Was mach ich falsch mit Männern?

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du redest ganz einfach kompletten Quark, ohne den auch nur im geringsten belegen zu können und spielst dich mal wieder als *Fachperson* auf, obwohl du keine Ahnung hast.

Jeder kann sich von jedem ne Spritze verpassen lassen, wenn er das will und damit einverstanden ist.

Ich kann mich sogar von meinem Nachbarn operieren lassen, wenn ich da Bock drauf habe.
:D


So wie hier???? http://www.youtube.com/watch?v=lioBmSSs6Ko


Sage
 
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Also Körperverletzung ist für Dich nicht relevant und das von einem Moralapostel der einfach nur Schwachmatismus lebt, denkst Du, die Versicherungen würden sagen jawohl, jeder darf spritzen auch privat, wie naiv bist Du eigentlich?

Hier geht es nicht um Versicherungen, sondern um nen Kerl, der eine Frau belästigt hat. So zumindest las sich das im Eingangspost.
 
Schlimm wird es, wenn medizinische Fachpersonen Ihre Kompetenzen überschreiten oder (und noch) zusätzlich an einem Helfersyndrom leiden, ... .:ironie:

Klugscheixxerchen sind noch schlimmer.

es war klar, daß Wyrdi-Möchtegern-Fachperson gleich am frühen Morgen in sein geliebtes Wikiland fliegt und wie immer nicht den Text versteht, den er verlinkt

im Rahmen des Arbeitsverhältnisses

PRIVAT DARF JEDER, von Hausfrau/Mann, Kfz-MechanikerIn bis zum BörsenmaklerIn einem anderen mit dessen Einverständnis eine Spritze verpassen.

Daß du das trotz mehrfacher Erklärung nicht kapierst, liegt dann wohl an


Und der wievielte Thread ist das jetzt, den du seitenlang mit OT zumüllst ?
 
Singularität;4318725 schrieb:
Und noch viel schlimmer, wenn sie dabei meinen eine tolle Heilerin, Künstlerin gleichzeitig zu sein, dass sie solchen Geschichten erfinden!!! schlimm.....ziehen dich dann noch mit rein, aber da war nur Luft, was raus musstse....

Naja, nicht jeder halt kann selbstständig denken, aber dass man auch noch eine Geschäftsfrau ist??? Da bin ichr ehe um unser gesamtes Gesundheitwesen besorgt mit dem gesamt Personal!!! unkqalifiziert!

hast du wieder mal nen 'Schub' ?

dann tob dich doch bitte in der Spielecke aus.
 
Singularität;4318722 schrieb:
Danke:)
Ich habe in meinem RL nichts mit Krankenschwestern zu tun. Aber sie scheinen ein für sich ein anderes Völkchen zu sein.;)


Nichts wissen, aber alles vermuten. Vielleicht solltest Du mal ins reale Leben gehen und schauen, was die echten Menschen da so treiben, ist ganz anders als in den Filmen (aus welchen Filmen Du Dein "Wissen" über Krankenschwestern hast, will ich gar nicht so genau wissen).
 
Juristisch betrachtet erfüllt eine Injektion, ebenso wie eine Operation oder ein anderer diagnostischer oder therapeutischer Eingriff, tatsächlich den Tatbestand der Körperverletzung, der nur mit Einwilligung des Patienten erlaubt ist. Problematisch wird es hier also bei Patienten, die nicht in der Lage sind, ihren Willen kundzutun, z.B. bewußtlose, verwirrte oder Betreute Patienten. Hier sollte die Frage der Einwilligung grundsätzlich geklärt werden, um nicht in das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen einzugreifen.
Injektionen sind behandlungspflegerische Tätigkeiten die in der Regel vom Krankenpflegepersonal auf Anordnung des Arztes durchgeführt werden. Für eine verantwortliche Durchführung der Injektion ist fachliche Kompetenz der Pflegeperson erforderlich. Dazu gehören:
Kenntnis der hygienischen Voraussetzungen
Kenntnis der allgemeinen Vorschriften für den Umgang mit Arzneimitteln
Vorbereitung der Injektion
manuelles Geschick bei der Durchführung der Injektion
Beobachtung des Patienten vor, bei und nach der Injektion
fachgerechte Entsorgung und Nachbereitung des Materials.
Außerdem muß der Dienstgeber, per Dienstanweisung, bestimmten Berufsgruppen bestimmte Injektionsarten delegieren.
Wenn ein Arzt eine Injektion einer Pflegeperson delegiert, muß ihm bekannt sein, ob die Pflegeperson diese Injektion sach- und fachgerecht verabreichen kann. Hierzu muß er sich davon mindestens einmal selber überzeugen.

Haftung

Ist dem Patienten durch ein pflichtwidriges Verhalten der Pflegeperson ein Schaden zugefügt worden, besteht neben der Schadenersatzpflicht des Arztes oder des Krankenhauses aus dem abgeschlossenen Behandlungsvertrag mit Arzt und/oder Krankenhaus (vertragliche Haftung nach § 278 BGB für Erfüllungsgehilfen) ein direkter Schadensersatzanspruch des Patienten gegen die Pflegeperson aus § 823 BGB (= unerlaubte Handlung). Bei der Haftung auf Schadensersatz kann noch ein Schmerzensgeldanspruch nach §§ 253, 847 BGB hinzukommen. Bis zum Juli 2002 war ein Anspruch auf Schmerzensgeld auf die deliktische Haftung beschränkt, ist aber nunmehr auch, im Falle der Schädigung der körperlichen Unversehrtheit, der Freiheitsentziehung oder bei sexuellen Übergriffen, aus der vertraglichen Haftung möglich.
Hat die Pflegeperson die fahrlässige Körperverletzung im Rahmen des Arbeitsverhältnisses begangen, so hat sie jedoch u.U. im Innenverhältnis gegenüber dem Arbeitgeber nach den Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung einen Anspruch, von der Schadensersatzverpflichtung freigestellt zu werden.
http://www.pflegewiki.de/wiki/Injektion#Allgemeines


Aber Wyrd, da steht es doch, daß sie es darf, auf Anordnung des Arztes, der hat den Nachbarn zu ihr geschickt, mit Einwilligung des Patienten, die war da, die Kompetenz war ebenfalls da und der Arzt, der den Patienten zu Sternwesen geschickt hat, hat das schon öfter gemacht und gewusst, was er da tut, er hat gewusst, daß sie das kann und darf.

Der Text ist eindeutig und klar, was verstehst Du denn jetzt noch nicht? :dontknow:
 
@wyrd:alle erforderlichen Vorraussetzungen waren erfüllt - ich verstehe nicht, was du eigentlich willst und warum für das ursprüngliche Thema da überhaupt eine Relevanz gegeben sein sollte.

@singularität: soll das ein flaches Witzchen sein? Ernst kann diesen Käse doch keiner meinen.
 
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