee gegen die Zivilbevölkerung und gegen lebensnotwendige Ressourcen in Libanon und Gaza, wird auch ein Stück internationales Recht zerstört. Mit jeder weiteren Stunde, die Familien obdachlos und Kinder zu Waisen macht, stirbt das Vertrauen in die Autorität der Vereinigten Nationen. Schaden nehmen nicht nur die Menschen dort. Schaden nehmen weltweit alle, die auf Rechtsverhältnisse anstelle von Gewalt sowie auf Frieden und auf Respekt im internationalen Umgang miteinander setzen.

Die Politik der Doppelmoral und der doppelten Rechtsstandards vor allem der USA und ihrer Verbündeten in Europa MUSS angeprangert werden.
Es kann nicht sein, daß eine souveräne Nation überfallen und seit Wochen unsäglichen Anschlägen ausgesetzt wird und die Völker der Welt, die seine Menschen um Hilfe rufen, wochenlang tatenlos zuschauen.
Es kann nicht sein, daß der Aggressor ungestraft bleibt und von der Supermacht Nr. 1 und ihren Partnern Zeit bekommt, aus der Luft und auf dem Boden Mensch, Kultur und Natur zu zerstören.
Es kann nicht sein, daß Gaza – ohnehin schon völkerrechtswidrig ummauert und ohne Fluchtmöglichkeit für niemanden – angegriffen und durch Dauerbeschuß mit Lärm- und Todesbomben erklärtermaßen politisch, psychisch und physisch zerstört werden soll, ohne daß die israelische Regierung zur Raison gerufen und zum Waffenstillstand gezwungen wird. (Immer noch nicht. In der jüngsten UN-Resolution kein Wort von Gaza.)
Und es kann schließlich NICHT sein, daß der Präsident der USA ermächtigt ist, uns vorzuschreiben, welche Praxis als Terror und welche als Verteidigung zu begreifen ist. Jeder Menschen mit Herz und Verstand erkennt doch sofort, daß der Krieg Israels in Gaza und im Libanon als Terror zu geißeln ist. Es liegt doch auf der Hand, daß andere Ziele als die vorgegebenen verfolgt werden.

Jedes Kind lernt schon in der Schule, daß gefangene Soldaten nur auf dem Wege von Verhandlungen zurückgeholt werden können. Selbst der Vater des in Gaza gefangenen Soldaten Gilad Shalit, dem es – wie anders auch? – tatsächlich um das Leben seines Sohns geht, führt bittere Klage über die Logik der Strategie seiner Regierung. Verhandlungen wurden und werden von der Hizb Allah und von der Hamas-Regierung immer wieder angeboten. Alle Angebote stießen und stoßen bis auf den heutigen Tag auf taube Ohren. Verhandlungen über Gefangenenaustausch und über eine langfristige und tragfähige Friedenslösung für Palästina, Libanon und Israel in sicheren Grenzen sind nicht erwünscht. Es geht um höhere Ziele. Es geht um die neue Aufteilung der Welt unter den Supermächten. Israel gehört nicht dazu. Und um Israels Hegemonie in der Region geht es auch gar nicht.

Die Regierung Israels macht, ob bewußt oder nicht, ihre Bevölkerung, die sie zu schützen behauptet zur Geisel fremder Interessen. Tote und Verletzte auch hier, junge Menschen, die sinnlos ihr Leben lassen mußten. Die Regierungen der USA und zunehmend auch ihrer europäischen Partner machen sich schuldig, Terror als Mittel der Politik zu etablieren, wenn Israel nicht der Aggression verurteilt wird. Die Tinte unter der heute Nacht verfaßten Resolution des "geringsten Drucks" mit der Nummer 1701 war noch nicht trocken, als Olmert der israelischen Bevölkerung bereits zu erklären wußte, daß die Welt dem Angriffskrieg zustimme, Hizb Allah als Aggressor identifiziere. Israel ging trotz des eindeutigen Überfalls auf Gaza und auf den Libanon wieder straffrei aus. Der Angreifer wird nicht einmal getadelt. Eine solche Politik der Supermächte blendet die Statuten des Internationalen Rechts aus. Sie lädt geradezu dazu ein, Waffengewalt und Angriffskriege zur Durchsetzung nationaler und supranationaler Interessen loszutreten.

Da wir seit Wochen vergeblich auf eine entsprechende Resolution der Vereinten Nationen gewartet haben, da eine Verurteilung der Angriffskriege Israels und eine wirksame Politik zur Herstellung eines sofortigen Waffenstillstands nicht nur am Veto der USA, sondern am Stillschweigen der EU-Nationen einschließlich der Bundesregierung scheiterte, da die von den USA und Frankreich eingebrachte Resolution nicht geeignet ist, um auch nur kurzfristig eine vollständige Waffenruhe herzustellen - wie gesagt, der Krieg gegen Gaza wird gar nicht erwähnt - gibt es für Menschen wie Dich und mich, die schon am Angerichteten verzweifeln keine Instanz, die wir anrufen könnten.

