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Juristisch betrachtet erfüllt eine Injektion, ebenso wie eine Operation oder ein anderer diagnostischer oder therapeutischer Eingriff, tatsächlich
den Tatbestand der Körperverletzung, der nur mit Einwilligung des Patienten erlaubt ist. Problematisch wird es hier also bei Patienten, die nicht in der Lage sind, ihren Willen kundzutun, z.B. bewußtlose, verwirrte oder Betreute Patienten. Hier sollte die Frage der Einwilligung grundsätzlich geklärt werden, um nicht in das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen einzugreifen.
Injektionen sind behandlungspflegerische Tätigkeiten die in der Regel vom Krankenpflegepersonal
auf Anordnung des Arztes durchgeführt werden. Für eine verantwortliche Durchführung der Injektion ist fachliche Kompetenz der Pflegeperson erforderlich. Dazu gehören:
Kenntnis der hygienischen Voraussetzungen
Kenntnis der allgemeinen Vorschriften für den Umgang mit Arzneimitteln
Vorbereitung der Injektion
manuelles Geschick bei der Durchführung der Injektion
Beobachtung des Patienten vor, bei und nach der Injektion
fachgerechte Entsorgung und Nachbereitung des Materials.
Außerdem
muß der Dienstgeber, per Dienstanweisung, bestimmten Berufsgruppen bestimmte Injektionsarten delegieren.
Wenn ein Arzt eine Injektion einer Pflegeperson delegiert, muß ihm bekannt sein, ob die Pflegeperson diese Injektion sach- und fachgerecht verabreichen kann. Hierzu muß er sich davon mindestens einmal selber überzeugen.
Haftung
Ist dem Patienten
durch ein pflichtwidriges Verhalten der Pflegeperson ein Schaden zugefügt worden, besteht neben der Schadenersatzpflicht des Arztes oder des Krankenhauses aus dem abgeschlossenen Behandlungsvertrag mit Arzt und/oder Krankenhaus (vertragliche Haftung nach § 278 BGB für Erfüllungsgehilfen) ein direkter Schadensersatzanspruch des Patienten gegen die Pflegeperson aus § 823 BGB (= unerlaubte Handlung). Bei der Haftung auf Schadensersatz kann noch ein Schmerzensgeldanspruch nach §§ 253, 847 BGB hinzukommen. Bis zum Juli 2002 war ein Anspruch auf Schmerzensgeld auf die deliktische Haftung beschränkt, ist aber nunmehr auch, im Falle der Schädigung der körperlichen Unversehrtheit, der Freiheitsentziehung oder bei sexuellen Übergriffen, aus der vertraglichen Haftung möglich.
Hat die Pflegeperson die fahrlässige Körperverletzung im Rahmen des Arbeitsverhältnisses begangen, so hat sie jedoch u.U. im Innenverhältnis gegenüber dem Arbeitgeber nach den Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung einen Anspruch, von der Schadensersatzverpflichtung freigestellt zu werden.
http://www.pflegewiki.de/wiki/Injektion#Allgemeines