Kölner Landgericht urteilt: Religiöse Beschneidung ist Körperverletzung

Nein, Religionsfreiheit bezieht sich auf das Recht, seine Religion frei ausüben zu können, und Zwar im rechtlichen Rahmen dieses Landes. Und damit haben die Juden, vorläufig, eben nicht recht. Denn, die Beschneidung eines Kindes von 8 Tagen verstößt gegen das Recht auf körperliche Unversehrtheit.

Ich habe die Volljärhigkeit nur angeführt, weil sie rechtlich unproblematisch ist. Siehe medizinisch unnötige Schönheitsoperationen. Sind in DE ab 18 erlaubt.

Der Rechtsprof. hat aus der WHO-Empfehlung zitiert. Und da steht auch drin, dass das Einverständnis des Jungen vorausgesetzt wird. Und zwar dann, wenn er einverständnisfähig ist. Und das ist in DE nun mal volljährig.

Und zu den kirchlichen Bräuchen:
Erstens sind das keine körperlichen Eingriffe. Und zweitens: Eine Konfirmation wird erst mit 14/15 durchgeführt. Also dann, wenn ein Jugendlicher das Recht der freien Religionswahl hat.
Die RKK sollte aber mal über die Erstkommunion nachdenken.
Nur, diese Rituale bleiben ohne körperliche Auswirkungen.
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naja, es geht aber nur um die religiöse Beschneidung im Sinne einer Körperverletzung. Das Urteil ist eben nicht durchdacht. Wie gesagt, Beschneidungen waren bei uns auch erlaubt ohne Indikation und im Urteil steht ja genau welche Beschneidung gemeint ist. Womöglich geht es um die REligiös-Kulturelle Beschneidung im Wohnzimmer.......???
Man kennt ja die Begründung leider nicht dabei.
 
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naja, es geht aber nur um die religiöse Beschneidung im Sinne einer Körperverletzung. Das Urteil ist eben nicht durchdacht. Wie gesagt, Beschneidungen waren bei uns auch erlaubt ohne Indikation und im Urteil steht ja genau welche Beschneidung gemeint ist. Womöglich geht es um die REligiös-Kulturelle Beschneidung im Wohnzimmer.......???
Man kennt ja die Begründung leider nicht dabei.

Das Urteil ist juristisch durchaus durchdacht. Und auch vollkommen richtig.

Und, wenn unsere Gesellschaft es anders haben will, dann muss die Politik eben ein entsprechendes Gesetz machen. Dann haben auch die Richter Rechtssicherheit. Nur, bisher ist das Thema Beschneidung nicht geregelt.

Und es ging nicht um Beschneidungen in Hinterzimmern. Angeklagt war ein Arzt des jüdischen Krankenhauses in Berlin. Und zwar von einem moslemischen Vater.
 
Nein, Religionsfreiheit bezieht sich auf das Recht, seine Religion frei ausüben zu können, und Zwar im rechtlichen Rahmen dieses Landes. Und damit haben die Juden, vorläufig, eben nicht recht. Denn, die Beschneidung eines Kindes von 8 Tagen verstößt gegen das Recht auf körperliche Unversehrtheit.

Und das ist, durchs Hintertürchen die Religionsfreiheit, z.B. der Juden, beschnitten, mit dem gleichzeitigen Verweis auf die Religionsfreiheit des Kindes.

Und genau darum ging es, sie haben mit der Unversehrtheit eine Religionsausübung eingeschränkt unter dem Deckmäntelchen der Religionsfreiheit, die beim Kind gewahrt bleibt.

Der Rechtsprof. hat aus der WHO-Empfehlung zitiert. Und da steht auch drin, dass das Einverständnis des Jungen vorausgesetzt wird. Und zwar dann, wenn er einverständnisfähig ist. Und das ist in DE nun mal volljährig.

Und dann ist er kein Junge mehr, sondern Erwachsener. Daher irre Diskussion, wenn betont wird er kann sich ja später entscheiden und ja, ist richtig, dass die WHO bei Eintritt der Geschlechtsreife empfiehlt ...... ja, der Junge kann ja später entscheiden, wenn der Staat es zulässt.

Nur, betrachtet man es so, haben auch die Moslems kein Hintertürchen mehr, nicht in Deutschland.

Und ja,. Die Entscheidung ist i.O., für Deutschland. Denn, wo ich hier von Anfang an daraufhingewiesen habe, man stelle sich vor, es würde jetzt ein Hintertürchen für Juden und Moslems geöffnet, bei unserem Rechtsstaat könnte dann auch jemand Schlimmeres beanspruchen.

Aber mit Sinnhaltigkeit der Beschneidung, pro und kontra hat das nichts zu tun und auch derzeit keine Auswirkungen auf Europa, geschweige denn auf der Welt. Darüber sollte man sich im Klaren sein.

