Camajan schrieb:
Forderungen
1. Jeder Mensch (auch das nicht eheliche Kind) erhält bei Geburt neben der Mutter einen ihm während der Kindheit zur elterlichen Sorge verpflichteten Vater. BGB §1626a ist menschenrechtswidrig und ersatzlos aufzuheben. Das Urteil des BVerfG vom 29.01.2003 wird abgelehnt.
Das Urteil "sowieso" kenne ich gar nicht, aber stimme der Abschaffung zu.
Ich habe schon an anderer Stelle (weiss nicht mehr, ob es hier oder sonstwo zum gleichen Thema gewesen ist) gesagt, dass für mich der Wunsch, Vater oder Mutter sein zu wollen, bindend ist, nichts anders.
Ahja, es war hier. Ich sagte, dass die Frauen die Möglichkeit der Abtreibung hätten, also sollten auch die Männer die Möglichkeit des Nichtzahlens haben, sofern SIE das Kind nicht wollten. Und das wird in der Regel der Mutter gleich mitgeteilt...
2. Umgang mit Vater und Mutter ist das wichtigste Recht des Kindes. Bei Elternstreit ist die Gefahr der Entfremdung zu vermeiden und sofort der Umgang zwischen Kindern und Eltern zu regeln. Die Umgangszeiten sind gleichmässig zu verteilen (hälftige Betreuung als Regelfall). Diese Regelung wird den Forderungen von Artikel 9 (Trennung von den Eltern; persönlicher Umgang) und Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Recht auf Familienleben) am ehesten gerecht. Die Wahrung des Kräftegleichgewichts zwischen den Eltern als notwendige Vorraussetzung zur Vermeidung von Missbrauch dient dem Kindeswohl. Darüber hinaus stellt sie eine Regelung dar, die dem kindlichen Zeitempfinden am stärksten gerecht wird. Der Elternteil, der mehr Umgang für sich als den anderen will, muss dies begründen. Im übrigen beruht das Kindeswohl auf dem Ermessen der Eltern und nicht auf dem der Familienrichter. Die gerichtliche Vermittlung nach FGG § 52a ist zu beachten. Umgangsboykott wird wie in Frankreich oder Dänemark mit Zwangshaft begegnet. Elternteile benötigen das Einverständnis der anderen Elternteils, wenn sie unter Mitnahme des Kindes wegziehen.
Hier hast du den schlimmsten Teil.

Umgangsboykott = Knast halte ich für falsch. Wenn ein Elternteil (aus welchem Grund auch immer) keinen Umgang mit dem Kind mehr will, dient jegliche Art von Zwang mit Sicherheit nicht dem Wohle des Kindes.