Sprechen wir es klipp und klar aus, wenn der Sicherheitsrat der Vereinigten Nationen es nicht tut: Die Regierungen der USA und der EU decken und stützen – Israel hat ja heute noch seine Invasion erweitert – Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit! Es ist die Aufgabe der außerparlamentarischen Kräfte, der Bürger und Bürgerinnen hier vor Ort, Druck auf die Regierenden auszuüben, wenn die UNO nicht zu einer Absegnungsagentur von Kriegen der USA verkommen soll. Die Bundesregierung bekennt sich dem Vernehmen nach lautstark zum Völkerrecht und hat die Verteidigung der Menschenrechte und Erhaltung des Friedens auf ihre Fahnen geschrieben. Lippenbekenntnisse allein reichen aber nicht, Frau Bundeskanzlerin Merkel! Bringen Sie das internationale Gewicht der Bundesrepublik Deutschland ein, um einen sofortigen und vollständigen Waffenstillstand zu erreichen, um Israel zum Rückzug aus Libanon und Gaza zu bewegen und um schließlich Verhandlungen unter allen Beteiligten über einen dauerhaften und für jede Partei tragfähige Lösung einzuleiten, die auch zu Ende gebracht werden. Die bisherige deutsche Politik der Doppelmoral in der EU, in der UNO und auch in den politischen Missionen des Außenministers ist geeignet Ihre Glaubwürdigkeit zu untergraben, Frau Bundeskanzlerin. Auch Ihre Glaubwürdigkeit in Sachen Verantwortung gegenüber den Juden in Israel.

Israel ist ein Mitglied der Vereinten Nationen. Die Politik seiner Regierungen muß mit denselben Rechtsstandards beurteilt werden, wie die aller anderen Regierungen auch. Die Anerkennung des Existenzrechts Israels in den Grenzen von 1967 ist von Seiten der palästinensischen Befreiungsorganisation PLO zigfach – auch de Jure - bestätigt worden. Es ist bekannt, daß die Hamas bereits 2005 einen Aufnahmeantrag in die PLO gestellt hat und sich damit de facto auch selbst bereitfinden muß, das Existenzrecht Israels anzuerkennen. Israels Existenz ist gegenwärtig nicht bedroht. Von keiner Seite. Das wissen die Regierenden genau so gut wie wir. Äußerst bedroht ist demgegenüber im Moment die Existenz und Zukunft des Staates Libanon. Dem Existenzrecht eines lebensfähigen Staates Palästina hat die israelische Regierung noch nie zugestimmt.

Keine Frage: der Staat Israel verfügt über alle Mittel, seine Bevölkerung in den territorialen Grenzen des von der UNO anerkannten Staatsgebiets zu schützen. Warum sichert das Militär nicht die eigenen Grenzen maximal ab? Warum werden die jungen Menschen dort seit Jahrzehnten für Ziele mobilisiert, die die ganze Region, ja die ganze Welt, entsetzen und in Schrecken versetzen? Wohin treibt die israelische Regierung, wohin treibt Israel? Wozu die Zerstörungen, wozu die Toten auch in Israel?

Eine deutsche Politik, die sich als wirklich "verantwortlich für das Erbe der deutschen Geschichte" erweisen will, darf nicht zulassen, daß die Regierung Israels ihre Bevölkerung in einen Krieg treibt, der schon jetzt Folgen hat, die sich kaum rückgängig machen lassen. Ich appelliere an die Bundesregierung, im Interesse der Menschen in Libanon, in Palästina und in Israel, ich appelliere an die Bundeskanzlerin, an ihr Kabinett und an den Bundestag, an Parteien und Verbände auch in unser aller Interesse hierzulande: Vereiteln sie eine Politik, die auf militärische Gewalt und nicht auf Reden und Verhandeln setzt!

Gestatten Sie mir zum Abschluß, obwohl es von der Ebene nicht paßt, einen Landessenator gleichzeitig mit Bundespolitikern und internationalen Organisationen anzusprechen – ein Wort auch an den Berliner Innensenator Körting zu richten.

Angesichts des Elends in Libanon, wir hören täglich, daß selbst Lebensmittelkonvois blockiert sind, wir hören von Obdachlosigkeit und Flucht, hat es uns erschreckt, wie Sie Herr Innensenator mit der Möglichkeit eines humanitären Beitrags auch unserer Stadt, etwa durch Aufnahme eines Kontingents von Flüchtlingen umgegangen sind. Ihre Einlassungen, etwa daß die reichen arabischen Nachbarstaaten vor Ort zur Verantwortung heranzuziehen seien, könnte Ihnen verziehen werden, da Landesinnen- und nicht Bundesaußenpolitik Ihr Zuständigkeitsbereich ist.

