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Anmerkungen über das sogenannte ”Gewahrsein“:
Setzt man voraus, dass Gewahrsein ein konkretes Vorhandensein ist, es sich also nicht um ein Nichtvorhandensein handelt, dann gilt:
Wenn Gewahrsein ein Nichtvorhandensein ist, dann sind alle Überlegungen dazu irrelevant. Das heißt, es kann sich nur um ein Vorhandensein handeln. Doch das bedeutet:
Ein Gewahrsein gibt es nur dann, wenn es jemand bezeugt. Denn ohne das Bezeugen eines vorhandenen Gewahrseins gibt es für niemanden ein Gewahrsein. Bezeugen jedoch wird ausschließlich mit Aufmerksamkeit ermöglicht. Daraus folgt: Ohne Aufmerksamkeit könnte weder eine Aussage über ein vorhandenes Gewahrsein noch über ein nicht vorhandenes Gewahrsein gemacht werden.
Die Richtigkeit dieser Schlußfolgerung lässt sich ebenfalls mit einer einfachen Plausibilitäts-Frage verifizieren:
Würde ich keine Aufmerksamkeit anwenden, in welcher Form auch immer, was wüsste ich dann über ein Gewahrsein? Antwort: Gar nichts! Absolut nichts!
Es "liegt" dort, wo der Verstand nicht hinkommt. Die Worte, die verwendet werden, können es nicht wiederspiegeln, sie dienen lediglich dem Austausch. Daher ist die Analyse und die daraus zwar logischen, aber nicht passenden Rückschlüsse sinnlos.