Ich will (noch-)mal gesammelt ein paar Gesetze und Regelungen aufzeigen, die beachtet und gewahrt werden müssen:
Zunächst einmal die Allgemeine Erklärunge der Menschenrechte der Vereinten Nationen, die auch von Deutschland unterzeichnet wurde. Quelle:
http://www.un.org/depts/german/menschenrechte/aemr.pdf
Darin steht u.a.:
Menschenrechtserklärung schrieb:
Artikel 1
Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der Brüderlichkeit begegnen.
Artikel 2
Jeder hat Anspruch auf alle in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten, ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Anschauung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand. Des weiteren darf kein Unterschied gemacht werden auf Grund der politischen, rechtlichen oder internationalen Stellung des Landes oder Gebietes, dem eine Person angehört, gleichgültig ob dieses unabhängig ist, unter Treuhandschaft steht, keine Selbstregierung besitzt oder sonst in seiner Souveränität eingeschränkt ist.
(...)
Artikel 14
1. Jeder hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen.
2. Dieses Recht kann nicht in Anspruch genommen werden im Falle einer Strafverfolgung, die tatsächlich auf Grund von Verbrechen nichtpolitischer Art oder auf Grund von Handlungen erfolgt, die gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen verstoßen.
D.h. das Recht auf einen Asylantrag ist schon in den Menschenrechten verankert. Man kann natürlich die Grenzen dicht machen und so praktisch die Antragstellung arg erschweren oder gar unmöglich machen, ohne die Menschenrechte arg selbst zu verletzen. Mit so einem Vorgehen macht man die humanitären Gedanken und Beteuerungen, die u.a. auch zu der Erklärung der Menschenrechte führten, zu reinen Lippenbekenntnissen.
Gehen wir mal weiter zum deutschen Grundgesetz:
Da steht im Artikel 16a (
http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_16a.html):
deutsches Grundgesetz schrieb:
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 16a
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.
Absatz 1 gewährt Menschen Asylrecht, die politisch verfolgt werden. Politische Verfolgung ist schon weitaus weitreichender als erwiesene Gefahr für Leib und Leben, was hier von
@GrauerWolf schon als einziger Grund für Asyl gefordert wurde (Beitrag #5418).
Wenn wir nur die Absätze 1-4 im GG hätten, wäre die Gewährungsquote der Asylanträge ziemlich klein. In Wikipedia -
https://de.wikipedia.org/wiki/Asylrecht_(Deutschland) - steht dazu:
Wikipedia schrieb:
Die Anerkennungsquote nach Art. 16a GG ist entsprechend gering und liegt seit 2002 bei unter 2 %.[1]
In einem weitergehenden Sinne wird unter dem Asylrecht auch die Anerkennung als Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention und die Feststellung von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten (subsidiärer Schutz) verstanden, die im Regelfall ebenfalls im Asylverfahren und ohne besonderen weiteren Antrag vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mitgeprüft wird. Die Erfolgsquoten der gestellten Asylanträge in Hinblick auf diese Schutzformen unterliegen größeren Schwankungen.
In Absatz 5 von Artikel 16a des deutschen GG ist auch zu erkennen, dass es NICHT das alleinige Regelwerk ist, welches einen Asylantrag erfolgreich werden lässt. Die Erfolgsquote ist damit also schonmal höher als nur 2%, was u.a. auch aufgrund der Genfer Flüchtlingskonventionen geschieht, die Deutschland ebenfalls mit unterzeichnet hat.
Schauen wir uns die mal an -
http://www.uni-potsdam.de/fileadmin/projects/mrz/assets/Stichworte/MRZ_Stichw_GFK_neu1.pdf
Uni-Potsdam schrieb:
Nach Art. 1 GFK i.V.m. Art. 1 Protokoll ist ein „Flüchtling“ eine Person, die „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder besitzen würde, und den Schutz dieses Land es nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will [...]“.
Nach dieser Definition muss ein zwingender Zusammenhang zwischen den Fluchtgründen und der Furcht vor Verfolgung aus den aufgezählten Gründen bestehen. Die Genfer Flüchtlingskonvention selbst schützt also keine Wirtschafts- oder Umweltflüchtlinge. Entsprechendes gilt für Binnenvertriebene, die internationale Diskussion über den Schutz von Binnen- oder Umweltflüchtlingen ist jedoch im Fluss. Auch Bürgerkriegsflüchtlinge, die ja aufgrund allgemeiner Kriegsgefahren flüchten und unter den Schutzbereich des Humanitären Völkerrechts fallen, sind nicht vom Anwendungsbereich der Konvention umfasst.