Daß Sie aber potentielle Flüchtlinge aus Südlibanon, shiitische Muslime generalis unter den Terrorverdacht stellen, ist ein Skandal. Daß Sie diesen noch überbieten und ausführen, daß Berlin angesichts der großen jüdischen Gemeinde ich zitiere "ein denkbar ungünstiger Ort für die Aufnahme von Flüchtlingen aus dem Südlibanon" sei, ist unerträglich. Ich wundere mich, daß die jüdische Gemeinde nicht protestiert, in der Weise für eine restriktive und inhumane Flüchtlingspolitik mißbraucht zu werden. Mit Erklärungen solcher Art erwecken Sie doch den Eindruck, daß die Bürger und Bürgerinnen jüdischer Herkunft einen begünstigten Status gegenüber solchen muslimischer und insbesondere shiitischer Herkunft genössen. Statt mit manipulativen Einschätzungen dieser Art Neid und Feindseligkeiten zu schüren, hätten Sie doch wenigstens, wie es der Flüchtlingsrat und Pro Asyl fordern, ein bestimmtes Kontingent oder die Aufnahme von obdachlos und elternlos gewordenen Kindern und Jugendlichen oder aber mindestens die Aufnahme und Versorgung von Kranken und Verletzten vorschlagen können. Wann, wenn nicht jetzt will Berlin Kriegsflüchtlinge aufnehmen?

Korrigieren Sie Ihre Politik Herr Innensenator. Es stünde unserer Stadt, als Hauptstadt der Bundesrepublik, gut zu Gesichte, in Zeiten der Not ihr humanitäres Antlitz zu demonstrieren. Die Aufnahme von Kranken und Verletzten aus Libanon und Gaza muß möglich sein.
 
Oha, das habe ich fast überlesen ...

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16.08.2006
Hamburger Anwalt erstattet Anzeige bei Generalbundesanwalt


Strafanzeige wegen israelischer Kriegsverbrechen
Hamburger Anwalt erstattet Anzeige bei Generalbundesanwalt
16.08.2006


Armin Fiand

Anm: gek. Fassung


Sehr geehrte Damen und Herren,

ich erstatte Strafanzeige

gegen

1. den israelischen Ministerpräsidenten Ehud Olmert

2. den israelischen Verteidigungsminister Amir Peretz

3. den israelischen Generalstabschef Dan Halutz

Jerusalem, Tel Aviv/Israel

wegen Verbrechen/Kriegsverbrechen, strafbar nach dem Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) vom 26. Juni 2002.


Begründung:

1.

Die israelische Regierung unter Führung ihres Ministerpräsidenten Ehud Olmert läßt seit dem 12. Juli 2006 Ziele im Südlibanon, vor allem solche in und um Beirut bombardieren. Die Angriffe werden mit äußerster Härte und Brutalität geführt. Israel ist mit ca. 6 Millionen Einwohnern die fünftstärkste Militärmacht der Welt. Es ist hochgerüstet und mit den modernsten High-Tech-Waffen, die vornehmlich von den USA geliefert wurden und werden, ausgestattet.

Nach den Worten des israelischen Generalstabschefs Dan Halutz hat die Armee von der politischen Führung volle Handlungsfreiheit erhalten. Die israelischen Kriegshandlungen im Libanon sind zeitlich nicht begrenzt. Als Kriegsziel nannte Halutz die »Wiederherstellung der israelischen Abschreckungsfähigkeit«.

Die Kriegshandlungen, neuerdings auch in Gestalt einer erweiterten Bodenoffensive, richten sich formal gegen die radikal-islamischen Hisbollah-Milizen, tatsächlich jedoch gegen die libanesische Zivilbevölkerung und die Infrastruktur des Landes. Die Medien berichten täglich darüber.

2.

Bis jetzt sind über 1.000 Menschen im Libanon, davon in großer Zahl Frauen und Kinder, den israelischen Bombardements zum Opfer gefallen. Über eine Million Menschen sind auf der Flucht. Die israelischen Bomber schrecken nicht davor zurück, Flüchtlingskonvois und Flüchtlingslager anzugreifen. Strassen, Autobahnen, Versorgungswege, Brücken, Häuser, Krankenhäuser, Schulen, Elektrizitäts- und Wasserwerke sind zerstört. Manche Ortsteile in den Außenbezirken von Beirut gleichen Trümmerlandschaften. Es droht eine humanitäre Katastrophe. Es droht auch eine Umweltkatastrophe, weil die israelische Armee Erdölreservoirs zerbombt hat und international geächtete Waffen einsetzt, die abgereichertes Uranium enthalten und den Grund und Boden dauerhaft verseuchen.

3.

Zu den Opfern gehört nach Presseberichten, deren Richtigkeit das deutsche Auswärtige Amt bestätigt hat, auch eine deutsch-libanesische Familie aus Mönchengladbach.

