Neuer Paragraf 28a des Infektionsschutzgesetzes: Um diese Corona-Maßnahmen geht es
Der
Paragraf 28a des
Infektionsschutzgesetzes listet im Detail auf, welche Schutzmaßnahmen von Landesregierungen und zuständigen Behörden zum Eindämmen der
Corona-Pandemie verordnet werden können. Dazu zählen im Wesentlichen Maßnahmen, die wir bereits aus dem
Lockdown im Frühjahr kennen. Zum Teil wurden sie auch jetzt
im leichten November-Lockdown angeordnet. Ein Überblick:
- Abstandsgebote
- Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im privaten und öffentlichen Raum
- das Beschränken oder Untersagen von Übernachtungsangeboten, Reisen, Kultur-, Sport- und Freizeitveranstaltungen
- das Schließen von Geschäften
- das Anordnen einer Maskenpflicht im öffentlichen Raum
In dem neuen Paragrafen des
Infektionsschutzgesetzes soll nun auch vorgeschrieben werden, dass solche Rechtsverordnungen
zeitlich befristet sein müssen. Die grundsätzliche Geltungsdauer soll demnach
vier Wochen betragen, kann aber auch verlängert werden. Außerdem müssen die Verordnungen mit einer
allgemeinen Begründung versehen werden. Auch neue Regeln zu
Verdienstausfällen sind vorgesehen. So sollen unter anderem
Entschädigungsansprüche für Eltern bis März 2021 verlängert und erweitert werden, die wegen einer Kinderbetreuung nicht arbeiten können.