JimmyVoice
Sehr aktives Mitglied
Aus beruflichen Gründen kannst du dich doch auf Arbeit testen lassen. Der Arbeitgeber hat doch jetzt eine Testangebotspflicht und bezahlt diese doch.Es ist ja so, dass vorsichtige Ungeimpfte im Normalfall Großveranstaltungen fern bleiben.
Was das Bezahlen von Tests angeht, ich würde da Ausnahmeregelungen einführen. Es macht ja z.B. einen Unterschied, ob man Tests aus beruflichen Gründen benötigt oder für die Freizeitgestaltung. Und allgemein würde ich ein Pensum einführen: Z.B. 3 Tests pro Monat (für die Freizeit) sind kostenlos.
Was die 2G-Regel angeht: Die soll ja an sich Ungeimpfte vor infizierten Geimpften schützen, weil Ungeimpfte die schwereren Verläufe haben.
Da kann man den Geimpften, die aus Solidarität das Risiko der Impfung auf sich nahmen, nicht auch noch sagen: "So, jetzt nimmst Du überall trotzdem auch noch Rücksicht auf alle Impfverweigerer."
Geimpfte sollten schon auch mehr Freiräume für sich haben, denn dafür haben sie sich ja auch impfen lassen.
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I. Gibt es eine Corona-Test-Pflicht für Arbeitgeber?
1.1 Angebotspflicht statt Test-Pflicht auf Bundesebene
Auf Bundesebene besteht derzeit weiterhin keine Pflicht für Arbeitgeber, ihre Mitarbeiter auf das Corona-Virus testen zu lassen. Arbeitgeber sind lediglich verpflichtet, Corona-Tests anzubieten. Den Arbeitnehmern steht es frei, dieses Angebot anzunehmen oder abzulehnen. Erklärtes Ziel des Verordnungsgebers ist es, symptomfreie Corona-Infizierte in Unternehmen frühzeitig zu identifizieren und Infektionsketten rasch zu unterbrechen.
1.2 Was bestimmt die Arbeitsschutzverordnung konkret?
Konkret besteht mit § 5 Abs. 1 SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ab dem 23.04.2021 für alle Betriebe, Einrichtungen und Verwaltungen in Deutschland, deren Mitarbeiter nicht im Homeoffice arbeiten, die Pflicht eingeführt, jedem Mitarbeiter mindestens zweimal in der Woche einen Corona-Test anzubieten. Die bisherige Regelung für besondere Beschäftigungsgruppen in § 5 Abs. 2 SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung wurde ersatzlos gestrichen.
1.3 Welcher Corona-Test ist anzubieten?
Die Verordnung trifft keine Vorgaben hinsichtlich der Art des Corona-Tests. Nach der Begründung zum Referentenentwurf können PCR-Tests oder Antigen-Schnelltests zur professionellen oder zur Selbstanwendung angeboten werden.
1.4 Wer trägt die Kosten für die Tests?
Anders als einige Landesregelungen – siehe hierzu unter Ziffer I. 2. – trifft § 5 SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung keine Regelung zur Kostentragung. Allerdings folgt aus der Begründung des Referentenentwurfs, dass der Arbeitgeber die Kosten zu tragen hat.
Quelle:
Corona-Tests in Unternehmen: Wann müssen und wann dürfen Arbeitgeber einen Corona-Test verlangen? - Noerr
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