Die Familie war zu Besuch bei Verwandten, als das Haus in der südlibanesischen Ortschaft Schoher gegen vier Uhr am Donnerstagmorgen zerstört wurde. Der 43 Jahre alte Mustafa, dessen schwangere Ehefrau Najwar sowie die 14-jährige Tochter Jasmin kamen ums Leben. Der elf Jahre alte Sohn Ahmad wurde verwundet und traumatisiert in ein Krankenhaus gebracht. Mustafa war vor 25 Jahren nach Deutschland eingewandert und vor längerer Zeit eingebürgert worden.

4.

Die israelische Regierung begründet ihre kriegerischen Aktionen damit, daß die vom Libanon aus operierende radikal-islamische Hisbollah-Miliz zwei israelische Soldaten "entführt" und vom Grenzgebiet aus Israel, vor allem die nördliche Region, mit Raketen beschieße. Israel nehme lediglich das Recht wahr, sich zu verteidigen.

Diese Gründe sind vorgeschoben. Das eigentliche Ziel ist ein ganz anderes als das, die beiden "entführten israelischen Soldaten" zu befreien und den "neuerlichen" Raketenbeschuß aus dem Südlibanon zu unterbinden. Die beiden Soldaten sind nicht "entführt", sondern schlicht gefangengenommen worden. Der Raketenbeschuß aus dem Südlibanon durch die Kämpfer der Hizb Allah findet seit Jahren statt.

5.

Das Vorgehen Israels stellt nach dem Völkerrecht keine Selbstverteidigung, sondern eine Aggression dar. Der Krieg gegen den Libanon war seit längerem geplant. Israel hat lediglich auf eine günstige Gelegenheit - und vor allem auf einen Vorwand - gewartet, um losschlagen zu können. Nach einem Bericht des britischen "Guardian" sind die israelischen Angriffe von Anfang an mit der US-Regierung abgesprochen worden.

6.

Als was die Aktion Israels völkerrechtlich (Aggression, Recht auf Selbstverteidigung, Übermaßreaktion) einzuordnen ist, kann aber letztlich dahinstehen.

Auch wenn man den für Israel günstigsten Fall annehmen wollte, daß es keine völkerrechtswidrige Aggression begehe, sondern "nur" – und das aus dem Stand - von seinem Recht auf Selbstverteidigung Gebrauch mache: Auch für Israel gilt, daß es in einer kriegerischen Auseinander- setzung an das humanitäre Völkerrecht gebunden ist, das die Kombattanten verpflichtet, die Zivilbevölkerung und zivile Objekte zu schonen. Die israelische Regierung verhält sich so, als ginge sie das Völkerrecht nichts an, wobei sie offensichtlich darauf vertraut, daß sie unter dem besonderen Schutz der USA steht, die ähnlich rücksichtslos in dem völkerrechtswidrigen Krieg gegen den Irak vorgehen, den ihre Regierung angezettelt hat.

7.

Das Kriegsrecht regelt unter anderem die Frage, mit welchen Mitteln der Feind "geschädigt" werden darf, wie es in der Haager Landkriegsordnung von 1907 heißt, wer zu den Streitkräften zählt, die bekämpft werden dürfen, und welche Personen und Orte geschützt werden.
Die Haager Landkriegsordnung, die weitgehend Völkergewohnheitsrecht kodifizierte, enthält bereits den Grundsatz, daß die Kriegführenden "kein unbeschränktes Recht in der Wahl der Mittel zur Schädigung des Feindes" haben. Untersagt wird der Beschuß unverteidigter Städte; bei Belagerungen und Beschießungen sollen alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden, Denkmäler, Krankenhäuser und Gebäude, die dem Gottesdienst, Kunst, Wissenschaft und Wohltätigkeit gewidmet sind, "soviel wie möglich zu schonen".
Das moderne Kriegsvölkerrecht hat seine Grundlagen in den Genfer Abkommen von 1949 und den Zusatzprotokollen von 1977, die ebenfalls im wesentlich völkergewohnheitsrechtlich anerkannt sind. Das erste Zusatzprotokoll bestimmt, daß weder die Zivilbevölkerung als solche noch einzelne Zivilpersonen Ziele von Angriffen sein dürfen. Gewaltanwendung mit dem "hauptsächlichen Ziel", Schrecken unter der Zivilbevölkerung zu verbreiten, ist verboten. Schutz genießen Zivilpersonen allerdings nur, soweit sie nicht an Feindseligkeiten teilnehmen.
Untersagt sind nach Artikel 51 auch sogenannte "unterschiedslose Angriffe". Das sind Angriffe, die nicht gegen ein bestimmtes militärisches Ziel gerichtet sind. Ausdrücklich führt das Zusatzprotokoll als Beispiel Bombardierungen auf, bei dem mehrere deutlich voneinander getrennte militärische Ziele in einer Stadt angegriffen werden, in der Zivilpersonen ähnlich stark konzentriert sind. Als weiterer Fall eines verbotenen unterschiedslosen Angriffs wird das Beispiel genannt, daß Verluste unter der Zivilbevölkerung in keinem Verhältnis zum erwarteten "konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil stehen".
Angriffe sind streng auf militärische Ziele zu beschränken; zivile Objekte dürfen nicht angegriffen werden. Als militärische Objekte gelten nach Artikel 52 Absatz 2 nur solche, die aufgrund ihrer Beschaffenheit, ihrer Lage, Bestimmung oder Verwendung wirksam zu militärischen Handlungen beitragen und deren Zerstörung oder "Neutralisierung" unter den gegebenen Umständen einen eindeutigen militärischen Vorteil darstellt. Zivile Objekte können auch zu militärischen Zwecken genutzt werden, doch wird im Zweifelsfall vermutet, daß etwa Wohnstätten oder Schulen nicht zu militärischen Handlungen beitragen (Artikel 53 Absatz 3). Untersagt ist die Zerstörung von "lebensnotwendigen Objekten" wie Nahrungsmitteln, Viehbeständen oder Trinkwasserversorgungsanlagen sowie von Kulturgütern. (Quelle: FAZ vom 12.05.1999, Seite 2).

