Definitiv nicht auf Staatliche Einrichtungen. Nur auf Einrichtungen, die Caritas bzw. Diakonie betreiben.
Da irrst du Dich. Viele
Gemeinde-Kindergärten haben die Kirchen sich mitbestimmungsrecht gesichert obwohl sie schon lange nicht mehr die Träger sind und auch nichts bezahlen. Volkshochschulen hängen vorallem in Bayern inhaltlich am Geldgeberkirche. Hatte da z.B. an der VHS Augsburg mal ein interessantes Gespräch als ich ein Seminar zum Thema Schamanismus/Persönlichkeitsentwicklunghalten wollte. Das ging nämlich allein nur aus dem Grund nicht, weil der Angst hatte die Kirche als Geldgeber zu verlieren.
Oh und was ist mit dem Religionsunterricht, der in Bayern und BW verpflichtend in den Schulen ist - mein Bruder als Kirchenangestellter Pastoralreferendar unterrichtete an einem Gymnasium.
Auch das Kruzifixurteil hatte lange gebraucht und hohe Wellen geschlagen. Bekenntnisschulen mit staatlicher Anerkennung gibt es auch genug !
Erteilung von Religionsunterricht
Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG sichert den Bestand von Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach.
Religionsgemeinschaften haben daraus unter bestimmten weiteren Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf die Erteilung von Religionsunterricht.
Bayern
Die Selbstabmeldung vom Religionsunterricht ist Schülern erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres möglich (Art. 46 Abs. 1 und 4 S. 2 BayEUG). Durch einen Kirchenaustritt, der bereits ab 14 Jahren auch ohne Zustimmung der Eltern möglich ist, entfällt jedoch die Teilnahmepflicht.
Baden-Württemberg
Bei einer religiösen Minderheit von weniger als acht Schülern wird der Unterrichtsraum zur Verfügung gestellt, wenn Religionsunterricht erteilt wird.
Die Abmeldung vom Religionsunterricht ist gegenüber dem Schulleiter schriftlich, von einem minderjährigen religionsmündigen Schüler persönlich abzugeben. Bei der Abgabe der persönlichen Erklärung des religionsmündigen Schülers werden die Erziehungsberechtigten eingeladen. Die Abmeldung vom Religionsunterricht ist nur zu Beginn eines Schulhalbjahres möglich. (Aus dem
Schulgesetz für Baden-Württemberg ab § 96
[4])
Ende 2007 beginnt an drei Pädagogischen Hochschulen Baden-Württembergs zunächst eine
Zusatzausbildung für islamischen Religionsunterricht mit dem Ziel, dass die Kinder „einen vernünftigen, sauberen, wissenschaftlich ausgewiesenen, religionspädagogischen Unterricht erhalten“. Das neue Studienangebot wird wesentlich von Professoren für katholische Theologie an den beteiligten staatlichen Hochschulen organisiert und getragen und soll nicht zu einer Verdrängung der vielerorts angebotenen Koranschulen führen.
[5]
Saarland
Im Saarland ist Schülern die Selbstabmeldung vom Religionsunterricht erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres möglich (§ 10 u. 14 S. 2 SL-SchoG). Die Landesverfassung bestimmt in Art. 29 Abs. 2:
Die Eltern können die Teilnahme ihrer Kinder am Religionsunterricht ablehnen. Den Kindern darf daraus kein Nachteil entstehen. Diese Ablehnung kann auch durch die Jugendlichen selbst geschehen, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Hiervon unberührt ist jedoch der bereits mit 14 Jahren mögliche Kirchenaustritt ohne Zustimmung der Eltern, wodurch dann keine Teilnahmepflicht mehr am Religionsunterricht besteht.
So sieht bessere Trennung von Religion und Staat aus:
In
Frankreich findet grundsätzlich kein schulischer Religionsunterricht statt. Historisch bedingt besteht hiervon eine Ausnahme in den Départements
Haut-Rhin,
Bas-Rhin und
Moselle, die bis 1918 als
Reichsland Elsaß-Lothringen ein Bestandteil des
Deutschen Reiches waren.