Oha, das habe ich fast überlesen ...
http://www.freace.de/
16.08.2006
Hamburger Anwalt erstattet Anzeige bei Generalbundesanwalt
Strafanzeige wegen israelischer Kriegsverbrechen
Hamburger Anwalt erstattet Anzeige bei Generalbundesanwalt
16.08.2006
Armin Fiand
Anm: gek. Fassung
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich erstatte Strafanzeige
gegen
1. den israelischen Ministerpräsidenten Ehud Olmert
2. den israelischen Verteidigungsminister Amir Peretz
3. den israelischen Generalstabschef Dan Halutz
Jerusalem, Tel Aviv/Israel
wegen Verbrechen/Kriegsverbrechen, strafbar nach dem Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) vom 26. Juni 2002.
Begründung:
1.
Die israelische Regierung unter Führung ihres Ministerpräsidenten Ehud Olmert läßt seit dem 12. Juli 2006 Ziele im Südlibanon, vor allem solche in und um Beirut bombardieren. Die Angriffe werden mit äußerster Härte und Brutalität geführt. Israel ist mit ca. 6 Millionen Einwohnern die fünftstärkste Militärmacht der Welt. Es ist hochgerüstet und mit den modernsten High-Tech-Waffen, die vornehmlich von den USA geliefert wurden und werden, ausgestattet.
Nach den Worten des israelischen Generalstabschefs Dan Halutz hat die Armee von der politischen Führung volle Handlungsfreiheit erhalten. Die israelischen Kriegshandlungen im Libanon sind zeitlich nicht begrenzt. Als Kriegsziel nannte Halutz die »Wiederherstellung der israelischen Abschreckungsfähigkeit«.
Die Kriegshandlungen, neuerdings auch in Gestalt einer erweiterten Bodenoffensive, richten sich formal gegen die radikal-islamischen Hisbollah-Milizen, tatsächlich jedoch gegen die libanesische Zivilbevölkerung und die Infrastruktur des Landes. Die Medien berichten täglich darüber.
2.
Bis jetzt sind über 1.000 Menschen im Libanon, davon in großer Zahl Frauen und Kinder, den israelischen Bombardements zum Opfer gefallen. Über eine Million Menschen sind auf der Flucht. Die israelischen Bomber schrecken nicht davor zurück, Flüchtlingskonvois und Flüchtlingslager anzugreifen. Strassen, Autobahnen, Versorgungswege, Brücken, Häuser, Krankenhäuser, Schulen, Elektrizitäts- und Wasserwerke sind zerstört. Manche Ortsteile in den Außenbezirken von Beirut gleichen Trümmerlandschaften. Es droht eine humanitäre Katastrophe. Es droht auch eine Umweltkatastrophe, weil die israelische Armee Erdölreservoirs zerbombt hat und international geächtete Waffen einsetzt, die abgereichertes Uranium enthalten und den Grund und Boden dauerhaft verseuchen.
3.
Zu den Opfern gehört nach Presseberichten, deren Richtigkeit das deutsche Auswärtige Amt bestätigt hat, auch eine deutsch-libanesische Familie aus Mönchengladbach.
Die Familie war zu Besuch bei Verwandten, als das Haus in der südlibanesischen Ortschaft Schoher gegen vier Uhr am Donnerstagmorgen zerstört wurde. Der 43 Jahre alte Mustafa, dessen schwangere Ehefrau Najwar sowie die 14-jährige Tochter Jasmin kamen ums Leben. Der elf Jahre alte Sohn Ahmad wurde verwundet und traumatisiert in ein Krankenhaus gebracht. Mustafa war vor 25 Jahren nach Deutschland eingewandert und vor längerer Zeit eingebürgert worden.
4.
Die israelische Regierung begründet ihre kriegerischen Aktionen damit, daß die vom Libanon aus operierende radikal-islamische Hisbollah-Miliz zwei israelische Soldaten "entführt" und vom Grenzgebiet aus Israel, vor allem die nördliche Region, mit Raketen beschieße. Israel nehme lediglich das Recht wahr, sich zu verteidigen.
Diese Gründe sind vorgeschoben. Das eigentliche Ziel ist ein ganz anderes als das, die beiden "entführten israelischen Soldaten" zu befreien und den "neuerlichen" Raketenbeschuß aus dem Südlibanon zu unterbinden. Die beiden Soldaten sind nicht "entführt", sondern schlicht gefangengenommen worden. Der Raketenbeschuß aus dem Südlibanon durch die Kämpfer der Hizb Allah findet seit Jahren statt.
5.
Das Vorgehen Israels stellt nach dem Völkerrecht keine Selbstverteidigung, sondern eine Aggression dar. Der Krieg gegen den Libanon war seit längerem geplant. Israel hat lediglich auf eine günstige Gelegenheit - und vor allem auf einen Vorwand - gewartet, um losschlagen zu können. Nach einem Bericht des britischen "Guardian" sind die israelischen Angriffe von Anfang an mit der US-Regierung abgesprochen worden.
6.
Als was die Aktion Israels völkerrechtlich (Aggression, Recht auf Selbstverteidigung, Übermaßreaktion) einzuordnen ist, kann aber letztlich dahinstehen.
Auch wenn man den für Israel günstigsten Fall annehmen wollte, daß es keine völkerrechtswidrige Aggression begehe, sondern "nur" und das aus dem Stand - von seinem Recht auf Selbstverteidigung Gebrauch mache: Auch für Israel gilt, daß es in einer kriegerischen Auseinander- setzung an das humanitäre Völkerrecht gebunden ist, das die Kombattanten verpflichtet, die Zivilbevölkerung und zivile Objekte zu schonen. Die israelische Regierung verhält sich so, als ginge sie das Völkerrecht nichts an, wobei sie offensichtlich darauf vertraut, daß sie unter dem besonderen Schutz der USA steht, die ähnlich rücksichtslos in dem völkerrechtswidrigen Krieg gegen den Irak vorgehen, den ihre Regierung angezettelt hat.
