Dann hättest du fairer Weise die EU-Richtlinien verlinken müssen, und nicht mal eben Deutschland-Wiki kopieren, so unter dem Motto "das passt mir grad, und alle anderen haben sich danach zu richten".
Dass es strenge EU-Richtlinien gibt, ist mir durchaus bekannt. Österreich ist, was Lebensmittelbestimmungen anlangt, teilweise strenger als Deutschland und strenger, als die EU vorschreibt. Beispiel: Siehe Kennzeichnungspflicht für Gentechnik, gentechnikfreie Produkte müssen in DE nicht mal gekennzeichnet sein, und für den Konsumenten heisst es halt "friss Vogel oder stirb" (Redewendung). Was sagt uns das? Dass die EU Richtlinien vorgibt, und die Länder einen gewissen Spielraum haben.
Wenn du schon so sehr drauf rumreitest, dann hast du genauso strenge Maßstäbe für dich selbst anzulegen, wie du sie von anderen verlangst.
Zum ersten wohne ich in Österreich und meine Nachbarn sind allesamt Bauern, wenn die mir sagen, dass die Auflagen mittlerweile so kompliziert sind, dass sie vieles gar nicht mehr machen, dann glaube ich das denen.
Zum anderen habe ich wirklich Besseres zu tun als mich durch die Paragraphen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz zu wälzen.
Ich habe dennoch einiges gefunden speziell für Österreich und wenn man mehr wissen möchte, dann bitte ich die Paragraphen dazu selber rauszusuchen oder google zu benutzen, das müsste ja möglich sein als sesselpupsend alles vorgekaut serviert haben zu wollen!
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeF...Gesetzesnummer=20003833&ShowPrintPreview=True
Schlachten und Töten außerhalb von Schlachthöfen
§ 9. (1) Wird die Schlachtung oder Tötung von Einhufern, Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Zuchtwild, Kaninchen und Geflügel außerhalb des Schlachthofes zum Eigenverbrauch vorgenommen, müssen zumindest die Vorschriften des § 3 eingehalten werden. Bei Einhufern und Rindern sind zusätzlich die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 Z 2, 3, 4 einzuhalten.
(2) Bei der Tötung oder Schlachtung gemäß Abs. 1 muss die Person, welche die Schlachtung durchführt, über ausreichende Grundkenntnisse verfügen, sodass gewährleistet ist, dass die Vorschriften des § 3 eingehalten werden.
(3) Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für die Schlachtung und Tötung von Tieren in Zoos, sofern deren Fleisch nur im selben Zoo zur Verfütterung gelangt.
Überwachung und Kontrolle
§ 8. Von der zuständigen Behörde ist zu überwachen und regelmäßig zu kontrollieren, dass
1.
die Geräte, Vorrichtungen zur Ruhigstellung, Ausrüstungen und Anlagen für die Betäubung oder Tötung der Tiere den in § 6 Abs. 1 genannten Anforderungen entsprechen und sich in einwandfreiem Zustand befinden;
2.
am Schlachtplatz Ersatzausrüstungen gemäß § 6 Abs. 2 vorhanden sind;
3.
das mit der Schlachtung und Wartung der Tiere beauftragte Personal über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne des § 7 verfügt;
4.
in den Schlachthöfen die Bestimmungen des § 3 und § 5 Abs. 1 eingehalten werden und in den in § 5 Abs. 3 genannten Betrieben zumindest die Vorschriften des § 3 eingehalten werden;
5.
in Schlachthöfen, in denen rituelle Schlachtungen durchgeführt werden, die gemäß § 32 Abs. 5 TSchG vorgeschriebene Bewilligung vorliegt.
IV. Besondere Anforderungen für das Töten
1. Pistolen- (Revolver-) oder Gewehrschuss
Dieses Verfahren, das für das Töten verschiedener Arten, insbesondere von großem Zuchtwild und von Hirschen, angewandt wird, muss von der Bezirksverwaltungsbehörde genehmigt werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde muss sich hierbei vergewissern, dass es von hierzu berechtigten Personen unter Einhaltung der allgemeinen Bestimmungen von § 3 dieser Verordnung durchgeführt wird. Bei Erteilung dieser Genehmigung ist insbesondere Bedacht zu nehmen, dass die Personen das erforderliche Wissen über den Umgang und die Anwendung der Waffe, über tierschutzrechtliches Verhalten und über Zielpunkte am Tier haben.
