Was mach ich falsch mit Männern?

Status
Für weitere Antworten geschlossen.
hihi, Knaller hier...

Ich lese immer wieder von sexuellem Übergriff und von sexueller Nötigung. Mal sehen, wie die Begriffe zu verstehen sind.... *googlegooglegoogle*: Ein Übergriff wäre ein Mißbrauch. Ohne körperliche Handlung kein Mißbrauch, lese ich. A Busserl ist kein sexueller Mißbrauch und auch keine dumme Anmache.

Und zur sexuellen Nötigung finde ich bei wiki:

wiki schrieb:
Deutsche Rechtslage

Die sexuelle Nötigung ist im deutschen Strafrecht eine Straftat, die sich gegen das Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung richtet. Sie ist seit dem 6. Strafrechtsreformgesetz in § 177 Abs. 1 StGB geregelt und bildet gemeinsam mit der schweren sexuellen Nötigung (Abs. 2) und der Vergewaltigung (Abs. 3) einen Einheitstatbestand. Die Vergewaltigung (Abs. 2 Nr. 1 et passim) ist in der sexuellen Nötigung als Regelbeispiel aufgenommen worden. Die sexuelle Nötigung ist wegen der Mindeststrafandrohung von einem Jahr Freiheitsstrafe ein Verbrechen.

Wegen sexueller Nötigung wird bestraft, wer, unabhängig von seinem Geschlecht, eine andere Person mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist, nötigt, sexuelle Handlungen des Täters oder eines Dritten an sich zu dulden oder an dem Täter oder einem Dritten (nicht aber an sich selbst) vorzunehmen. Die Gewalt kann überwältigend (vis absoluta = z. B. Fesseln, Einschließen, Niederschlagen, Betäuben) oder den Willen beugend (vis compulsiva) sein. Die Intensität der Gewalt ist dabei unerheblich, sie muss sich gegen Personen richten. Handelt der Täter nicht mit Gewalt, sondern greift er zur Drohung, so muss eine Gefahr für Leib und Leben angedroht werden.

Bei Drohungen von geringerer Intensität kann allenfalls – anstatt nach § 177 StGB – aufgrund des Tatbestandes der Nötigung (evtl. im besonders schweren Fall) gemäß § 240 StGB eine Bestrafung erfolgen.

Der Begriff der sexuellen Handlung definiert der Gesetzgeber in § 184g StGB: Sexuelle Handlungen sind solche, die nicht unerheblich sind. Wo sich die untere Schwelle befindet, ist umstritten. Jedoch wird man dies bei einem Zungenkuss verneinen dürfen, auch das „Begrabschen“ scheidet aus. Es verbleibt dann aber möglicherweise die Strafbarkeit wegen Beleidigung nach § 185 StGB. Die obere Schwelle der sexuellen Nötigung zur Vergewaltigung liegt in der Penetration des Körpers. Dabei ist es unerheblich, ob das Eindringen mit einem Gegenstand oder einem Körperteil erfolgt. Der Beischlaf oder das Eindringen gegen den Willen des Opfers ist stets eine Vergewaltigung.

Die Versuchsstrafbarkeit beginnt mit dem Ansetzen zur Gewalthandlung. Ein Rücktritt vom Versuch der sexuellen Nötigung nach § 24 StGB ist zwar möglich, hebt aber die vollendete Nötigung nicht auf.

Für das Opfer spielt das Geschlecht keine Rolle, ebenso wenig das Alter. Hier muss jedoch differenziert werden: Ist das Opfer nicht in der Lage, einen eigenen Willen über die sexuelle Selbstbestimmung zu formen, so ist nicht nach § 177 StGB zu bestrafen; stattdessen ist dann der Tatbestand des Sexuellen Missbrauchs von widerstandsunfähigen Personen gemäß § 179 StGB einschlägig.

So. Es bleibt also dann wohl doch dabei, daß es sich um eine sexuelle Belästigung handelte.

wiki schrieb:
Deutschland
Allgemein

Sexuelle Belästigung ist kein Straftatbestand und ist im Regelfall auch nicht gemäß anderen Tatbeständen strafrechtlich relevant. In besonderen Fällen kann die einschlägige Handlung gleichzeitig als Beleidigung (mit sexuellem Hintergrund) gem. § 185 Strafgesetzbuch strafbar sein. Ob sich der Belästigte subjektiv beleidigt fühlt oder nicht, ist dabei nicht entscheidend. Da § 185 kein Auffangtatbestand ist, fallen sexualbezogene Handlungen nur dann unter diese Vorschrift, wenn besondere Umstände einen selbständigen beleidigenden Charakter erkennen lassen.