Leider Gottes geht es hier auch nicht um die Kinder allein, sondern über die Kinder muss man nach wie vor in Kontakt mit dem/der EX sein und wie das funktioniert, hängt wiederum von den Personen und Gründen für die Trennung ab. Manchmal sind sie nicht in der Lage, sich neutral und freundschaftlich zu begegnen - wiederum auf Kosten der Kinder.
Auch die hälftige Betreuung ist fraglich, wenn auch theoretisch gerecht. Ich halte es nicht für klasse, wenn ein Kind z.B. eine Woche beim Vater, die andere bei der Mutter wäre. Die Kinder brauchen in der Regel EIN zu Hause, ein Ort, wo sie "hingehören", nicht Zerrissenheit zwischen 2.
3. Alleinerziehung ist ein Fall der Kindesnot. Alleinerziehung darf von Staats wegen nicht etwa noch gefördert werden. Die Aufhebung der elterlichen (väterlichen oder mütterlichen) Sorge oder Beschränkung des Umgangs erfolgt auch bei Trennung und Scheidung nur unter den strengen Voraussetzungen des §1666 BGB. Die Gerichtspraxis, wonach meist die väterliche Sorge aufgehoben wird, nur weil die Eltern widerstreitende Anträge vor Gericht stellen, wird als offenbar gesetzwidrig abgelehnt, §1671 BGB ist zu streichen.
Ich bin auch dafür, dass die Eltern in dem Punkt absolut gleichgestellt werden.
Aber die Tatsache ist, dass ich dennoch generell der Meinung bin, dass ein kleines Kind besser bei der Mutter aufgehoben ist.
Mutter und (kleines) Kind haben nun mal eine andere und stärkere Bindung, als Vater und Kind. Hat nichts mit Liebe zum Kind zu tun, es ist einfach biologisch bedingt.
4. Unterhalt durch Betreuung des minderjährigen Kindes geht aus Gründen des Kindeswohls dem Barunterhalt vor. Die Pflichten zu Bar- und Betreuungsunterhalt sind zwischen Eltern gleichmässig zu verteilen. Bei einer Umgangsregelung von 182 Tagen heben sich die Unterhaltspflichten gegeneinander auf.
Bin nicht sicher, ob ich das richtig kapiert habe... Meinst du sowas wie: Mann muss der Mutter kein Geld für die Schulhefte geben, er kann sie auch selbst kaufen und dem Kind geben und somit entfällt die Zahlung (dafür) an die Mutter?
5. Wer die Betreuung des eigenen Kindes dem anderen Elternteil überlässt, soll dessen Mühe und den Aufwand ausgleichen und Unterhalt zahlen. Die Altersstaffelung des Unterhalts ist abzuschaffen.
Stimme zu. Aber ich weiss nicht, wie diese Altersstaffelung aussieht. Sicher ist jedoch, dass ein Kind nicht in jedem Alter "gleich kostet".
6. Ersatz des Ehegattensplittings durch rein kindbezogene Leistungen für alle Kinder, eheliche wie nichteheliche. Keine Trauscheinsubventionen mehr.
Auch da bin ich nicht im Bilde, wie das jetzt geregelt ist, also enthalte mich.
Aber auf den ersten Blick sieht es OK aus.
7. Der nacheheliche lebenslange Ehegattenunterhalt wird abgeschafft. Zu Trennungsunterhalt ist nur verpflichtet, wer vom anderen während des Zusammenlebens die Aufgabe der Erwerbstätigkeit verlangt oder die Aufnahme der Erwerbstätigkeit verboten hat bzw. die gleichmässige Kindesbetreuung für sich abgelehnt hat bzw. auch nach Trennung ablehnt.
Stimme zu, aber die Aufgabe der Erwerbstätigkeit sollte "als solche" betrachtet werden. Es spielt keine Rolle, ob einer verlangt, verboten, gar nicht gefragt wurde oder sie sich beide einig waren, dass ein Teil nicht arbeitet. Eine angemessene Zeit (z.B. 6 Monate) sollte man in diesem Fall Unterhalt bezahlen und dem nicht Arbeitenden die Möglichkeit schaffen, in Ruhe was zu finden.
(Herrgottnochmal, ich schneide mir hiermit ins eigene Fleisch und ich werde nicht mal unter Folter gestehen, das jemals geschrieben zu haben, sollte es bei mir zu einer Scheidung kommen, nur damit du es weisst!

)
8. Der ausserordentliche Unterhalt für nicht mit dem Vater verheiratete Mütter (§1615 BGB) findet nur dem Trennungsunterhalt entsprechend statt.
OK.
9. Wegen Unterhaltsvorschuss, Sozialhilfe und sonstiger Fürsorgeleistungen findet kein Rückgriff auf denjenigen statt, der sich zur Betreuung seines Kindes bereit erklärt hat und dazu in der Lage ist.
OK
10. Kindergeld und andere kindbezogene Leistungen werden hälftig an jeden Elternteil ausgezahlt. Eine Verrechnung des Kindergelds (BGB § 1612b) mit Unterhalt ohne Prüfung der Unterhaltspflicht findet gegen den Willen des Berechtigten nicht statt.[/I]
OK.
Bist du eigentlich Anwalt oder nur einer der Betrofenen?