Also Fr Zizipe

, entweder er machts gewerblich oder er bekommt ne Menge Ärger wenn das rauskommt
Amtsblatt der Europäischen Union
http://www.ama.at/Portal.Node/publi...i_full&p.contentid=10008.67602&VO566_2008.pdf
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20004546
§ 11. Der Bundesminister für Gesundheit hat nach Anhören der Codexkommission im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung Hygienevorschriften für die direkte Abgabe kleiner Mengen von
1.
Primärerzeugnissen durch den Erzeuger an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen, die die Erzeugnisse direkt an den Endverbraucher abgeben,
2.
Fleisch von Geflügel und Hasentieren, das/die im landwirtschaftlichen Betrieb geschlachtet worden ist/sind, durch den Erzeuger an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen, die dieses Fleisch direkt an den Endverbraucher abgeben, und
3.
Wild oder Wildfleisch durch den Jäger an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen zur direkten Abgabe an den Endverbraucher,
zu erlassen.
Primärerzeugnisse sind das was ich schrieb: Gemüse, Obst, Heu, Stroh etc...
Geltungsbereich:
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Anforderungen an Lebensmittel, Wasser für den menschlichen Gebrauch, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel und die damit verbundene Verantwortung der Unternehmer. Es gilt für alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen.
(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Primärproduktion für den privaten häuslichen Gebrauch oder für die häusliche Verarbeitung, Handhabung oder Lagerung von Lebensmitteln, Gebrauchsgegenständen und kosmetischen Mitteln zum häuslichen privaten Verbrauch.
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/1994_396_0/1994_396_0.pdf
Das Tier muss vor der Schlachtung untersucht werden von einem Amtstierarzt.
weitere Anforderungen an den Schlachtplatz:
§ 8. (1) Für die Untersuchung der Tiere nach der Schlachtung muß an der Schlachtstätte ein geeigneter Untersuchungsplatz mit einer Beleuch- tung von mindestens 540 Lux am Untersuchungs- objekt zur Verfügung stehen.
etc...
(2) Der Untersuchungsplatz muß so ausgerüstet und räumlich in Größe und Ausdehnung beschaf- fen sein, daß die Tierkörperteile gesondert für die Untersuchung bereitgehalten werden können und die Untersuchung ordnungsgemäß und ohne Behinderung des Untersuchungsorgans durchge- führt werden kann. Die Organe und Tierkörper- teile müssen dabei dem Schlachtkörper eindeutig zugeordnet werden können.
(
4) Alle Teile des Tieres (einschließlich Blut) sind sofort nach der Schlachtung auf ihre Tauglichkeit zu untersuchen.
(5) Die Fleischuntersuchung umfaßt
1. die Besichtigung des geschlachteten Tieres
und der dazugehörigen Organe;
2. das Durchtasten der unter Abs. 6 genannten
Organe und falls erforderlich des
Uterus;
3. das Anschneiden bestimmter Organe und
L ymphknoten sowie erforderlichenfalls des Uterus, werden bei der Besichtigung oder beim Durchtasten von Organen und anderen Teilen des geschlachteten Tieres patholo- gisch-anatomische Veränderungen festge- stellt, die eine V erunreinigungsgefahr für Tierkörper, Einrichtungsgegenstände, Arbeits- geräte, Personal oder Arbeitsräume bedeuten können, so dürfen diese Organe oder Teile nicht im Schlachtraum oder in einer anderen örtlichkeit des Betriebes, in welcher frisches Fleisch verunreinigt werden könnte, ange- schnitten werden;
etc...
Hier noch mehr Rechtsinformation zur Kennzeichnung und Verbringung von Tieren
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20006454
Für Rinder gibt es gesonderte Rechtsinformationen:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2008_II_201/BGBLA_2008_II_201.html
§ 11. (1) Wird bei einem Tier gegen alle Bestimmungen des Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 verstoßen, so ist § 9 anzuwenden und das Tier gesondert zu kennzeichnen.
