Vergewaltigung und die Schuld der Frau

@Hatari
Zitat aus dem Link

Wird Pfefferspray gegen einen Menschen eingesetzt, so erfüllt dies grundsätzlich den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung.[18]
Die Strafbarkeit entfällt jedoch, sofern ein Rechtfertigungsgrund wie Notwehr vorliegt. Eine Notwehrhandlung ist sowohl mit einem Reizstoffsprühgerät als auch mit einem Tierabwehrspray zulässig.
Ja, du hast ja recht, doch ich muss beweisen, dass es in Notwehr geschah. Manchmal schwierig, denn dann steht meisten Aussage gegen Aussage.

Trägt der andere Verletzungen deswegen davon, dann bin ich für die Behandlung und die entstandenen Kosten verantwortlich.

Da kann es passieren, dass eine lebenslange Rentenzahlung anfällt.
 
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Ja. Offensichtlich. Oder willst Du mir die Schuld für die Meinung andere User geben? Ich habe niemanden diktiert was er schreiben soll.

Ich gebe weder Dir noch Jemand anderem Schuld an der Meinung anderer User, aber man darf doch sagen, wie was bei einem ankommt, oder? Musst Dich nicht gleich auf den Schlips getreten fühlen...
 
Doch, habe ich, aber wenn du denkst, dass ich da was missverstanden habe, kannst du eben den Satz zitieren.
Wikipedia kann natürlich auch falsch liegen, muss man dann vielleicht die Quellen durchsuchen.

Für mich liest es sich so, dass man bestimmte geprüfte Pfeffersprays ab 14 mitführen darf, auch wenn sie sich gegen Menschen richten, und dass man diese weiterhin in einer Notwehrsituation auch einsetzen darf.

Hier wird die Paradoxie genauer erklärt:

Pfeffersprays können Sie in Deutschland legal kaufen: in Waffengeschäften, Online-Shops oder auch in einigen Drogeriemärkten. Handelt sich um ein sogenanntes Tierabwehrspray, gibt es für den Erwerb nicht einmal eine Altersbeschränkung. Das Führen laut Waffengesetz ist für jeden und jede legal.


„Es mag paradox klingen, aber mit der Aufschrift des Tierabwehrsprays fallen Pfeffersprays nicht unter das Waffengesetz“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Patrick Riebe. Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). Anders verhalte es sich bei Sprays, die zur Abwehr von Menschen dienen. Hier gebe es Altersbeschränkungen für Kauf und Besitz. Nach §3 Abs. 2 Waffengesetz dürfen Jugendliche solche Sprays ab 14 Jahren kaufen und besitzen.

https://anwaltauskunft.de/magazin/leben/freizeit-alltag/ist-es-erlaubt-pfefferspray-dabei-zu-haben
 
Ja, du hast ja recht, doch ich muss beweisen, dass es in Notwehr geschah. Manchmal schwierig, denn dann steht meisten Aussage gegen Aussage.

Trägt der andere Verletzungen deswegen davon, dann bin ich für die Behandlung und die entstandenen Kosten verantwortlich.

Da kann es passieren, dass eine lebenslange Rentenzahlung anfällt.
Eigentlich ist Notwehr klar geregelt:
https://de.wikipedia.org/wiki/Notwehr

Bei der Notwehr handelt es sich im deutschen Straf- und Privatrecht um die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Er ist geregelt in § 32 des Strafgesetzbuchs (StGB), § 227 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und § 15 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG).

Notwehr kann zum Schutz eigener und fremder Individualrechtsgüter ausgeübt werden, etwa Leib, Leben und Eigentum. Dem Notwehrrecht liegt das Rechtsbewährungsprinzip zugrunde. Es gestattet die Verletzung von Rechtsgütern des Angreifers und verpflichtet diesen zu dessen Duldung. Daher stellt eine durch Notwehr gerechtfertigte Handlung kein Unrecht dar. Das Notwehrrecht zeichnet sich im Vergleich zu anderen Rechtfertigungsgründen dadurch aus, dass es dem Handelnden besonders weitreichende Eingriffsbefugnisse vermittelt.
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Notwehr ist in Österreich in § 3 StGB geregelt. Es ist erlaubt, sich der Verteidigung zu bedienen, die notwendig ist, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder Vermögen von sich oder einem anderen abzuwehren. Die Handlung ist jedoch nicht gerechtfertigt, wenn es offensichtlich ist, dass dem Angegriffenen bloß ein geringer Nachteil droht und die Verteidigung, insbesondere wegen der Schwere der zur Abwehr nötigen Beeinträchtigung des Angreifers, unangemessen ist.

Notwehrüberschreitung, die lediglich aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken geschieht, ist nur dann strafbar, wenn die Überschreitung auf Fahrlässigkeit beruht und die fahrlässige Handlung mit Strafe bedroht ist.
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Am Ende ist es Beweis und Auslegungssache
 
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