Doch ist es ......... wie auch schon Betreuter, oder noch nicht Betreuter.
Dem schon Betreuten müssen z.B. medizinisch notwendige Behandlungen intensiv erklärt werden und die Zustimmung eingeholt werden. Kann aber durch den Betreuer ersetzt werden.
Der NochNichtbetreute, der sich gegen eine Behandlung stellt, die zu seinem Schutze, oder dem Schutze der Allgemeinheit dienlich ist, darf weggesperrt werden. Solche Einweisungen sind nur dann zulässig, wenn sie zwingend erforderlich sind, um den Betroffenen vor schwerwiegenden Gesundheitsschäden zu schützen.
Ja, weils um seinen Schutz geht , was ist daran net verständlich , um nix anderes geht es und wenn derjenige eben in einer Phase ist , wo es einfach unmöglich ist , im das verständlich zu machen , muss eben gehandelt werden, sei es durch einen Verwandten der die Einweisung veranlasst oder eben , falls derjenige einen Betreuer hat ,d er dies veranlasst und /oder der Hausarzt ,....etc.; DAS heißt dennoch net , das derjenige "weggesperrt" wird und kommt immer auf die jeweilige Situation an, die eben abzuwägen ist .
Es hat so nicht nur mit Betreuten zu tun, sondern auch mit Unbetreuten, die durch Nichteinsicht zum Betreuten werden können und dann aber auch unverzüglich weggesperrt werden müssen, um behandelt zu werden. Schnell muss da dann gehandelt werden.
Nein
Dieser Punkt wird hier anscheinend übersehen. Das ist nämlich die Ausdehnung. Dazu die Neuklassifizierung der psychischen Erkrankungen.