7.
Das Kriegsrecht regelt unter anderem die Frage, mit welchen Mitteln der Feind "geschädigt" werden darf, wie es in der Haager Landkriegsordnung von 1907 heißt, wer zu den Streitkräften zählt, die bekämpft werden dürfen, und welche Personen und Orte geschützt werden.
Die Haager Landkriegsordnung, die weitgehend Völkergewohnheitsrecht kodifizierte, enthält bereits den Grundsatz, daß die Kriegführenden "kein unbeschränktes Recht in der Wahl der Mittel zur Schädigung des Feindes" haben. Untersagt wird der Beschuß unverteidigter Städte; bei Belagerungen und Beschießungen sollen alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden, Denkmäler, Krankenhäuser und Gebäude, die dem Gottesdienst, Kunst, Wissenschaft und Wohltätigkeit gewidmet sind, "soviel wie möglich zu schonen".
Das moderne Kriegsvölkerrecht hat seine Grundlagen in den Genfer Abkommen von 1949 und den Zusatzprotokollen von 1977, die ebenfalls im wesentlich völkergewohnheitsrechtlich anerkannt sind. Das erste Zusatzprotokoll bestimmt, daß weder die Zivilbevölkerung als solche noch einzelne Zivilpersonen Ziele von Angriffen sein dürfen. Gewaltanwendung mit dem "hauptsächlichen Ziel", Schrecken unter der Zivilbevölkerung zu verbreiten, ist verboten. Schutz genießen Zivilpersonen allerdings nur, soweit sie nicht an Feindseligkeiten teilnehmen.
Untersagt sind nach Artikel 51 auch sogenannte "unterschiedslose Angriffe". Das sind Angriffe, die nicht gegen ein bestimmtes militärisches Ziel gerichtet sind. Ausdrücklich führt das Zusatzprotokoll als Beispiel Bombardierungen auf, bei dem mehrere deutlich voneinander getrennte militärische Ziele in einer Stadt angegriffen werden, in der Zivilpersonen ähnlich stark konzentriert sind. Als weiterer Fall eines verbotenen unterschiedslosen Angriffs wird das Beispiel genannt, daß Verluste unter der Zivilbevölkerung in keinem Verhältnis zum erwarteten "konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil stehen".
Angriffe sind streng auf militärische Ziele zu beschränken; zivile Objekte dürfen nicht angegriffen werden. Als militärische Objekte gelten nach Artikel 52 Absatz 2 nur solche, die aufgrund ihrer Beschaffenheit, ihrer Lage, Bestimmung oder Verwendung wirksam zu militärischen Handlungen beitragen und deren Zerstörung oder "Neutralisierung" unter den gegebenen Umständen einen eindeutigen militärischen Vorteil darstellt. Zivile Objekte können auch zu militärischen Zwecken genutzt werden, doch wird im Zweifelsfall vermutet, daß etwa Wohnstätten oder Schulen nicht zu militärischen Handlungen beitragen (Artikel 53 Absatz 3). Untersagt ist die Zerstörung von "lebensnotwendigen Objekten" wie Nahrungsmitteln, Viehbeständen oder Trinkwasserversorgungsanlagen sowie von Kulturgütern. (Quelle: FAZ vom 12.05.1999, Seite 2).
8.
Nach dem Völkerstrafgesetzbuch werden bestraft:
VStGB § 7 Verbrechen gegen die Menschlichkeit
(1) Wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen eine Zivilbevölkerung
einen Menschen tötet,
in der Absicht, eine Bevölkerung ganz oder teilweise zu zerstören, diese oder Teile hiervon unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, deren Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen,
...
einen Menschen, der sich rechtmäßig in einem Gebiet aufhält ... zwangsweise überführt, indem er ihn unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts durch Ausweisung oder andere Zwangsmaßnahmen in einen anderen Staat oder in ein anderes Gebiet verbringt,
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einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art, zufügt,
einen Menschen unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts in schwerwiegender Weise der körperlichen Freiheit beraubt oder
eine identifizierbare Gruppe oder Gemeinschaft verfolgt, indem er ihr aus politischen ... oder aus anderen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts als unzulässig anerkannten Gründen grundlegende Menschenrechte entzieht oder diese wesentlich einschränkt,
......
VStGB § 8 Kriegsverbrechen gegen Personen
(1) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt
eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person tötet,
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eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person grausam oder unmenschlich behandelt, indem er ihr erhebliche körperliche oder seelische Schäden oder Leiden zufügt
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eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person, die sich rechtmäßig in einem Gebiet aufhält, vertreibt oder zwangsweise überführt, indem er sie unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts durch Ausweisung oder andere Zwangsmaßnahmen in einen anderen Staat oder in ein anderes Gebiet verbringt,
(6) Nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Personen sind
im internationalen bewaffneten Konflikt: geschützte Personen im Sinne der Genfer Abkommen und des Zusatzprotokolls I (Anlage zu diesem Gesetz), namentlich Verwundete, Kranke, Schiffbrüchige, Kriegsgefangene und Zivilpersonen;
...
VStGB Anlage (zu § 8 Abs. 6 Nr. 1)
Die Genfer Abkommen im Sinne des Gesetzes sind: ... 4. Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten (BGBl. 1954 II S. 781, 917).
Ende Teil 1