Bei der Petition zum Böllerverbot sind viele Stimmen zusammengekommen, aber einige Politiker - u.a. unser Bundeskanzler - lehnen ein Verbot schon jetzt ab.
Was mich wundert: Im vergangenen Jahr wurde in der EU die Einfuhr von 1% Retinol (Kosmetikprodukt) verboten, offenbar hat es Hautschäden bei unsachgemäßer Anwendung gegeben.
Hier wird nur der spezielle Endverbraucher geschädigt, der sich nicht an die Regeln hält. Trotzdem müssen alle Nutzer darunter leiden, die gute Erfolge damit erzielen konnten. Außerhalb der EU können solche Produkte ganz normal weiter verkauft werden.
Wirklich gefährliche/extrem laute Produkte wie Kugelbomben oder diese Polenböller werden weiterhin innerhalb der EU produziert. Da bekommt man kein Verbot hin und denkt offenbar nicht einmal darüber nach. Aber bei Kosmetik ist das ganz wichtig.
Auf den Gedanken einer unlogisch erscheinenden Priorisierung kann man kommen. Jedoch sind nicht die gleichen Personen die in den Kommissionen der EU sich mit der Regelung rund um das Thema Feuerwerk befassen auch mit den Themen der Lebensmittel- und Kosmetiksicherheit betraut.
Unterschiedliche Zuständigkeiten arbeiten unterschiedlich schnell und kommen zu unterschiedlichen Zeitpunkten zu Ergebnissen, die dann in Verordnungen geregelt werden. Die Untersuchungen dazu sind übrigens schon 2015 gestartet.
Wenn es dann , schwups... kaum10 Jahre später zu Gesetzgebungen kommt, ist der vielleicht entstandene Eindruck vorschnellen Handelns überdenkenswert.
Beim Retinol ist es so, dass die äußerliche Anwendung durch Körperpflegeprodukte, als auch die orale Einnahme von Vitamin A, sei es durch Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmitteln sehr schnell zu einer Überschreitung von gesundheitsschädigenden Grenzwerten führt. Ganz besonders bei werdenden Müttern und deren ungeborenen Kindern. Auch der Einsatz anderer Stoffe die in Kosmetik kommt werden in dieser Verordnung geregelt, weil sie ebenfalls Einfluss auf Hormon und Stoffwechselprozesse nehmen.
Aber zurück zu den Böllern und den unterschiedlichen Gesetzen.
Die EU und ihre Mitgliedsstaaten teilen sich die Gesetzgebungskompetenz. Das bedeutet, dass die EU nur in bestimmten Bereichen Gesetze erlassen darf, während andere Bereiche der nationalen Gesetzgebung vorbehalten bleiben. Die Abgrenzung ist komplex und hängt vom jeweiligen Politikfeld ab.
Die EU erlässt verschiedene Rechtsakte, die im Wesentlichen bindend für die Mitgliedsstaaten sind. Die wichtigsten sind:
Verordnungen: Diese sind unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten anwendbar und benötigen keine Umsetzung in nationales Recht. Sie sind allgemeinverbindlich und haben gleiche Rechtskraft in allen Staaten.
Richtlinien: Diese legen Ziele und Ergebnisse fest, die die Mitgliedsstaaten durch eigene nationale Gesetze umsetzen müssen. Die Mitgliedsstaaten haben einen gewissen Gestaltungsspielraum bei der Umsetzung, müssen aber das vom EU-Recht vorgegebene Ziel erreichen.
Beschlüsse: Diese richten sich an einen bestimmten Adressaten (z.B. einen Mitgliedsstaat oder eine einzelne Person) und sind für diesen unmittelbar bindend.
Empfehlungen und Stellungnahmen: Diese sind nicht bindend, sondern dienen der Orientierung und der Empfehlung bestimmter Vorgehensweisen.
Nationales Recht umfasst alle Gesetze, Verordnungen und sonstigen Rechtsvorschriften, die von den einzelnen Mitgliedsstaaten selbst erlassen werden. Es gilt in den Bereichen, die nicht der ausschließlichen oder geteilten Gesetzgebungskompetenz der EU unterliegen.