Ein Notwehrrecht kommt der belästigten Person nur zu, solange der Angriff stattfindet: „Solange die Betroffene den Zudringling also ohrfeigt oder ihm auf die Finger schlägt, solange er seine Hand noch an ihrer Brust hat, wäre sie gem. § 32 StGB gerechtfertigt, sofern ihre Abwehrhandlung die Grenzen des Erforderlichen nicht überschreitet. Küsst der Täter das Opfer dagegen auf den Mund oder fasst ihm zwischen die Beine und wendet sich dann ab, darf das Opfer, wenn ein weiterer Angriff nicht zu befürchten ist, nicht zurückschlagen, da in diesem Fall keine Notwehrlage mehr vorliegt. Ohrfeigt die Betroffene den Täter dennoch, macht sie sich ggf. gem. § 223 StGB wegen Körperverletzung strafbar.“ [5]



Fazit: Gott sei Dank war es also per definitionem kein sexueller Übergriff, sondern eine sexuelle Belästigung. Diese ist strafrechtlich nicht relevant, man darf sich nur im Moment der stattfindenden Handlung körperlich wehren (also z.B. das Knie hochziehen, wenn man gebusserlt wird). Und ansonsten ist es eine sogenannte Diskriminierung.

Hm. Hamma wat jelernt. Also ich wenigstens.
 
Werbung:
die Frage ob gevögelt werden kann, find ich ok. den Piepmatz herzeigen auch.

Naja, so manch eine wünscht sich halt, dass endlich mal einer kommt, sein Gemächt auspackt und zum Vögeln auffordert.

Ich finde es nicht OK wenn sich ein Nachbar in derart schamverletzender Weise präsentiert, nachdem er eigentlich nur um einen Gefallen gebeten hatte.

R.
 
hihi, Knaller hier...




So. Es bleibt also dann wohl doch dabei, daß es sich um eine sexuelle Belästigung handelte.





Fazit: Gott sei Dank war es also per definitionem kein sexueller Übergriff, sondern eine sexuelle Belästigung. Diese ist strafrechtlich nicht relevant, man darf sich nur im Moment der stattfindenden Handlung körperlich wehren (also z.B. das Knie hochziehen, wenn man gebusserlt wird). Und ansonsten ist es eine sogenannte Diskriminierung.

Hm. Hamma wat jelernt. Also ich wenigstens.

Gott sei Dank war es per Definition kein sexueller Übergriff, grad nach dem Motto, gott sei Dank war es strafrechtlich nicht relevant????

Der Typ hat genau dieses Szenario gewählt, damit es nicht strafrechtlich relevant ist, oder die Bedingungen erheblich erschwert sind, diese Relevanz geltend machen zu können. Ich möchte mal sagen, geschickt eingefädelt. :rolleyes:

Es ist Sittenwidrig einfach so vor jemandem blank zu ziehen, die Vorspiegelung falscher Tatsachen, nämlich es würde um Medikation gehen, ist ein einfacher Betrug, die wahre SexAbsicht in Kombination mit dieser Form der gewählten Nachbarschaftshilfe zeigt deutliche Tendenzen zur Kriminellen Energie (Plan, sich selbst unangreifbar machen; Durchführung!), und dieser Exhibitionismus mit gleichzeitiger Aufforderung zum Sex auch noch in der Whg der Dame, das ist neben unruhestiftend und zu dem Hausfriedensbruch auch noch tatsächlich sexuell Übergriffig.

Das einzige, wieso sie das nicht rechtlich geltend machen kann ist der Umstand, dass es keine weiteren Zeugen gab. Daher wäre eh davon abzuraten. Ich behaupte mit einem findigen Anwalt aber hätte sie auch das juristische Recht auf ihrer Seite, schliesslich hat sich hier jemand gezeigt und nicht bloss "a bissel angemacht".

Gut, man muss ja jetzt nicht den Teufel an die Wand malen, nur zu verharmlosen gibts gefälligst noch weniger! :rolleyes:
 
Gott sei Dank war es per Definition kein sexueller Übergriff, grad nach dem Motto, gott sei Dank war es strafrechtlich nicht relevant????

Der Typ hat genau dieses Szenario gewählt, damit es nicht strafrechtlich relevant ist, oder die Bedingungen erheblich erschwert sind, diese Relevanz geltend machen zu können. Ich möchte mal sagen, geschickt eingefädelt. :rolleyes:

Es ist Sittenwidrig einfach so vor jemandem blank zu ziehen, die Vorspiegelung falscher Tatsachen, nämlich es würde um Medikation gehen, ist ein einfacher Betrug, die wahre SexAbsicht in Kombination mit dieser Form der gewählten Nachbarschaftshilfe zeigt deutliche Tendenzen zur Kriminellen Energie (Plan, sich selbst unangreifbar machen; Durchführung!), und dieser Exhibitionismus mit gleichzeitiger Aufforderung zum Sex auch noch in der Whg der Dame, das ist neben unruhestiftend und zu dem Hausfriedensbruch auch noch tatsächlich sexuell Übergriffig.

