in Österreich zählen Verkehrsspiegel gemäß § 31 der
Straßenverkehrsordnung 1960 zu den
Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs.
Die Aufstellung eines Verkehrsspiegels auf öffentlichem Verkehrsgrund muss beim Straßenbaulastträger beantragt werden, die Kosten für Anschaffung und Unterhalt sind vom Antragsteller zu tragen. Aus Sicht des
Straßenverkehrsrechts handelt es sich beim Verkehrsspiegel lediglich um ein Hilfsmittel, die grundsätzliche Sorgfaltspflicht (beispielsweise nach
§ 10 beim Ausfahren aus einem Grundstück) gilt weiterhin. Im Zweifelsfall muss sich der wartepflichtige Verkehrsteilnehmer vorsichtig in den Bereich hineintasten oder sich einweisen lassen.
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@Hatari mag ja sein, dass da geklagt werden darf und könnte, aber wo der Angeklagte diesen besagten Spiegel bereits einbetonierte, würde ich nicht von einem Deal ausgehen, schon garnicht von einem per Anwaltsschreiben, wenn er den Spiegel seit Jahren in Benutzung hat, ist das Gewohnheitsrecht sicher mit zu wahren....vielmehr ein so ähnliches ich kenn den Wortlaut gerade nicht auswendig...
so einfach glaub ich ist das nicht, je nachdem
wobei das Thema ansich an der Esoterik vorbei geht, dank deiner ersten beiden Posts in dem Thema hier
'lieber
härtere Geschütze auffahren.
wenn sich der Angeklagte auf § 31 beruht und eine Gefährdung für andere Straßenteilnehmer gegeben ist, aber durch den Spiegel eine Sicherheit gewährt werden könnte, so wird die Klage vermutlich nicht annerkannt werden
reine Spekulation, wenn du es so genau nimmst
siehst du, da ist noch viel Raum und Platz um sich auszutauschen....
da reicht ein Brief meist nicht aus....