Reiki nur mehr für Ärzte...

Na dann kämpf mal brav weiter :daisy:

Aber schau dir lieber vorher die juristische Literatur zum Thema an. Ich habe jetzt leider kein genaues Zitat, aber es sind in der Zeitschrift "Recht der Medizin" einige Artikel erschienen (1999 sicher). Um es mal vorsichtig auszudrücken: die sind äußerst skeptisch dem "Handauflegen" gegenüber.
 
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Hallo !

Ich hab mich vor ca. 2 Jahren schlau gemacht:

Reiki ein Gewerbe ? Nein !

Eingelangt am 03.05.2005
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Wirtschaft und Arbeit

Anfragebeantwortung

Wien, am 2. Mai 2005



Geschäftszahl:

BMWA-10.101/0034-IK/1a/2005


In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 2742/J betreffend Qualitätssicherung im Wirtschaftsbereich Esoterik, welche die Abgeordneten Heidrun Silhavy, Kolleginnen und Kollegen am 3. März 2005 an mich richteten, stelle ich fest:

Antwort zu den Punkten 1 bis 5 der Anfrage:

Die Behandlung von Krankheiten im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit ist unzulässig. Sofern sich gesundheitliche Probleme in Krankheiten oder Zuständen krankhafter Natur äußern, ist deren Untersuchung und Behandlung dem ärztlichen Beruf vorbehalten. Tätigkeiten in beratenden Bereichen (etwa das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung oder der Ernährungsberatung) oder im Bereich der Massage, die zur Steigerung des körperlichen und geistigen Wohlbefindens beitragen, sind im Wege einer geregelten Ausbildung Qualitätskriterien unterworfen.

Im Bereich der Gewerbeordnung ist die Erteilung einer Gewerbeberechtigung für Esoterik generell allein schon auf Grund der für die Anmeldung eines Gewerbes normierten Voraussetzung der genauen Bezeichnung des Gewerbes nicht möglich. Dem Erfordernis der genauen Bezeichnung des Gewerbes wird nur dann Rechnung getragen, wenn aus dem gewählten Begriff dessen Inhalt eindeutig ableitbar ist, was bei „Esoterik" in dieser allgemeinen Form nicht der Fall ist.

Gewerbetreibende, die im „Esoterik-Bereich“ tätig sind, dürfen ausschließlich Tätigkeiten ausüben, die Hilfestellungen zur Erreichung einer körperlichen bzw. energetischen Ausgewogenheit geben. Die Vornahme jeglicher Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Missbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind, sowie deren Behandlung ist den Ärzten vorbehalten. Der Berechtigungsumfang der einzelnen medizinischen Berufe ergibt sich aus den jeweiligen Materiengesetzen. Die Zuständigkeit hierfür liegt beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen.

[...]

Antwort zu den Punkten 13 bis 16, 18, 20, 21, 23, 24, 26, 30, 33, 34, 35 und 37 der Anfrage:



Zu den Bereichen „Biodanza“, „Bowen Technik“ „Breema Behandlerin“, „Enneagramm“, „Feldenkrais-Methode“, „Holistic Pulsing“, „Human Design“, „Iridologie“, „Kinesiologie“, „Mind Walking Trainer“, „Qi Gong Trainer“, „Reiki Behandler“, „Berater für Schüsslersalze“, „Rolfing Behandler“ und „Spagyrik Berater“ ist zu bemerken, dass es sich um Tätigkeiten handelt, die teilweise der Ausübung der Erwerbszweige des Privatunterrichtes zuzuordnen sind und nicht unter den Anwendungsbereich der Gewerbeordnung fallen (wie etwa „Qi Gong“) und/oder nicht dem unter Punkt 1 der Beantwortung beschriebenen Bestimmtheitserfordernis entsprechen (wie z.B. „Reiki Behandler“).



Im Übrigen wurden bis dato an das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit keine Anfragen von Personen gerichtet, die an der gewerblichen Ausübung der angeführten Tätigkeiten interessiert sind. Ein Antrag auf Entscheidung der Frage, ob eine gewerbliche Tätigkeit, die Gegenstand einer Gewerbeanmeldung ist, ein freies Gewerbe sein kann oder in den Berechtigungsumfang eines Teilgewerbes fällt oder einem reglementierten Gewerbe vorbehalten ist, wurde ebenfalls bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht gestellt.
--> http://www.parlament.gv.at/pls/portal/docs/page/PG/DE/XXII/AB/AB_02709/FNAMEORIG_040245.HTML

Reiki eine anerkannte Heilmethode (also Ärzten vorbehalten) ? Nein !

Gesetzeslage in Österreich

Anders wie in Deutschland, wo bereits ein Erkenntnis des Bundesverfassungsgerichtes klar festellte, dass Reiki-Praktizierende nicht als Heilpraktiker anzusehen sind, ist in Österreich die Rechtslage noch unklar. Im § 2 Ärztegesetz ist geregelt, dass Tätigkeiten, die auf "medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen" beruhen, nur Ärzten vorbehalten sind. Verstöße werden mit hohen Geldstrafen (§ 199) geahndet. Im Strafgesetzbuch wird überdies im § 148 die Kurpfuscherei (gewerbsmässige Behandlung vieler Menschen durch Nicht-Ärzte) mit einer Freiheitsstrafe bedroht.

Medizinisch-Wissenschaftlich

Obwohl in der Vergangenheit der Oberste Gerichtshof auch das Heilen durch 'Handauflegen' schon als Kurpfuscherei betrachtete, zeigt die jüngste Etwicklung der Rechtsprechung eine Trendwende. Nur wer als Nicht-Arzt Diagnosen stellt und Behandlungen durchführt, die medizinisches Wissen und Können voraussetzen, macht sich – so die Meinung des Verwaltungsgerichtshofs - nach dem Ärztegesetz strafbar.

Was Reiki anbelangt, dürfte die aktuelle Rechtsmeinung dahingehend sein, dass diese Methoden auch von Nicht-Ärzten ausgeübt werden dürfen. Sie entsprechen nicht den vom Obersten Sanitätsrat festgelegten medizinischen Kriterien und benötigen zur Ausübung kein umfassendes Medizinwissen.

Ein gut sichtbarer Hinweis, dass Reiki keine ärztliche Behandlung ersetzt und die Vermeidung von "Diagnosen" sollte als deutliche Abgrenzung vom Ärtzeberuf ausreichen.

--> http://www.heiler.at/4_4.htm

grreetings
 
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