Das einzige, wieso sie das nicht rechtlich geltend machen kann ist der Umstand, dass es keine weiteren Zeugen gab. Daher wäre eh davon abzuraten. Ich behaupte mit einem findigen Anwalt aber hätte sie auch das juristische Recht auf ihrer Seite, schliesslich hat sich hier jemand gezeigt und nicht bloss "a bissel angemacht".

Gut, man muss ja jetzt nicht den Teufel an die Wand malen, nur zu verharmlosen gibts gefälligst noch weniger! :rolleyes:

DANKE !

Ich finde die permanente Verharmlosung einiger hier sowie die Arroganz, was sie angeblich alles 'richtiger' gemacht hätten, weil sie ja die Oberchecker sind, eine übergriffige verbale Fortsetzung !
 
Fazit: Gott sei Dank war es also per definitionem kein sexueller Übergriff, sondern eine sexuelle Belästigung. Diese ist strafrechtlich nicht relevant, man darf sich nur im Moment der stattfindenden Handlung körperlich wehren (also z.B. das Knie hochziehen, wenn man gebusserlt wird). Und ansonsten ist es eine sogenannte Diskriminierung.

Hm. Hamma wat jelernt. Also ich wenigstens.

Jau Mann...da hamma wat gelernt..nämlich, datte Frauen weiterhin Freiwild bleiben...der Täter weiß, wann er zulangt...und Frau ist erstmal geschockt und braucht 2 - 3 sec min., um zurealisieren, was da abgelaufen ist...und wennse ihm dann eine knallt...isse auch noch obendrein die Böse...sie hätte eher zulangen müssen...schön für alle Grabscher und Zwangsbussler...

...und besonders "schön"...wenn jemand, der aus Phobiegründen seinen Hintern kaum aus dem Haus bringt, sich hier mit "ist doch alles vorhersehbar gewesen und wie kann ne Krankenschwester jemandem zuhause ne Spritze geben, wo sie den doch nur als freundlichen Nachbarn kannte" als Experte für soziale Verhaltensweisen aufspielt...

Wenn das Thema nicht so ernst wäre...hier sind schon die richtigen Comedians der beliebten peinlichen Kategorie unterwegs.


Sage
 
Zitat:Ich finde die permanente Verharmlosung einiger hier sowie die Arroganz, was sie angeblich alles 'richtiger' gemacht hätten, weil sie ja die Oberchecker sind, eine übergriffige verbale Fortsetzung !

Verbale "Übergriffigkeit" (wenn auch nicht in dem von dir gemeinten Sinne) ist doch dein absolutes Spezialgebiet nizuz. Sobald jemand auch nur im im Ansatz nicht deiner Meinung ist, geht es bei dir auf die rein persönliche Schiene. Wenn das jetzt mal nur hier der Fall gewesen wäre... De facto ist das aber durchgängig so, und daher kann ich das kaum noch ernst nehmen, was du da von dir gibst.
 
Fazit: Gott sei Dank war es also per definitionem kein sexueller Übergriff, sondern eine sexuelle Belästigung. Diese ist strafrechtlich nicht relevant, man darf sich nur im Moment der stattfindenden Handlung körperlich wehren (also z.B. das Knie hochziehen, wenn man gebusserlt wird). Und ansonsten ist es eine sogenannte Diskriminierung.

Umkehrschluß deines Fazits - wärs strafrechtlich nicht relevant, dass fremde Männer eben mal über fremde Frauen rutschen und sie .icken, dann wär das auch in Ordnung.
Weils ja gesetzlich geregelt ist.
Hamma ein Glück, dass in diesem Land die Gesetze nicht so sind. :rolleyes:
 
Werbung:
Zitat:Ich finde die permanente Verharmlosung einiger hier sowie die Arroganz, was sie angeblich alles 'richtiger' gemacht hätten, weil sie ja die Oberchecker sind, eine übergriffige verbale Fortsetzung !

Verbale "Übergriffigkeit" (wenn auch nicht in dem von dir gemeinten Sinne) ist doch dein absolutes Spezialgebiet nizuz. Sobald jemand auch nur im im Ansatz nicht deiner Meinung ist, geht es bei dir auf die rein persönliche Schiene. Wenn das jetzt mal nur hier der Fall gewesen wäre... De facto ist das aber durchgängig so, und daher kann ich das kaum noch ernst nehmen, was du da von dir gibst.

hier jemanden permanent als blöd und naiv hinzustellen, ist natürlich gar nicht persönlich.
 
Status
Für weitere Antworten geschlossen.
Zurück
Oben