Beispiele hierfür sind:
Grundrechte und Grundfreiheiten: Obwohl die EU-Charta der Grundrechte viele Grundrechte schützt, bleiben viele Aspekte der Grundrechtsgestaltung und -durchsetzung weiterhin Angelegenheit der nationalen Gesetzgebung.
Kriminalrecht: Die EU hat zwar Kompetenzen in bestimmten Bereichen des Kriminalrechts (z.B. Terrorismusbekämpfung), aber der Großteil des Strafrechts bleibt national.
Bildungspolitik: Die Gestaltung des nationalen Bildungssystems liegt in der Verantwortung der einzelnen Mitgliedsstaaten.
Gesundheitspolitik: Ähnlich wie bei der Bildung hat die EU hier nur begrenzte Kompetenzen, viele gesundheitspolitische Entscheidungen werden national getroffen.
Ergo: Das EU-Recht genießt Vorrang vor nationalem Recht, sofern es sich um ein Rechtsgebiet mit EU-Kompetenz handelt. Das bedeutet, dass nationale Gesetze, die dem EU-Recht widersprechen, nichtig sind. Die nationalen Gerichte sind verpflichtet, EU-Recht anzuwenden und im Zweifel EU-Recht vor nationalem Recht zu stellen.
Bezogen auf die jeweiligen Gesetze zum Thema Feuerwerk in Polen und Deutschland bedeutet das,dass nicht alle Feuerwerksartikel bei unsern östlichen Nachbarn erlaubt sind. Auch wenn der Eindruck dazu enstanden sein mag, gibt es dort ebenfalls Beschränkungen und Verbote.
Verboten sind dort auch wie bei uns, Feuerwerkskörper ohne gültige Zertifizierung oder mit Kennzeichnungen, die auf Fälschungen hindeuten, sind verboten. Dazu gehören oft sehr laute oder besonders gefährliche Produkte.
Das Herstellen eigener Feuerwerkskörper ist strengstens untersagt. Der Besitz und die Verwendung von militärischen Sprengstoffen sind illegal.
Aber und jetzt kommt das "Aber": Auch wenn bestimmte Feuerwerksartikel in Polen legal verkauft werden, bedeutet das nicht automatisch, dass sie auch nach Deutschland eingeführt werden dürfen. In Deutschland gelten strengere Bestimmungen. Besonders relevant sind hier die Kategorien von Feuerwerkskörpern:
Kategorie F1 (Kleinstfeuerwerk): Darf ganzjährig von Personen ab 12 Jahren verwendet werden (z.B. Wunderkerzen, Knallerbsen).
Kategorie F2 (Kleinfeuerwerk): Darf von Personen ab 18 Jahren verwendet werden (z.B. Raketen, Böller). Der Verkauf ist in Deutschland nur an den letzten drei Werktagen des Jahres erlaubt.
Kategorie F3 (Mittelfeuerwerk): Darf nur von Personen mit einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis verwendet werden. Diese Kategorie ist in Polen frei verkäuflich, aber die Einfuhr nach Deutschland ist ohne Erlaubnis verboten.
Kategorie F4 (Großfeuerwerk): Darf nur von Pyrotechnikern mit entsprechender Ausbildung verwendet werden.
Es bleibt also beim Fazit: es gibt bereits jetzt schon Regelungen, die wenn sich alle dran halten würden, viele schreckliche Dinge verhindert hätten.
Da sich aber zuviele nicht daran halten, kann die Konsquenz ja dann nur wie folgt lauten:
Wenn die vorhandenen Einsatzkräfte eine bestimmte Menge an Leistung erbringen kann, sollte diese Menge an der Stelle erbracht werden können, wo sie erforderlich ist.
Das bedeutet- wenn der Einsatz von Pyrotechnik nur mit dreijähriger Ausbildung und jährlicher Überprüfung erlaubt wäre, hätten die Einsatzkräfte mehr Kapazitäten, um sich um die zu kümmern, die dann verbotene Dinge tun. Wem ein Feuerwerk wichtig ist, der kann ja dann Betrag X an die jeweilige Gemeindeverwaltung überweisen,die dann davon das Feuerwerk- oder Lasershow in Auftrag gibt.