Ich bitte um Legung zu "Schadensersatz wegen unterlassener Hilfeleistung"

Hallo @Enndlin,
Ich bin zwar keine Rechtsanwältin, aber sehr Paragraphen-Affin aufgrund meiner Ausbildungen... was für mich nicht ganz klar ist: wurde das Verfahren „eingestellt“ oder kam es zur Anklage (vor Gericht) und gab es ein Urteil, also Freispruch?

Denn im Falle der Einstellung
könnte der Gegner maximal Schadensersatz von dir fordern. Und zwar nur dann, wenn du grob fahrlässig, leichtfertig oder unter bewusst falschen Tatsachen Anzeige erstattet hättest. Und das müsste er erst mal beweisen, denn die Beweislast liegt bei ihm.

Kam es zu einem Urteil vom Gericht, der Gegner wurde also „freigesprochen“, hat er grundsätzlich Anspruch auf Kostenerstattung - allerdings durch die Staatskasse, die jedoch oftmals nur fixe Pauschalen nach Gebührenordnung bezahlt.

In manchen Fällen erhält er gar nichts - nämlich in der Regel dann, wenn es nicht mal zur Anklage kam sondern im ermittlungsverfahren bereits festgestellt wurde, dass er keine Straftat begangen hat.
Während eines Ermittlungsverfahrens ist der Beschuldigte nämlich grundsätzlich erst mal nicht verpflichtet, sich in irgendeiner Form verteidigen zu müssen. Wo keine Anklage, braucht es auch keinen Rechtsanwalt. Und dann wären die Kosten sein Privatvergnügen.

Natürlich gibt es auch noch besondere Konstellationen, aber das ist die Grundlage.

Guck mal in dem Schreiben vom Anwalt nach, auf welcher Grundlage er hier Geld von dir verlangt.
 
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Hallo @Miranda ,

dankeschön für deine Sicht auf die Situation :)
Hallo @Enndlin,
Ich bin zwar keine Rechtsanwältin, aber sehr Paragraphen-Affin aufgrund meiner Ausbildungen... was für mich nicht ganz klar ist: wurde das Verfahren „eingestellt“ oder kam es zur Anklage (vor Gericht) und gab es ein Urteil, also Freispruch?

soweit ich es verstanden habe, wurde das Verfahren eingestellt, es gab keine Anklage, kein Gerichtsverfahren, kein Urteil vom zuständigen Gericht, lediglich ein einseitiges Schreiben "Verfahren eingestellt, Hilfeleistung war unzumutbar".

Denn im Falle der Einstellung könnte der Gegner maximal Schadensersatz von dir fordern.
Das versucht er jetzt.

Aber das hier ist interessant:
Und zwar nur dann, wenn du grob fahrlässig, leichtfertig oder unter bewusst falschen Tatsachen Anzeige erstattet hättest. Und das müsste er erst mal beweisen, denn die Beweislast liegt bei ihm.

Kam es zu einem Urteil vom Gericht, der Gegner wurde also „freigesprochen“, hat er grundsätzlich Anspruch auf Kostenerstattung - allerdings durch die Staatskasse, die jedoch oftmals nur fixe Pauschalen nach Gebührenordnung bezahlt.

In manchen Fällen erhält er gar nichts - nämlich in der Regel dann, wenn es nicht mal zur Anklage kam sondern im ermittlungsverfahren bereits festgestellt wurde, dass er keine Straftat begangen hat.
Während eines Ermittlungsverfahrens ist der Beschuldigte nämlich grundsätzlich erst mal nicht verpflichtet, sich in irgendeiner Form verteidigen zu müssen. Wo keine Anklage, braucht es auch keinen Rechtsanwalt. Und dann wären die Kosten sein Privatvergnügen.

Natürlich gibt es auch noch besondere Konstellationen, aber das ist die Grundlage.

Guck mal in dem Schreiben vom Anwalt nach, auf welcher Grundlage er hier Geld von dir verlangt.

Also, grob fahrlässig, aus "Jux und Dollerei" oder aus Langeweile habe ich sicherlich keine Anzeige erstattet. Die Beamten hatten ja mitbekommen, wie fertig ich mit den Nerven war, und es gibt Fotos von mir mit total verheult-verquollenem Gesicht.

Also, ich liste mal auf:

"Wir erlauben uns, im Namen unseres Mandanten Schadensersatz zu fordern... bla bla... Ermittlungsverfahren eingestellt wurde.... bla bla.....