8.

Nach dem Völkerstrafgesetzbuch werden bestraft:

VStGB § 7 Verbrechen gegen die Menschlichkeit
(1) Wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen eine Zivilbevölkerung
einen Menschen tötet,
in der Absicht, eine Bevölkerung ganz oder teilweise zu zerstören, diese oder Teile hiervon unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, deren Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen,
...
einen Menschen, der sich rechtmäßig in einem Gebiet aufhält ... zwangsweise überführt, indem er ihn unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts durch Ausweisung oder andere Zwangsmaßnahmen in einen anderen Staat oder in ein anderes Gebiet verbringt,
-
-
-
einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art, zufügt,
einen Menschen unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts in schwerwiegender Weise der körperlichen Freiheit beraubt oder
eine identifizierbare Gruppe oder Gemeinschaft verfolgt, indem er ihr aus politischen ... oder aus anderen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts als unzulässig anerkannten Gründen grundlegende Menschenrechte entzieht oder diese wesentlich einschränkt,
......
VStGB § 8 Kriegsverbrechen gegen Personen
(1) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt
eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person tötet,
-
eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person grausam oder unmenschlich behandelt, indem er ihr erhebliche körperliche oder seelische Schäden oder Leiden zufügt …
-
-
eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person, die sich rechtmäßig in einem Gebiet aufhält, vertreibt oder zwangsweise überführt, indem er sie unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts durch Ausweisung oder andere Zwangsmaßnahmen in einen anderen Staat oder in ein anderes Gebiet verbringt,
(6) Nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Personen sind
im internationalen bewaffneten Konflikt: geschützte Personen im Sinne der Genfer Abkommen und des Zusatzprotokolls I (Anlage zu diesem Gesetz), namentlich Verwundete, Kranke, Schiffbrüchige, Kriegsgefangene und Zivilpersonen;
...
VStGB Anlage (zu § 8 Abs. 6 Nr. 1)
Die Genfer Abkommen im Sinne des Gesetzes sind: ... 4. Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten (BGBl. 1954 II S. 781, 917).

Ende Teil 1
 
TEIL 2

Strafanzeige wegen israelischer Kriegsverbrechen
Hamburger Anwalt erstattet Anzeige bei Generalbundesanwalt
16.08.2006



Armin Fiand


Das Zusatzprotokoll I im Sinne des Gesetzes ist:
Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I) vom 8. Juni 1977 (BGBl. 1990 II S. 1550, 1551).
VStGB § 11 Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Methoden der Kriegsführung
(1) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt
mit militärischen Mitteln einen Angriff gegen die Zivilbevölkerung als solche oder gegen einzelne Zivilpersonen richtet, die an den Feindseligkeiten nicht unmittelbar teilnehmen,
mit militärischen Mitteln einen Angriff gegen zivile Objekte richtet, solange sie durch das humanitäre Völkerrecht als solche geschützt sind, namentlich Gebäude, die dem Gottesdienst, der Erziehung, der Kunst, der Wissenschaft oder der Wohltätigkeit gewidmet sind, geschichtliche Denkmäler, Krankenhäuser und Sammelplätze für Kranke und Verwundete, unverteidigte Städte, Dörfer, Wohnstätten oder Gebäude oder entmilitarisierte Zonen sowie Anlagen und Einrichtungen, die gefährliche Kräfte enthalten,
mit militärischen Mitteln einen Angriff durchführt und dabei als sicher erwartet, dass der Angriff die Tötung oder Verletzung von Zivilpersonen oder die Beschädigung ziviler Objekte in einem Ausmaß verursachen wird, das außer Verhältnis zu dem insgesamt erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil steht,
...
das Aushungern von Zivilpersonen als Methode der Kriegsführung einsetzt, indem er ihnen die für sie lebensnotwendigen Gegenstände vorenthält oder Hilfslieferungen unter Verstoß gegen das humanitäre Völkerrecht behindert,
......
(3) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen bewaffneten Konflikt mit militärischen Mitteln einen Angriff durchführt und dabei als sicher erwartet, dass der Angriff weit reichende, langfristige und schwere Schäden an der natürlichen Umwelt verursachen wird, die außer Verhältnis zu dem insgesamt erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil stehen ....

9.

Das Völkerstrafgesetzbuch hat den Staat Israel von der Geltung dieser Strafbestimmungen nicht ausgenommen oder freigestellt.

Für die im Völkerstrafgesetzbuch unter Strafandrohung gestellten Verbrechen gilt das Weltrechtsprinzip (§ 1 VStGB). Hiernach bedarf es für die Anwendung des Völkerstrafgesetzbuchs keines wie immer gearteteten Bezuges zum Inland.

10.

Nach § 4 VStGB wird ein militärischer Befehlshaber oder ziviler Vorgesetzter, der es unterläßt, seinen Untergebenen daran zu hindern, eine Tat nach diesem Gesetz zu begehen, wie ein Täter der von dem Untergebenen begangenen Tat bestraft. Das gilt erst recht dann, wenn der Befehlshaber oder Vorgesetzte das Begehen solcher Taten anordnet.

11.

Immunitätserwägungen stehen der Einleitung eines Ermittlungsverfahren nicht entgegegen. Das gilt auch hinsichtlich der Beschuldigten zu 1. und 2, die der israelischen Regierung angehören.

Beide sind – wie auch der Beschuldigte zu 3. – von den deutschen Strafverfolgungsbehörden im Hinblick auf das im Völkerstrafgesetzbuch verankerte Weltrechtsprinzip wegen der verabscheuungswürdigen Verbrechen/Kriegsverbrechen, deren sie sich schuldig gemacht haben, strafrechtlich zur Rechenschaft zu ziehen. Das hat ohne Rücksicht darauf zu geschehen, daß Hitler-Deutschland den Holocaust zu verantworten hat. Diese Verantwortlichkeit, soweit sie als moralische Verpflichtung gegenüber Israel nachwirken sollte, gibt Israel nicht das Recht, sich über das Völkerrecht zu stellen und andere Länder zu überfallen und Menschen zu töten.

12.

Die früher vertretene Auffassung, daß amtierende Staatsoberhäupter, Regierungschefs und Außenminister uneingeschränkte Immunität von der Gerichtsbarkeit fremder Staaten haben ungeachtet der Frage, ob es sich hierbei um amtliche oder private Handlungen handelt und ob die in Frage stehenden Handlungen vor oder während der Amtszeit begangen sind, ist als überholt anzusehen. Im Völkerrecht hat eine Entwicklung stattgefunden, durch die der traditionelle Immunitätsschutz zunehmend relativiert und eingeschränkt worden ist.

Das wird belegt durch die Statuten des Straftribunals für das frühere Jugoslawien (JCTY). In diesen Statuten heißt es, daß

die amtliche Stellung eines Beschuldigten - "ob als Staats-oder Regierungschef oder als verantwortlicher Amtsträger der Regierung" - diesen nicht der strafrechtlichen Verantwortung enthebt und auch nicht als Strafmilderungsgrund gilt.

Es sei daran erinnert, daß gegen Milosevic, gestützt auf die Statuten des JCTY, Anklage wegen Völkermords erhoben worden ist, als er noch als Staatspräsident von Jugoslawien im Amt war.

Übereinstimmend hiermit ist in den Statuten des Internationalen Strafgerichtshofs (ICJ) geregelt:

Artikel 27
Unerheblichkeit der amtlichen Eigenschaft
Dieses Statut gilt gleichermaßen für alle Personen, ohne jeden Unterschied nach amtlicher Eigenschaft. Insbesondere enthebt die amtliche Eigenschaft als Staats- oder Regierungschef, als Mitglied einer Regierung oder eines Parlaments, als gewählter Vertreter oder als Amtsträger einer Regierung eine Person nicht der strafrechtlichen Verantwortlichkeit nach diesem Statut und stellt für sich genommen keinen Strafmilderungsgrund dar.
Immunitäten oder besondere Verfahrensregeln, die nach innerstaatlichem Recht oder nach dem Völkerrecht mit der amtlichen Eigenschaft einer Person verbunden sind, hindern den Gerichtshof nicht an der Ausübung seiner Gerichtsbarkeit über eine solche Person.

13.

In einem Kurzgutachten vom 14. April 2005

Anlage 1

haben die angesehenen Völkerrechtler Prof. Dr. Michael Bothe und Dr. Andreas Fischer Lescano die "Bedeutung völkerrechtlicher Bestrafungspflichten und der völkergewohnheitsrechtlichen Jurisdiktions- und Immunitätsregeln für Verfahren nach dem Völkerstrafgesetzbuch" abgehandelt (das Gutachten ist, was nicht unerwähnt bleiben soll, von Herrn Rechtsanwalt Wolfgang Kaleck aus Berlin in der Sache 3 ARP 207/04-2 wegen der Foltervorwürfe im Zusammenhang mit den Vorgängen im Gefängnis Abu Ghreib im Irak vorgelegt worden).

