Ich reite noch ein bisschen auf dem Thema herum. Folgende Paragrafen treten in Österreich mit 1. Juli in Kraft:
Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre
§ 382g Exekutionsordnung
(1) Der Anspruch auf Unterlassung von Eingriffen in die Privatsphäre kann insbesondere durch folgende Mittel gesichert werden:
1. Verbot persönlicher Kontaktaufnahme sowie Verbot der Verfolgung der gefährdeten Partei,
2. Verbot brieflicher, telefonischer oder sonstiger Kontaktaufnahme,
3. Verbot des Aufenthalts an bestimmt zu bezeichnenden Orten,
4. Verbot der Weitergabe und Verbreitung von persönlichen Daten und Lichtbildern der gefährdeten Partei,
5. Verbot, Waren oder Dienstleistungen unter Verwendung ersonenbezogener Daten der gefährdeten Partei bei einem Dritten zu bestellen,
6. Verbot, einen Dritten zur Aufnahme von Kontakten mit der gefährdeten Partei zu veranlassen.
(2) Das Gericht kann mit dem Vollzug von einstweiligen Verfügungen nach Abs. 1 Z 1 und 3 die Sicherheitsbehörden betrauen. § 382d Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden. Im Übrigen sind einstweilige Verfügungen nach Abs. 1 nach den Bestimmungen des Dritten Abschnitts zu vollziehen.
(3) Auf einstweilige Verfügungen nach Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Z 4 bis 6 ist § 391 Abs. 2 nicht anzuwenden. Die Zeit, für die eine solche einstweilige Verfügung getroffen wird, darf ein Jahr nicht übersteigen.
Beharrliche Verfolgung
§ 107a StGB
(1) Wer eine Person widerrechtlich beharrlich verfolgt (Abs. 2), ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
(2) Beharrlich verfolgt eine Person, wer in einer Weise, die geeignet ist, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, eine längere Zeit hindurch fortgesetzt
1. ihre räumliche Nähe aufsucht,
2. im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines sonstigen Kommunikationsmittels oder über Dritte Kontakt zu ihr herstellt,
3. unter Verwendung ihrer personenbezogenen Daten Waren oder Dienstleistungen für sie bestellt oder
4. unter Verwendung ihrer personenbezogenen Daten Dritte veranlasst, mit ihr Kontakt
aufzunehmen.
(3) In den Fällen des Abs. 2 Z 2 ist der Täter nur auf Antrag der beharrlich verfolgten Person zu verfolgen.