Schweiz In der Schweiz gibt es für Stalking noch keinen eigenen Straftatbestand. Strafrechtlich kann gegen den Täter erst dann vorgegangen werden, wenn andere strafbare Delikte wie unter anderem Nötigung, Drohung, Belästigung, oder Tätlichkeit begangen werden. Mit dem am 1. Juli 2007 neu inkraftgetretenen Art. 28b des schweizerischen ZGB gibt es ein weiteres wirksames Mittel gegen Stalking.
Art. 28b Abs. 1 ZGB:
Zum Schutz gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen kann die klagende Person dem Gericht beantragen, der verletzenden Person insbesondere zu verbieten:
1. sich ihr anzunähern oder sich in einem bestimmten Umkreis ihrer Wohnung aufzuhalten;
2. sich an bestimmten Orten, namentlich bestimmten Strassen, Plätzen oder Quartieren, aufzuhalten;
3. mit ihr Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, oder sie in anderer Weise zu belästigen.
http://de.wikipedia.org/wiki/Stalking