Trixi Maus
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hihi, Knaller hier...
Ich lese immer wieder von sexuellem Übergriff und von sexueller Nötigung. Mal sehen, wie die Begriffe zu verstehen sind.... *googlegooglegoogle*: Ein Übergriff wäre ein Mißbrauch. Ohne körperliche Handlung kein Mißbrauch, lese ich. A Busserl ist kein sexueller Mißbrauch und auch keine dumme Anmache.
Und zur sexuellen Nötigung finde ich bei wiki:
So. Es bleibt also dann wohl doch dabei, daß es sich um eine sexuelle Belästigung handelte.
Fazit: Gott sei Dank war es also per definitionem kein sexueller Übergriff, sondern eine sexuelle Belästigung. