Amant
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Nein, genau so war das Urteil des LG Köln eben nicht.
Sondern, es ging um die Abwägung zweier Grundrechte:
Einmal die Religionsfreiheit.
Und dann das Recht auf körperliche Unversehrtheit.
Und es ging um die Frage, was denn ist, wenn eines dieser Grundrechte in ein anderes eingreift und dieses beschränkt?
In diesem Fall eben um die Frage, darf durch einen religiösen Ritus das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit eingeschränkt werden.
Die Richter haben entschieden, dass die Religionsfreiheit eben am Recht auf körperliche Unversehrtheit endet.
Übrigens, beides sind Menschenrechte. Und stehen in der Menschenrechtscharta der UN. Und die ist von vielen Staaten in die eigene Gesetzgebung aufgenommen worden. Also stellt sich auch diese Frage in vielen Staaten. Und wird auch dort beurteilt werden.
Und noch eins: In DE ist ist es so, dass ein Mensch selbst über sich entscheiden darf, sobald er volljährig, also 18, ist. Dann wäre auch der, rechtliche, Zeitpunkt für eine Beschneidung.
Die Richter haben imho außerdem mit diesem Urteil dokumentiert, daß das Recht auf Religionsfreiheit AUCH für das minderjährige Kind gilt und diesem nicht von den Eltern aufgezwungen werden kann. Nun müßte ich (und jeder andere, der darüber diskutiert) die Urteilsbegründung einsehen können, um konkreter dazu etwas sagen zu können.
Der von mir verlinkte Spiegel-Artikel jedoch fasst die Weite der Thematik sehr gut zusammen.