Kostennote / Leistungszeitraum X (summa summarum angeblich 4,5 Monate...):

  1. Grundgebühr gem. 4100 VV RVG - Betrag X
  2. Verfahrensgebühr gem. 4104 VV RVG - Betrag X
  3. Zusätzliche Gebühr gem. 4141, 4104 VV RVG - Betrag X
  4. Post-/Telekommunikationspauschale gem. 7002 VV RVG - Betrag X
  5. Dokumentenpauschale(19 Stück) gem. 7000 VV RVG - Betrag X
  6. Summe inkl. 19% USt. gem. 7000 VV RVG = 700 Euro"
 
@Miranda
@Enndlin hat folgendes berichtet:
Ich habe daraufhin Anzeige wegen unterlassener Hilfeleistung gegen ihn gestellt, allerdings wurde das Verfahren seitens der Staatsanwaltschaft ohne weitere Veranlassung abgeschlossen, da es dem Betroffenen "nicht zumutbar gewesen sei, Hilfe zu leisten" :rolleyes::cautious:
Und weiters:
Ich weiß nicht, was da genau gelaufen ist - ich habe irgendwann ein Schreiben der Staatsanwaltschaft erhalten, dass das Verfahren abgeschlossen ist, da es dem Typen nicht zuzumutbar gewesen sei, Hilfe zu leisten. Ich weiß nicht, wie die so schnell zu diesem Entscheid gekommen sind, jedenfalls gab es kein Vor-Ort-Verfahren, ich wurde nicht geladen, etc. pp. (ich hätte allerdings sehr gern eine Ladung bekommen!). Es gab nur diesen einen Brief.
Es gab kein Urteil, da der Täter nicht ermittelt werden konnte und deshalb wurde das Verfahren eingestellt. Sie wurde von der Staatsanwaltschaft dann nur mit oben zitiertem Schreiben informiert.
 
Hallo @Miranda ,

dankeschön für deine Sicht auf die Situation :)


soweit ich es verstanden habe, wurde das Verfahren eingestellt, es gab keine Anklage, kein Gerichtsverfahren, kein Urteil vom zuständigen Gericht, lediglich ein einseitiges Schreiben "Verfahren eingestellt, Hilfeleistung war unzumutbar".


Das versucht er jetzt.

Aber das hier ist interessant:


Also, grob fahrlässig, aus "Jux und Dollerei" oder aus Langeweile habe ich sicherlich keine Anzeige erstattet. Die Beamten hatten ja mitbekommen, wie fertig ich mit den Nerven war, und es gibt Fotos von mir mit total verheult-verquollenem Gesicht.

Also, ich liste mal auf:

"Wir erlauben uns, im Namen unseres Mandanten Schadensersatz zu fordern... bla bla... Ermittlungsverfahren eingestellt wurde.... bla bla.....

Kostennote / Leistungszeitraum X (summa summarum angeblich 4,5 Monate...):

  1. Grundgebühr gem. 4100 VV RVG - Betrag X
  2. Verfahrensgebühr gem. 4104 VV RVG - Betrag X
  3. Zusätzliche Gebühr gem. 4141, 4104 VV RVG - Betrag X
  4. Post-/Telekommunikationspauschale gem. 7002 VV RVG - Betrag X
  5. Dokumentenpauschale(19 Stück) gem. 7000 VV RVG - Betrag X
  6. Summe inkl. 19% USt. gem. 7000 VV RVG = 700 Euro"

Wäre so klasse, wenn das stimmt, was @Miranda sagt - dass das hinfällig ist.....
 
Hallo @Miranda ,

dankeschön für deine Sicht auf die Situation :)


soweit ich es verstanden habe, wurde das Verfahren eingestellt, es gab keine Anklage, kein Gerichtsverfahren, kein Urteil vom zuständigen Gericht, lediglich ein einseitiges Schreiben "Verfahren eingestellt, Hilfeleistung war unzumutbar".


Das versucht er jetzt.

Aber das hier ist interessant:


Also, grob fahrlässig, aus "Jux und Dollerei" oder aus Langeweile habe ich sicherlich keine Anzeige erstattet. Die Beamten hatten ja mitbekommen, wie fertig ich mit den Nerven war, und es gibt Fotos von mir mit total verheult-verquollenem Gesicht.

Also, ich liste mal auf:

"Wir erlauben uns, im Namen unseres Mandanten Schadensersatz zu fordern... bla bla... Ermittlungsverfahren eingestellt wurde.... bla bla.....

Kostennote / Leistungszeitraum X (summa summarum angeblich 4,5 Monate...):

  1. Grundgebühr gem. 4100 VV RVG - Betrag X
  2. Verfahrensgebühr gem. 4104 VV RVG - Betrag X
  3. Zusätzliche Gebühr gem. 4141, 4104 VV RVG - Betrag X
  4. Post-/Telekommunikationspauschale gem. 7002 VV RVG - Betrag X
  5. Dokumentenpauschale(19 Stück) gem. 7000 VV RVG - Betrag X
  6. Summe inkl. 19% USt. gem. 7000 VV RVG = 700 Euro"

Ich würde mal sagen, den Schadensersatz kann er sich in die Haare schmieren ;) Dazu brauchst nicht mal nen Anwalt, sondern nur ein wenig Geschick, ihm schriftlich die Grundlagen zu benennen, die er selbst eigentlich kennen sollte. Natürlich unter dem Zusatz, dass du auf Tatsachen beruhende Fakten benannt hast, nichts verdreht, nichts geschönt und nicht gelogen hast. Und immer noch der Meinung bist, ein Anruf bei der Polizei wäre zumutbar gewesen.