Man beachte hier nebenbei: Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlinge fallen nicht unter die Genfer Konventionen, aber werden durch andere weitere Vereinbahrungen (humanitäres Völkerrecht) geschützt.
Das ist schonmal sowohl weitreichender als unser Grundgesetz, und erst Recht auch viel weitreichender als der Wunsch "nur bei erwiesener Gefahr für Leib und Leben..."
Bei den Genfer Konventionen beachte man noch folgende Rechte der Flüchtlinge (
https://de.wikipedia.org/wiki/Abkommen_über_die_Rechtsstellung_der_Flüchtlinge)
Wikipedia schrieb:
Die Konvention führt u. a. folgende
Rechte eines Flüchtlings auf:
- Schutz vor Diskriminierung wegen Rasse, Religion oder Herkunftsland (Art. 3)
- Religionsfreiheit (Art. 4) – wobei hier nur das sog. Gebot der Inländergleichbehandlung gilt, d. h. Flüchtlinge und Staatsbürger werden in ihrer Religionsfreiheit gleichgestellt; Einschränkungen für Staatsbürger dürfen dann auch für Flüchtlinge gelten.
- freier Zugang zu den Gerichten (Art. 16)
- Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge (Art. 28)
- Straffreiheit der illegalen Einreise, sofern der Flüchtling sich umgehend bei den Behörden meldet (Art. 31 Abs. 1)
- Schutz vor Ausweisung (Art. 33, Non-Refoulement-Prinzip – Grundsatz der Nichtzurückweisung)
- Insgesamt gewähren die Vertragsstaaten einem Flüchtling weitgehend die gleichen Rechte wie Ausländern im Allgemeinen; ein Flüchtling darf also nicht als „Ausländer 2. Klasse” behandelt werden.
Ob eine Einreise legal oder illegal erfolgte, darf keine negativen Konsequenzen für den Flüchtling haben, sofern er sich umgehend bei den zuständigen Behörden meldet.
Kommen wir zu den Einreiseformallitäten und dem damit oft genannten Dublin-Abkommen:
https://de.wikipedia.org/wiki/Verordnung_(EU)_Nr._604/2013_(Dublin_III)
wikipedia schrieb:
Durch die Beibehaltung des Dublin-Verfahrens und seine Erweiterung auf alle Personen, die um internationalen Schutz nachsuchen, wird faktisch den südlichen EU-Staaten (insbesondere Malta, Italien, Spanien und Griechenland –
Mittelmeer-Route der Immigration) sowie Ungarn (
Balkan-Route) eine größere Verpflichtung auferlegt als nördlicheren Ländern. Die Einführung eines Solidaritätsmechanismus lehnte Deutschland 2013 noch ab.
[7]
Nachdem Deutschland eines der Hauptzufluchtländer wurde und die Flüchtlingszahlen dort stark zunahmen, erhob der deutsche Innenminister – ohne das Dublin-Verfahren als solches in Frage zu stellen – die Forderung nach europaweiten Standards bei der Unterbringung von Flüchtlingen, einer Angleichung der Anerkennungsquoten, „politisch verabredeten Kriterien zur Rückführung“ sowie nach einer gerechteren Verteilung der Asylbewerber in Europa.[8] Im August 2015 wurde die Forderung nach einer angemessenen Aufnahme und gerechten Verteilung der Flüchtlinge in Europa wiederholt.
[9] Zugleich wurde bekannt, dass Syrer vorerst nicht mehr in die Länder überstellt werden, die den Asylantrag eigentlich bearbeiten müssten, sondern Deutschland von dem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 der Dublin-III-Verordnung Gebrauch mache und den Asylantrag nun selbst bearbeite.[10]
Die Einreisestaaten in die EU für die Unterbringung der Asylsuchenden und Prüfung der Asylverfahren alleinig verantwortlich zu machen, würde den Grenzstaaten die ganze Last auferlegen, wäre nicht praktikabel - ebensowenig praktikabel, wie, dass Österreich, Deutschland und Schweden die ganze Last tragen. Da ist eine gemeinsame Europäische Linie gefragt. Wie diese gemeinsame Linie aussehen wird, ist sicher nicht einfach zu erarbeiten, es muss aber gewährleistet sein, dass alle Flüchtlinge die realistische Chance bekommen, einen Schutz-Antrag zu stellen, und dass dieser Antrag auch angenommen wird. Die Grenzen Europas total dicht zu machen ist dabei nicht akzeptabel, weil das wieder Menschenrechte, Grundgesetze und Vereinbahrungen, die auf humanitären Gedanken beruhen, zu reinen Lippenbekenntnissen verkommen lassen würden und die Möglichkeit, einen Asylantrag zu stellen, erschweren würde.