Es ist einzig eine Einschränkung der Ausübung eines Brauchtums in DE. Das es dabei sich grad auch um Juden handelt und ein deutsches Gericht, alles rein zufällig, wie war das noch, es hätte auch ein polnisches Gericht sein können ..... Ist es aber nicht gewesen. Dazu, Taktgefühl kann sich DE bei unserem Rechtssystem nicht erlauben.

Dazu aber noch, Körperverletzung kann auch schon der Pieks bedeuten und schlimme Traumas hinterlassen, aber das ist ja nicht so schlimm, da ja alles gut ist. :thumbup: :ironie:
 
Und zu den kirchlichen Bräuchen:
Erstens sind das keine körperlichen Eingriffe. Und zweitens: Eine Konfirmation wird erst mit 14/15 durchgeführt. Also dann, wenn ein Jugendlicher das Recht der freien Religionswahl hat.
Die RKK sollte aber mal über die Erstkommunion nachdenken.
Nur, diese Rituale bleiben ohne körperliche Auswirkungen.

Wieso?
Da vollziehen irgendwelche Kittelträger ein magisches Ritual an einem wehrlosen Baby - ein Chakra wird geschlossen hat jemand geschrieben - mit möglicherweise traumatischen Folgen,,,

Lieber mehrfach Inkarnierter, das solltest Du aber besser wissen. :D

Und wieso hat ein Jugendlicher erst mit 14/15 das Recht der freien Religionswahl? Hat er das nicht von Geburt an? Ich meine doch.
Ferner glaube ich nicht, dass jeder 14/15-jährige so weit ist, dass er sich wohldurchdacht für oder gegen eine Beschneidung entscheiden kann.
 
Lieber mehrfach Inkarnierter, das solltest Du aber besser wissen. :D

Und wieso hat ein Jugendlicher erst mit 14/15 das Recht der freien Religionswahl? Hat er das nicht von Geburt an? Ich meine doch.
Ferner glaube ich nicht, dass jeder 14/15-jährige so weit ist, dass er sich wohldurchdacht für oder gegen eine Beschneidung entscheiden kann.

Ich weiß es ja auch besser. Denn, in meiner spirituellen Erkenntnis kommen Chakren nicht vor. Und existieren auch nicht. Also kann da auch nichts geschlossen werden.

Klar hat ein Mensch von Geburt an das Recht der freien Religionswahl. Nur, kann er das ausüben? Kann er sich entsprechend artikulieren?

In DE ist nun mal so, dass ein Kind mit 12 Jahren bei einem Religionswechsel der Eltern nicht mitmachen muss. Ist einklagbar. Und mit 14 hat der Jugendliche eben das freie Recht der Religionswahl, auch und gerade gegen den Willen der Eltern.
Und nach heutiger Rechtslage wäre eine Entscheidung für eine Beschneidung erst mit der Volljährigkeit möglich. Habe ich aber schon mal geschrieben.

Vernünftige, aufgeklärte Eltern geben ihren Kindern die religiöse Freiheit. Was dazu geführt hat, dass meine drei sich mit 14 für eine Konfirmation einschließlich vorheriger Taufe entschieden.
Heute sind zwei von ihnen in keiner Kirche mehr. Meine Älteste ist immer noch evangelisch und arbeitet ehrenamtlich in der Telefonseelsorge.
 
Es ist einzig eine Einschränkung der Ausübung eines Brauchtums in DE. Das es dabei sich grad auch um Juden handelt und ein deutsches Gericht, alles rein zufällig, wie war das noch, es hätte auch ein polnisches Gericht sein können ..... Ist es aber nicht gewesen. Dazu, Taktgefühl kann sich DE bei unserem Rechtssystem nicht erlauben.

was hätte man also tun sollen? aus angst vor der nazikeule bewusst ein eigentlich für falsch erachtetes urteil fällen?
 
Was hat das mit Taktgefühl zu tun, oder mit sich erlauben können?

Es ist einfach richtig das zu verbieten. Punkt. Ich weiß gar nicht, wie sich erwachsene Menschen darüber über fast 100 Seiten hinweg mit immer den selben "Argumenten" im Kreis drehen können.
 
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Kinderrecht vs. Elternrecht

Viele Kritiker werfen den Richtern vor, bei ihrer Abwägung das Elternrecht und die Religionsfreiheit gegenüber dem Recht des Kindes auf körperliche Unversehrtheit nicht ausreichend berücksichtigt zu haben. Diese Kritik zeugt von Unkenntnis: In Juristenkreisen wurde dieses Thema in den letzten Jahren ausführlich diskutiert, und zwar sowohl von Gegnern als auch von Verteidigern der religiösen Beschneidung. Dabei hat sich die Auffassung durchgesetzt, dass es sich bei der Beschneidung nicht einwilligungsfähiger Kinder ohne medizinische Notwendigkeit in der Tat um Körperverletzung handelt. Wer will, kann sich dazu den 40-seitigen Artikel des Strafrechtlers Dr. Holm Putzke durchlesen, der die Diskussion 2008 angestoßen hat und in dem das Thema sehr umfassend und ausführlich abgehandelt wird. Darin werden auch praktisch alle – zumindest juristisch relevanten – Einwände, die jetzt gegen das Kölner Urteil vorgebracht werden, erörtert und entkräftet.