469 StPO sagt, das Gericht könnte dich dazu verdonnern, wenn du aus Absicht unter falschen Motiven angezeigt hättest - ist aber nicht passiert.

Also kann er sich nur auf 826 BGB berufen und da heißt es:
„Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.“

Da probiert jemand einfach mal, wie weit er gehen kann. Nicht mehr und nicht weniger.

wie gesagt, bin keine Rechtsanwältin. Aber BGB Recht hatte ich bis zum erbrechen...
 
@Miranda
@Enndlin hat folgendes berichtet:

Und weiters:

Es gab kein Urteil, da der Täter nicht ermittelt werden konnte und deshalb wurde das Verfahren eingestellt. Sie wurde von der Staatsanwaltschaft dann nur mit oben zitiertem Schreiben informiert.

danke dir, aber es ging mir um die Anzeige wegen unterlassener Hilfeleistung ;)
 
Ich würde mal sagen, den Schadensersatz kann er sich in die Haare schmieren ;) Dazu brauchst nicht mal nen Anwalt, sondern nur ein wenig Geschick, ihm schriftlich die Grundlagen zu benennen, die er selbst eigentlich kennen sollte. Natürlich unter dem Zusatz, dass du auf Tatsachen beruhende Fakten benannt hast, nichts verdreht, nichts geschönt und nicht gelogen hast. Und immer noch der Meinung bist, ein Anruf bei der Polizei wäre zumutbar gewesen.

469 StPO sagt, das Gericht könnte dich dazu verdonnern, wenn du aus Absicht unter falschen Motiven angezeigt hättest - ist aber nicht passiert.

Also kann er sich nur auf 826 BGB berufen und da heißt es:
„Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.“

Da probiert jemand einfach mal, wie weit er gehen kann. Nicht mehr und nicht weniger.

wie gesagt, bin keine Rechtsanwältin. Aber BGB Recht hatte ich bis zum erbrechen...

@Miranda , du bist ein Schatz :D:kiss3:

Mir fällt gerade ein Stein vom Herzen :flower2: Das Schöne ist: Ich kann gut und schnell Schriftstücke formulieren, wenn ich die entsprechenden Paragraphen kenne :) Bin zwar juristische Laiin, aber ich denke, den Sachverhalt zusammen mit 469 StPO und 826 BGB krieg' ich gut formuliert :) Und dann hau' ich ihm den Schei...benkleister per Einschreiben mit Rückschein um die Ohren :cautious:
 
@Miranda , du bist ein Schatz :D:kiss3:

Mir fällt gerade ein Stein vom Herzen :flower2: Das Schöne ist: Ich kann gut und schnell Schriftstücke formulieren, wenn ich die entsprechenden Paragraphen kenne :) Bin zwar juristische Laiin, aber ich denke, den Sachverhalt zusammen mit 469 StPO und 826 BGB krieg' ich gut formuliert :) Und dann hau' ich ihm den Schei...benkleister per Einschreiben mit Rückschein um die Ohren :cautious:

Na das ist doch schon mal ein gut brauchbares Talent :)

hab mich selbst auch schon aus rechtlich unzulässigen Forderungen rausgeschlagen (z. B. überhöhte Mieterhöhung) ohne Rechtsanwalt.
Klar machen muss man, dass man sich nicht ver*rschen lässt und sich bisschen auskennt. Das schreckt dann oft schon ab.

wichtig ist, dass du in deinem Schreiben keinerlei Anhaltspunkt lieferst, aus dem man daraus schließen könnte, dass du dem Gegner eins reindrücken bzw. ihm vorsätzlich schaden wolltest ;)

Drück dir die Daumen und würde mich interessieren, wie es ausgeht :blume::)
 
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@Miranda , du bist ein Schatz :D:kiss3:

Mir fällt gerade ein Stein vom Herzen :flower2: Das Schöne ist: Ich kann gut und schnell Schriftstücke formulieren, wenn ich die entsprechenden Paragraphen kenne :) Bin zwar juristische Laiin, aber ich denke, den Sachverhalt zusammen mit 469 StPO und 826 BGB krieg' ich gut formuliert :) Und dann hau' ich ihm den Schei...benkleister per Einschreiben mit Rückschein um die Ohren :cautious:

Kannst ja noch schreiben, dass Du den Brief nach Rücksprache mit (einer befreundeten?) Rechtsanwältin schreibst....... hab ich mal gemacht, danach habe ich nie wieder etwas von dem anderen gehört :LOL:
Klasse @Miranda (y)
 
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