m Juni 2011 verlor Herman ein Revisionsverfahren vor dem für das allgemeine Persönlichkeitsrecht zuständigen VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs. Er gab der Revision des Axel-Springer-Verlags statt und widersprach dem Urteil des OLG. Das Persönlichkeitsrecht schütze zwar vor unrichtigen, verfälschten oder entstellten Wiedergaben einer Äußerung; diese lägen hier jedoch nicht vor, da Hermans Äußerung im Gesamtzusammenhang betrachtet gemessen an Wortwahl, Kontext der Gedankenführung und Stoßrichtung nur die Deutung zulasse, die die Beklagte ihr beigemessen hat.[49][50]
Mit ihrer Beschwerde gegen ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) ist Eva Herman beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gescheitert. In seinem Beschluss vom 25. November 2012 betont das BVerfG, dass die Entscheidung des BGH Herman nicht in ihren Grundrechten verletzt habe. Die von der Tageszeitung zitierten Äußerungen seien im Gesamtzusammenhang zu betrachten und stellten eine Meinungsäußerung dar. Die Beschwerdeführerin, der es nicht gelungen war, sich unmissverständlich auszudrücken, muss die streitgegenständliche Passage als zum Meinungskampf gehörig hinnehmen.[51][52]