Natürlich haben die Richter am Kölner Landgericht bei ihrem Urteil das Recht des Kindes und das der Eltern gegeneinander abgewogen. Dabei geht es um das Recht des Kindes auf körperliche Unversehrtheit auf der einen Seite (Art. 2 (2) GG) und das Recht der Eltern auf Religionsfreiheit (Art. 4 GG) und das Erziehungsrecht der Eltern (Art. 6 (2) GG).

Die Religionsfreiheit entbindet allerdings nicht von den staatsbürgerlichen Pflichten (Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 (1) WRV), d.h. hier: von der Pflicht, seinen Mitmenschen keine Körperverletzung zuzufügen (§ 223 StGB). Vielmehr muss sich die Religionsausübung im Rahmen der für alle geltenden Gesetze bewegen. Deshalb kann, wenn die Beschneidung die Tatbestandsmerkmale der Körperverletzung erfüllt, die Religionsfreiheit nicht zur Rechtfertigung angeführt werden. Dies ist bei jedem anderen Thema auch gesellschaftlicher Konsens, wenn es z.B. um die Beschneidung vom Mädchen, „Ehrenmorde“, Zwangsheiraten oder die körperliche Züchtigung der eigenen Kinder unter Berufung auf die Bibel geht. Ebenso wenig können sich Zeugen Jehovas auf die Religionsfreiheit und das Elternrecht berufen, um die Verabreichung lebensnotwendiger Bluttransfusionen an ihr Kind zu verhindern. (Zur Ausnahme beim Tierschutzgesetz zur Schächtung aus religiösen Gründen siehe Fußnote.)
Das Wohl des Kindes geht vor

Was das Elternrecht angeht, so deckt dieses nur Erziehungsmaßnahmen, die dem Wohl des Kindes dienen (§ 1627 BGB). Weiterhin hat das Kind das Recht auf eine gewaltfreie Erziehung ohne körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und anderer entwürdigende Maßnahmen (§ 1631 (2) BGB „Inhalt und Grenzen der Personensorge“). Außerdem hat Deutschland die UN-Kinderrechtskonvention unterzeichnet, der zufolge „überlieferte Bräuche, die für die Gesundheit der Kinder schädlich sind, abzuschaffen“ sind (Art. 24 (3) des Übereinkommens über die Rechte des Kindes). Außerdem ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, und die Kölner Richter fanden es unverhältnismäßig, dass die Beschneidung dem Kind ein dauerhaftes und irreparables sichtbares Zeichen der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft verpasst und damit dem Interesse des Kindes zuwiderläuft, das sich später unter Umständen gegen diese Religion entscheidet. Vielmehr hält das Gericht es den Eltern für zumutbar, mit der Beschneidung abzuwarten, bis das mündige Kind diese Entscheidung selber treffen kann.

Man kann den Richtern schlichtweg nicht vorwerfen, sie hätten die Religionsfreiheit und das Elternrecht nicht ausreichend berücksichtigt. In Anbetracht der Rechtslage konnten die Richter nur zu dem Urteil kommen, dass die körperliche Unversehrtheit des Kindes höher zu bewerten ist als das Elternrecht oder die Religionsfreiheit der Eltern. Das Gleiche gilt für das Bundesverfassungsgericht, dessen Entscheid jetzt von Kritikern des Urteils gefordert wurde. Zwar ist tatsächlich zu hoffen, dass die Frage schnell abschließend geklärt wird. Man fragt sich aber, ob diejenigen, die jetzt nach dem Bundesverfassungsgericht rufen, sich über die Urteilsgründe des Kölner Landgerichts im Klaren sind, und darüber, dass dies unter Juristen die herrschende Meinung darstellt.

Daran wird auch der Deutsche Bundestag nicht vorbeikommen, falls dort ernsthaft überlegt würde, eine Ausnahmeregelung für die Beschneidung zu erlassen, wie dies z.B. vom Zentralrat der Juden gefordert wird. Die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages haben bereits deutlich gemacht: „Sollte jedoch der Gesetzgeber tätig werden wollen, stünde er letztlich vor der Herausforderung, abstrakte Regelungen zu treffen, wonach bestimmte Eingriffe in die körperliche Integrität Schutzbefohlener aus religiösen Gründen straffrei sein können.“

Fazit: Wer behauptet, das Landgericht Köln hätte „eindimensional“ entschieden oder die Religionsfreiheit und das Elternrecht nicht ausreichend gewürdigt, der hat sich offenbar mit der juristischen Argumentation nicht auseinandergesetzt, zumindest vertritt er eine Mindermeinung.


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