Miranda
Sehr aktives Mitglied
Hallo @Enndlin,
Ich bin zwar keine Rechtsanwältin, aber sehr Paragraphen-Affin aufgrund meiner Ausbildungen... was für mich nicht ganz klar ist: wurde das Verfahren „eingestellt“ oder kam es zur Anklage (vor Gericht) und gab es ein Urteil, also Freispruch?
Denn im Falle der Einstellung
könnte der Gegner maximal Schadensersatz von dir fordern. Und zwar nur dann, wenn du grob fahrlässig, leichtfertig oder unter bewusst falschen Tatsachen Anzeige erstattet hättest. Und das müsste er erst mal beweisen, denn die Beweislast liegt bei ihm.
Kam es zu einem Urteil vom Gericht, der Gegner wurde also „freigesprochen“, hat er grundsätzlich Anspruch auf Kostenerstattung - allerdings durch die Staatskasse, die jedoch oftmals nur fixe Pauschalen nach Gebührenordnung bezahlt.
In manchen Fällen erhält er gar nichts - nämlich in der Regel dann, wenn es nicht mal zur Anklage kam sondern im ermittlungsverfahren bereits festgestellt wurde, dass er keine Straftat begangen hat.
Während eines Ermittlungsverfahrens ist der Beschuldigte nämlich grundsätzlich erst mal nicht verpflichtet, sich in irgendeiner Form verteidigen zu müssen. Wo keine Anklage, braucht es auch keinen Rechtsanwalt. Und dann wären die Kosten sein Privatvergnügen.
Natürlich gibt es auch noch besondere Konstellationen, aber das ist die Grundlage.
Guck mal in dem Schreiben vom Anwalt nach, auf welcher Grundlage er hier Geld von dir verlangt.
Ich bin zwar keine Rechtsanwältin, aber sehr Paragraphen-Affin aufgrund meiner Ausbildungen... was für mich nicht ganz klar ist: wurde das Verfahren „eingestellt“ oder kam es zur Anklage (vor Gericht) und gab es ein Urteil, also Freispruch?
Denn im Falle der Einstellung
könnte der Gegner maximal Schadensersatz von dir fordern. Und zwar nur dann, wenn du grob fahrlässig, leichtfertig oder unter bewusst falschen Tatsachen Anzeige erstattet hättest. Und das müsste er erst mal beweisen, denn die Beweislast liegt bei ihm.
Kam es zu einem Urteil vom Gericht, der Gegner wurde also „freigesprochen“, hat er grundsätzlich Anspruch auf Kostenerstattung - allerdings durch die Staatskasse, die jedoch oftmals nur fixe Pauschalen nach Gebührenordnung bezahlt.
In manchen Fällen erhält er gar nichts - nämlich in der Regel dann, wenn es nicht mal zur Anklage kam sondern im ermittlungsverfahren bereits festgestellt wurde, dass er keine Straftat begangen hat.
Während eines Ermittlungsverfahrens ist der Beschuldigte nämlich grundsätzlich erst mal nicht verpflichtet, sich in irgendeiner Form verteidigen zu müssen. Wo keine Anklage, braucht es auch keinen Rechtsanwalt. Und dann wären die Kosten sein Privatvergnügen.
Natürlich gibt es auch noch besondere Konstellationen, aber das ist die Grundlage.
Guck mal in dem Schreiben vom Anwalt nach, auf welcher Grundlage er hier Geld von dir verlangt.