Ich bitte um Legung zu "Schadensersatz wegen unterlassener Hilfeleistung"

aber deine strafanzeige ist abgeschmettert worden, offiziell, somit hast du sie zu Unrecht gestellt. das ist doch Fakt, und auf diesem Fakt hin verlangt der Herr nun sein geld zurück, das ist rechtens.

Hoffentlich irrst du dich da... :(

Denn immerhin gilt er, der Kaffehausmann, als Auftraggeber. Es handelt sich ja nicht (soweit ich das richtig verstanden habe) um etwaige Gerichtskosten etc.. sondern "lediglich" um die entstanden Kosten gegenüber dem Anwalt, den er freiwillig und von sich aus beauftragt hat, und nun versucht von @Enndlin einzufordern.

Ein umgekehrter Fall, der aber im Prinzip ähnlich ist..

Vor Jahren habe ich mal einen Anwalt bzgl. einer Schmerzensgeldforderung beauftragt. Ich war im Recht, bekam das Geld und musste auch für die entstandenen Anwaltskosten aufkommen. Was für mich logisch war, denn schließlich habe ich freiwillig den Anwalt zu Rate gezogen.
 
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Nachtrag: ich persönlich finde es auch sehr seltsam, dass die Forderung erst jetzt kommt. Wenn ich das richtig verstanden habe, ist der Fall doch schon längst abgeschlossen?!
Hoffentlich irrst du dich da... :(

Denn immerhin gilt er, der Kaffehausmann, als Auftraggeber. Es handelt sich ja nicht (soweit ich das richtig verstanden habe) um etwaige Gerichtskosten etc.. sondern "lediglich" um die entstanden Kosten gegenüber dem Anwalt, den er freiwillig und von sich aus beauftragt hat, und nun versucht von @Enndlin einzufordern.

Wenn bei jeder Anzeige, die gegen die Wand fährt, Schadensersatzansprüche entstehen würden, würde sich niemand mehr trauen, Anzeige zu erstatten.

Solange ermittelt wird, ob der Beschuldigte überhaupt „Schuld zugesprochen bekommt“, ist ein Rechtsanwalt sein privates Vergnügen.

Schadensersatzanspruch entsteht nicht bei leichter Fahrlässigkeit oder Unwissenheit der Person, die eine Anzeige erstattet.
 
Nachtrag: ich persönlich finde es auch sehr seltsam, dass die Forderung erst jetzt kommt. Wenn ich das richtig verstanden habe, ist der Fall doch schon längst abgeschlossen?!


Wenn bei jeder Anzeige, die gegen die Wand fährt, Schadensersatzansprüche entstehen würden, würde sich niemand mehr trauen, Anzeige zu erstatten.

Solange ermittelt wird, ob der Beschuldigte überhaupt „Schuld zugesprochen bekommt“, ist ein Rechtsanwalt sein privates Vergnügen.

Schadensersatzanspruch entsteht nicht bei leichter Fahrlässigkeit oder Unwissenheit der Person, die eine Anzeige erstattet.

Ich bin mit solchen Themen überhaupt nicht vertraut.. aber was ich nicht verstehe.. der Anwalt hätte ja nicht sein müssen. Sprich, wenn ich - aus Gründen warum auch immer - angezeigt werde, dann brauch ich ja nicht automatisch einen Anwalt.. also der hätte doch nicht sein müssen und geschah auf freiwilliger Basis oder?

Anders vielleicht wenn Gerichtskosten, Prozess, Verfahren, etc. angefallen wären, dass diese von dem Kläger eingefordert werden können???
 
Hallo @Enndlin!