Die Gutachter kommen mit einer eingehenden und überzeugenden Begründung zu dem Ergebnis:

Zusammenfassung

Es besteht nach Völkergewohnheitsrecht die Befugnis eines jeden Staates, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Völkermord nach dem Weltrechtsprinzip, d.h. auch ohne das Vorliegen von besonderen Anknüpfungspunkten wie Tatort oder Staatsangehörigkeit von Täter oder Opfer strafrechtlich zu verfolgen.
Eine Reihe völkerrechtlicher Verträge begründet die Pflicht eines jeden Vertragsstaates, bestimmte Verletzungen dieser Verträge strafrechtlich zu verfolgen. Das gilt insbesondere für schwere Verletzungen der Genfer Abkommen zum Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte. Letztgenannte Verpflichtung ist auch Bestandteil des Gewohnheitsrechts.
Der Grundsatz der Subsidiarität schließt eine Zuständigkeit nach dem Weltrechtsprinzip nur aus, wenn und soweit gesichert ist, dass ein anderer Staat den fraglichen Täter wirklich effektiv verfolgt. Die Zuständigkeit nach dem Weltrechtsprinzip ist immer dann nicht ausgeschlossen, wenn ein durch Indizien bestätigter Verdacht besteht, dass der primär zuständige Staat (Tatortstaat, Heimatstaat von Täter oder Opfer) seine Strafzuständigkeit nicht oder nicht wirksam ausübt.
Bei Kriegsverbrechen, Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit besteht keine Immunität für Amtshandlungen. Ob ein Verteidigungsminister als Regierungsmitglied persönliche Immunität besitzt, ist sehr fraglich. Andere hohe Amtsträger besitzen eine solche Immunität ohnehin nicht.
Die dargestellten Regeln des Völkerrechts sind von deutschen Gerichten in jeder Phase eines Strafverfahrens zu beachten. Da und insoweit es sich um Regeln des völkerrechtlichen Gewohnheitsrechts handelt, entscheidet bei Zweifeln über Bestand bzw. Inhalt dieser Regeln das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 2 GG. Das Unterlassen einer entsprechenden Vorlage bedeutet eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG.

14.

Bei dem Beschuldigten zu 3), dem israelischen Generalstabschef, tauchen Immunitätsfragen nicht auf, da er kein Mitglied der israelischen Regierung ist.

15.

§ 153 f StPO ermächtigt die Strafverfolgungsbehörde, hier: den Generalbundesanwalt, nicht, von der Einleitung eines Ermittlungs- verfahrens aus Gründen der Opportunität, um Israel gefällig zu sein, Abstand zu nehmen.

§ 153 f Abs. 2 StPO lautet:

(1) …
(2) Die Staatsanwaltschaft kann insbesondere von der Verfolgung einer Tat, die nach den §§ 6 bis 14 des Völkerstrafgesetzbuches strafbar ist, in den Fällen des § 153c Abs. 1 Nr. 1 und 2 absehen, wenn
kein Tatverdacht gegen einen Deutschen besteht,
die Tat nicht gegen einen Deutschen begangen wurde
kein Tatverdächtiger sich im Inland aufhält und ein solcher Aufenthalt auch nicht zu erwarten ist und
die Tat vor einem internationalen Gerichtshof oder durch einen Staat, auf dessen Gebiet die Tat begangen wurde, dessen Angehöriger der Tat verdächtig ist oder dessen Angehöriger durch die Tat verletzt wurde, verfolgt wird.
Dasselbe gilt, wenn sich ein wegen einer im Ausland begangenen Tat beschuldigter Ausländer im Inland aufhält, aber die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 und 4 erfüllt sind und die Überstellung an einen internationalen Gerichtshof oder die Auslieferung an den verfolgenden Staat zulässig und beabsichtigt ist.
(3) Ist in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann die Staatsanwaltschaft die Klage in jeder Lage des Verfahrens zurücknehmen und das Verfahren einstellen.

Hiernach kann von der Verfolgung einer Tat, die nach den §§ 6 bis 14 VStGB strafbar ist, (nur) dann abgesehen werden, wenn sämtliche vier in den Ziffern 1 – 4 des Absatzes 2 aufgeführten Voraussetzungen vorliegen. Daß die Ziffern 1-4 nicht alternativ, sondern kumulativ zu verstehen sind, macht das Wort "und" zwischen der Ziffer 3 und der Ziffer 4 deutlich.

Da durch die israelischen Verbrechen Deutsche betroffen sind (siehe den Absatz 3 dieser Anzeige) unterliegt es nach § 153 f Abs. 2 Ziff. 2 StPO nicht dem Ermessen des Generalbundesanwalts, von einer Strafverfolgung Abstand zu nehmen.

Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gibt es noch weitere Opfer im Libanon, die entweder die deutsche oder die deutsch-libanesische Staasbürgerschaft besessen haben.