(2) Nach Ablauf der in Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 494/98 vorgesehenen Frist ist zu kontrollieren, ob die Identität des Tieres zumindest teilweise nachgewiesen werden kann.
(3) Die Tötung dieses Tieres und dessen unschädliche Beseitigung sind mit Bescheid von der AMA anzuordnen. Die Tötung ist vom Amtstierarzt zu veranlassen.
AMA:
http://www.ama.at/Portal.Node/public?gentics.am=PCP&p.contentid=10007.19466
Wird das Rind in einem Schlachthof geschlachtet, führt der Landwirt eine einfache Abgangsmeldung durch. Die Schlachtmeldung erfolgt durch den Schlachthof. Im Fall einer Hausschlachtung erfolgt eine Meldung innerhalb von sieben Tagen an die zuständige Bezirksbauernkammer oder über Internet (http://www.eama.at) unter Angabe von Betriebsnummer, Ohrmarkennummer, Datum der Schlachtung.
Eintragung ins Bestandsverzeichnis innerhalb von sieben Tagen.
Auch bei Hausschlachtungen müssen Rinder (Kälber) von einem zuständigen Fleischuntersuchungstierarzt auf Tauglichkeit untersucht werden.
Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 8. (1) Der Tierhalter hat den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der AMA, den in mittelbarer Bundesverwaltung beauftragten Organen der Länder gemäß § 3 Abs. 4, den in unmittelbarer Bundesverwaltung tätigen Grenztierärzten, Organen und Beauftragten der Europäischen Gemeinschaft, im Folgenden Prüforgane genannt, das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten.
Viel Spass beim Stöbern.
Wiki hat das Ganze sehr gut auf den Punkt gebracht:
http://de.wikipedia.org/wiki/Schlachtung
Die Schlachtung darf in den meisten westlichen Staaten ausschließlich durch ausgebildete Fleischer (regional auch Schlachter, Metzger oder Fleischhauer genannt) durchgeführt werden und wird im Rahmen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung amtlich überwacht.
auch wenn das für dich unfair ist, laut den Paragraphen gibt es in Österreich dieselben Bedingungen:
http://de.wikipedia.org/wiki/Hausschlachtung
Als Hausschlachtung wird in Deutschland eine Schlachtung außerhalb gewerblicher Schlachtstätten bezeichnet, in der Regel am Hof des Tierbesitzers, wobei das erschlachtete Fleisch ausschließlich im eigenen Haushalt des Tierbesitzers verwendet wird. Typisches Tier für eine Hausschlachtung ist das Schwein, doch es werden auch Rinder, Schafe, Ziegen, Pferde, Huhn, Kaninchen und Esel geschlachtet.
Rechtliche Bestimmungen in Deutschland:
In Deutschland wird vor der Schlachtung eine Untersuchung durch die amtlichen Tierärzte (Schlachttieruntersuchung = Lebendbeschau) durchgeführt oder der amtliche Tierarzt erteilt eine Befreiung von der Untersuchung.
Nach der Schlachtung wird als weitere Untersuchung durch die amtlichen Tierärzte eine Fleischuntersuchung durchgeführt, bei Schweinen und Einhufern zusätzlich die Trichinenuntersuchung.
Der amtlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchung unterliegen Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und andere Paarhufer, Pferde und andere Einhufer, wenn ihr Fleisch für den menschlichen Genuss bestimmt ist.
Bei Kaninchen und Geflügel darf die Schlachttier- und Fleischuntersuchung unterbleiben, wenn der Schlachtende keine bedenklichen Merkmale am Tierkörper entdeckt.
In gleicher Weise ist Haarwild zu untersuchen, wenn es auf andere Weise als durch Erlegen getötet wird (z. B. Wild aus Gehegen).
Nach der Schlachtung wird das sogenannte Spezifizierte Risikomaterial (SRM) über eine Tierkörperbeseitigungsanstalt entsorgt.
Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat (§ 4 Absatz 1 des Tierschutzgesetzes).
Eine Abgabe des Fleisches an andere ist nicht gestattet.
Wenn es jemand immer noch nicht glaubt, so bitte ich einfach darum die Bauernkammer anzurufen und nachzufragen.