P
Pelisa
Guest
Jo, kannst du rausfinden, von wem der Beschluss ist bzw den genauen Text? Oder weiss jemand anderer das genaue Zitat?
Soweit ich informiert bin, hat 2004 ein Arzt noch ein Disziplinarverfahren bekommen weil er Reiki angeboten hat:
Verletzung im Gleichheitsrecht bei Verhängung einer Disziplinarstrafe
über einen Facharzt für Psychiatrie und Neurologie mangels
ausreichender Begründung für das Vorliegen ärztlicher Tätigkeiten bei
bestimmten Praktiken, wie zB "Handauflegen"; ansonsten keine in die
Verfassungssphäre reichenden Fehler
VfGH, 9.6.2004
Und:
Es sei daher nicht jede von einem Arzt
durchgeführte Tätigkeit unter den Begriff der "Ausübung des
ärztlichen Berufs" zu subsumieren. Die von Ärzten im Rahmen eines
Gewerbes rechtmäßig ausgeübten Tätigkeiten unterlägen somit nicht dem
Anwendungsbereich des Ärztegesetzes (VfGH B 761/03: Behandlung durch
Handauflegen; s dazu krit Faseth, Kann das Handauflegen ["Reiki"]
Gegenstand der ärztlichen Berufsausübung sein? ÖJZ 2004, 856).
OGH, 30.11.2004, 4Ob217/04x
Soweit ich informiert bin, hat 2004 ein Arzt noch ein Disziplinarverfahren bekommen weil er Reiki angeboten hat:
Verletzung im Gleichheitsrecht bei Verhängung einer Disziplinarstrafe
über einen Facharzt für Psychiatrie und Neurologie mangels
ausreichender Begründung für das Vorliegen ärztlicher Tätigkeiten bei
bestimmten Praktiken, wie zB "Handauflegen"; ansonsten keine in die
Verfassungssphäre reichenden Fehler
VfGH, 9.6.2004
Und:
Es sei daher nicht jede von einem Arzt
durchgeführte Tätigkeit unter den Begriff der "Ausübung des
ärztlichen Berufs" zu subsumieren. Die von Ärzten im Rahmen eines
Gewerbes rechtmäßig ausgeübten Tätigkeiten unterlägen somit nicht dem
Anwendungsbereich des Ärztegesetzes (VfGH B 761/03: Behandlung durch
Handauflegen; s dazu krit Faseth, Kann das Handauflegen ["Reiki"]
Gegenstand der ärztlichen Berufsausübung sein? ÖJZ 2004, 856).
OGH, 30.11.2004, 4Ob217/04x