16.

Vorsorglich sei darauf hingewiesen, daß eine anderweitige Verfolgung der israelischen Verbrechen/Kriegsverbrechen nicht gewährleistet ist. Der Gedanke, daß die Behörden in Israel selbst in der Lage und willens wären, die Strafverfolgung aufzunehmen, ist so absurd, daß er erst gar nicht aufkommen sollte. Die israelische Regierung begeht die Verbrechen/Kriegsverbrechen selbst bzw. läßt sie von ihrem Militär ausführen. Niemand wird und würde dafür in Israel zur Rechenschaft gezogen werden.

Der Internationale Strafgerichtshof (IStGH) in Den Haag ist zwar, wie sich aus Art. 7 und 8 seiner Statuten ergibt, auch für die Verfolgung von Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen zuständig. Und Israel ist – im Gegensatz zu den USA - dem Statut des IStGH (Römischen Statut) beigetreten. Es wäre jedoch widersinnig, anzunehmen, daß Israel dort verklagt werden könnte. Es wird sich mit Sicherheit kein Staat finden, der Israel beschuldigen wird.

Insbesondere die USA würden dafür sorgen, daß solche Anschuldigungen unterbleiben und daß es zu keiner Anklage gegen Israel, ihren Bruder im Geiste und engsten Verbündeten im Nahen Osten, kommt.

Die USA selbst unterliegen, wie bereits erwähnt, nicht der Gerichtsbarkeit des Internationalen Strafgerichtshofs. Sie haben in weiser Voraussicht – es müßten sich sonst laufend US-Bürger vor dem Gericht verantworten - das Statut nicht unterzeichnet. Nicht nur dies: Der US-Kongress verabschiedete die Gesetzesvorlage zum Schutz amerikanischer Militärangehöriger ("American Servicemembers' Protection Act" - ASPA), die mit der Unterzeichnung durch Präsident Bush am 3. August geltendes Gesetz wurde. Das Gesetz hat zum Inhalt:
Verbot der amerikanischen Zusammenarbeit mit dem IStGH;
Bestimmung zur "Invasion von Den Haag", die es dem Präsidenten erlaubt, "alle notwendigen und angemessenen Mittel einzusetzen", um durch den IStGH inhaftiertes US-Personal (und bestimmtes verbündetes Personal) zu befreien;
Bestrafung von Staaten, die dem IStGH beitreten: Ablehnung militärischer Hilfe an IStGH-Vertragsstaaten (außer bei wichtigen US-Verbündeten);
Verbot einer US-Beteiligung an Friedenssicherungseinsätzen, wenn der IStGH dem US-Personal keine Immunität gewährt.
Der Libanon ist, soweit ersichtlich, dem Statut nicht beigetreten. Ihm fehlt also, weil er kein Vertragsstaat ist, die Legitimation, sich gemäß Art. 14 der Statuten an den Ankläger beim IStGH zu wenden und ihm die Situation zu unterbreiten.

17.

Ich bitte, die Ermittlungen aufzunehmen. Das nicht zu tun, um sich nicht dem Vorwurf des Antisemitismus auszusetzen – der immer und auch gerade dann erhoben wird, wenn die Politik Israels kritisiert oder beanstandet wird - wäre der falsche Weg. Der Generalbundesanwalt hat seiner gesetzlichen Pflicht nachzukommen, bei Vorliegen zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, gleich was die israelische Regierung und die jüdischen Interessenvertretungen davon halten.

Würden die israelischen Verbrechen/Kriegsverbrechen nach dem deutschen Völkerstrafgesetzbuch nicht verfolgt werden, würde eine Strafbarkeitslücke entstehen, die gerade durch das Weltrechtsprinzip vermieden werden soll.

18.

Ich bitte, mir den Eingang der Anzeige zu bestätigen und mir das Aktenzeichen aufzugeben, unter dem der Vorgang bearbeitet wird.

Weitere Ausführungen behalte ich mir vor.

Mit freundlichen Grüßen

(Fiand)
 
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Hallo,

was soll ich sagen: NO COMMENT.
Meine Meinung: ISRAEL IST VERRÜCKT.
Terrorbekämpfung! ZIVILISTEN, harmlose, TOT.
Israel WILL das doch! Es tut es selbst!

Was meint ihr?

Meine ehrliche Meinung?
Ich verwette meinen Arsch, dass die Israelische Administration nach einigen hin und her Berechnungen zum Entschluss gekommen ist, dass sie nach einigen Jährchen Halb-Frieden wieder GENÜGEND Biomasse beisammen haben, um Krieg zu führen! :angry2:
Von den anliegenden Ländern und ihren betroffenen Bewohner mal ganz abgesehen: Wie kann ein Land die ihm untergebenen Menschen derartig verheizen! Als würden sie Kohlen in den Ofen stopfen!! Nicht einmal Amerika agiert derartig!!!
Expandieren geht auch anders!
 
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