Genau das meine ich, erkläre mir mal, wo ein Mann nach einer Beschneidung verstümmelt sein sollte ?
oh weh, oh weh, oh weh
Fifa ich muss Dir gar nichts erklären, es steht überall und wenn Du es nicht wahrhaben willst, seht es Dir frei das Land Gericht zu verklagen! Viel Erfolg.
Das Kölner Landesgericht hat erkannt, dass Beschneidungen, auch von Buben, eine Verstümmelung darstellen und das Recht auf körperliche Unversehrtheit verletzen. Dieses Recht übertreffe die Erziehungsrechte der Eltern beziehungsweise die Religionsfreiheit.
Die Entscheidung der Eltern für eine Beschneidung ihres
Sohnes sollte daher dann als im Kindeswohl stehend angesehen
werden, wenn es sich dabei um die bewusste Entscheidung
für die Fortführung einer körperlich ungefährlichen
jahrtausendealten Tradition handelt. Aber sollten uns die
Jahrtausende nicht eher erschrecken? Ein blutiges Ritual, das
dem Gottes- und Menschenbild versunkener Zeiten gemäß
gewesen sein mag, ist vielleicht nicht mehr so recht vereinbar
mit einer Ethik und Rechtsordnung, die jedem, auch jedem
Kind, das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2
Abs. 2 S. 1 GG) einräumt.
So befragt fasst der Autor zunächst ein generelles Verbot
der religiös motivierten Beschneidung von Knaben ins Auge.
Er scheint zu übersehen, dass dieses Verbot nicht erst
noch zu schaffen wäre, sondern schon jetzt in § 223 StGB
ausgesprochen ist. Strenggenommen stimmt darum auch die
Frage nicht, ob das Verbot verfassungsrechtlich gerechtfertigt
werden könnte, was Fateh-Moghadam zweifelhaft
nennt.5 Zu fragen ist vielmehr, ob hier das Verbot der Körperverletzung
eine Ausnahme erleidet, weil bei religiöser
Motivierung Art. 4 GG die von § 223 StGB erfassten Zirkumzisionen
rechtfertigt. Die Antwort ist nicht zweifelhaft,
sondern eindeutig: Nein. Das Abschneiden der Vorhaut ist
eine Körperverletzung, und § 223 StGB macht es grundsätzlich
zur Pflicht eines jeden Staatsbürgers, seinem Mitmenschen
keine Körperverletzung zuzufügen. Davon gibt es
Ausnahmen (etwa für Fälle der Notwehr), aber die Religionsfreiheit
begründet keine. Das stellt Art. 140 GG ausdrücklich
klar. Denn zum Bestandteil dieses Grundgesetzes macht er
den Art. 136 der deutschen Verfassung vom 11.8.1919, und
dessen Abs. 1 bestimmt: Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen
Rechte und Pflichten werden durch die Ausübung der
Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt. Den Umfang
der Pflichten, die aus den Gesetzen folgen, vermindert
also der Umstand, dass wir unsere Religion ausüben, um gar
nichts. Oder, was dasselbe ist: Die Schranken, die solche
Gesetze unserer Handlungsfreiheit ziehen, verschieben sich
im Fall der Religionsausübung um keinen Millimeter. Z.B.
wenn eine Frau in der fast leeren Kirche den Rosenkranz
betet und Zeuge wird, wie zwei Bänke vor ihr ein alter Mann
einen Herzinfarkt erleidet und um Hilfe ruft. Die Hilfe zu
leisten ist dann nach § 323c StGB ihre gesetzliche, also
staatsbürgerliche Pflicht, und Art. 140 GG stellt klar, dass sie
sich in ihrer Religionsausübung sehr wohl stören lassen
muss, d.h. sich nicht auf eine Rechtfertigung nach Art. 4
Abs. 2 GG (Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet)
berufen kann. Es wäre ja auch eine empörende Ungleichbehandlung,
wenn in der Kirche die Putzfrau ihr
Staubwischen selbstverständlich unterbrechen müsste, die
fromme Dame ihr Beten aber ungerührt fortsetzen dürfte.
http://www.zis-online.com/dat/artikel/2010_7-8_468.pdf
Deutsches Ärzteblatt :
http://www.aerzteblatt.de/archiv/61273
Gerichtsentscheide bzw. Rechtsordnung
http://www.holmputzke.de/index.php?option=com_content&view=article&id=23&Itemid=29
http://muskelkater.wordpress.com/20...is-zehnjahriger-bei-beschneidung-verstummelt/
http://www.wienerzeitung.at/meinungen/gastkommentare/469859_Verstuemmelung-und-Toleranz.html
LG