Wenn ich Dich richtig verstanden habe, möchtest Du Dich zunächst einmal selbst schriftlich gegen die Schadensersatzforderung gegen Dich verteidigen:
Das Schöne ist: Ich kann gut und schnell Schriftstücke formulieren, wenn ich die entsprechenden Paragraphen kenne :) Bin zwar juristische Laiin, aber ich denke, den Sachverhalt zusammen mit 469 StPO und 826 BGB krieg' ich gut formuliert :) Und dann hau' ich ihm den Schei...benkleister per Einschreiben mit Rückschein um die Ohren :cautious:

Für Dich zur Formulierungserleichterung:

Hier findest Du meines Erachtens noch zusätzlich sehr hilfreiche juristische Argumente, die ich nachstehend mal aus dem Urteil des Amtsgerichts Pfaffenhofen vom 07.12.2015, Aktenzeichen 1 C 764/15, zitiere, in dem es im Originalwortlaut u. a. heißt:

"Vorliegend bestand hier zur Überzeugung des Gerichts kein Anspruch auf Ersatz seiner Rechtsanwaltskosten, die aufgrund der Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Verteidigung gegen die Strafanzeige des Beklagten gegen den Kläger entstanden waren.

Für die Geltendmachung eines solchen Schadensersatzanspruches hat die Rechtsprechung höchste Anforderungen aufgestellt. Dabei ist zunächst einmal davon auszugehen, dass es jedem Bürger freisteht, eine Strafanzeige zu erstatten und damit ein gesetzlich geregeltes Verfahren in Gang zu bringen. Das schadensursächliche Verhalten, nämlich die Erstattung der Strafanzeige, genießt angesichts seiner verfahrensrechtlichen Legalität zunächst einmal die Vermutung der Rechtmäßigkeit (BGHZ 74,9). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verstößt die Anwendung des Schadensersatzrechts, die den gutgläubigen Strafanzeigenerstatter mit dem Risiko des Schadensersatzes für den Fall belastet, dass seine Anzeige nicht zum Erweis behaupteten Vorwurfs führt, gegen Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (BVerfG NJW 1987,1929). Das Bundesverfassungsgericht führt aus, schon die Besorgnis des Anzeigenden, wegen seiner Äußerungen mit einer Schadensersatzklage überzogen zu werden und im Zivilprozess womöglich mit einer ihm ungünstigen Entscheidung rechnen zu müssen, würde zu einer im Rechtsstaat nicht mehr hinnehmbaren Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege führen. Aus diesem Grunde stehe die Auferlegung einer Schadensersatzpflicht zu dem öffentlichen Interesse an einer unbeeinträchtigten Durchführung strafrechtlicher Ermittlungsverfahren im Widerspruch. Es ist mit den Grundgeboten des Rechtsstaats nicht vereinbar, wenn derjenige, der im guten Glauben eine Strafanzeige erstattet hat, Nachteile dadurch erleidet, dass sich seine Behauptung nach behördlicher Prüfung als unrichtig oder nicht aufklärbar erweist. Die Rechtsanwaltskosten für die Vertretung in einem Ermittlungsverfahren gehören zu den typischen, ersatzlos hinzunehmenden Folgen einer formal berechtigten
Einleitung und Durchführung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens (BGHZ 74,9).

Im Ergebnis scheidet daher ein Anspruch auf Ersatz der im Ermittlungsverfahren entstandenen Rechtsanwaltskosten gegen den Anzeigeerstatter grundsätzlich aus.

Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Strafanzeige wissentlich unwahr oder leichtfertig erstattet worden ist (BVerfG, NJW 1987, 1929). Dementsprechend enthält § 164StGB auch das Erfordernis der Wissentlichkeit.

Anhaltspunkte für unredliches Verhalten des Beklagten im Sinne von bewusst unwahren oder leichtfertigen Angaben bei Erstattung seiner Strafanzeige waren nicht ersichtlich und hatten sich auch nicht ergeben.

Darüber hinaus bestand für den Kläger überhaupt keine Notwendigkeit, zu seiner Verteidigung einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Es wäre für ihn ein Leichtes gewesen, seine Sachverhaltsversion selbst gegenüber der Polizei schriftlich oder im Rahmen einer Vernehmung, zu der er geladen wurde, zu schildern. Dass es hierfür der Einschaltung einer Rechtsanwältin bedurfte, ist nicht ersichtlich.

Der Beklagten machte seine Anzeige aufgrund einer Pressenotiz der Polizei. Von dieser wurde dabei auch gar kein Verfahren gegen den Kläger eingeleitet, sondern gegen Unbekannt. Erst durch die Staatsanwaltschaft wurde die Vernehmung des Klägers als Beschuldigten angeordnet und aufgrund dessen ein Ermittlungsverfahren unter 26 Js 2350/15 eingeleitet. Letztlich wurde dieses Verfahren gegen den Kläger jedoch nach § 170Abs. 2 StPO eingestellt, nachdem der Kläger über seinen Anwalt Stellung zum Tatvorwurf genommen hatte. Dies hätte der Kläger jedoch auch selbst tun können. Darüber hinaus hätte der Kläger auch auf die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft als staatliche Ermittlungsbehörde vertrauen könne, da diese nicht zur zulasten, sondern auch zugunsten des Beschuldigten ermittelt. Hier hatte sich jedoch bereits gezeigt, dass ein Tatnachweis nicht geführt werden konnte.

Auch wenn die Anzeige des Beklagten über den eigentlichen Sachverhalt der ursprünglichen Ermittlungen hinausging, war darin noch kein Grund zu sehen, einen Rechtsanwalt bereits im streitgegenständlichen Stadium der Ermittlungen einzuschalten.

Die Klage war daher als unbegründet abzuweisen.
"

Quelle: https://www.iww.de/quellenmaterial/id/185990

Da dies eine offiziell veröffentlichte Rechtsprechung ist, könntest Du in einem potentiellen eigenen Schreiben Deinerseits auf diese auch Bezug nehmen und diese entsprechend zitieren.
 
Ich bin mit solchen Themen überhaupt nicht vertraut.. aber was ich nicht verstehe.. der Anwalt hätte ja nicht sein müssen. Sprich, wenn ich - aus Gründen warum auch immer - angezeigt werde, dann brauch ich ja nicht automatisch einen Anwalt.. also der hätte doch nicht sein müssen und geschah auf freiwilliger Basis oder?

Anders vielleicht wenn Gerichtskosten, Prozess, Verfahren, etc. angefallen wären, dass diese von dem Kläger eingefordert werden können???

vollkommen richtig, @Sonne25 (y)

Ausnahmen sind wie gesagt ein Urteil mit Freispruch (dann aber Erstattung aus Staatskasse) oder Schadensersatz bei Einstellung des Verfahrens, wenn dem Beschuldigten beabsichtigt Schaden zugefügt werden sollte.

Wenn die Staatsanwaltschaft sowieso keine Anklage erhoben hat, hätte er überhaupt keinen Anwalt gebraucht.
 
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vollkommen richtig, @Sonne25 (y)

Ausnahmen sind wie gesagt ein Urteil mit Freispruch (dann aber Erstattung aus Staatskasse) oder Schadensersatz bei Einstellung des Verfahrens, wenn dem Beschuldigten beabsichtigt Schaden zugefügt werden sollte.

Wenn die Staatsanwaltschaft sowieso keine Anklage erhoben hat, hätte er überhaupt keinen Anwalt gebraucht.

aber es gab ein Erscheinen des Beklagten vor Gericht, somit gab es zumindest eine gerichtliche Anhörung.
Und da ist ein Verteidiger durchaus sinnvoll,
 
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aber es gab ein Erscheinen des Beklagten vor Gericht, somit gab es zumindest eine gerichtliche Anhörung.

Deswegen ist es wichtig, dass @Enndlin nochmal das Schreiben von damals anfordert. Ob das ein Urteil war oder Einstellung. Bei Urteil wäre aber Staatskasse zur Erstattung der richtige Ansprechpartner.
 
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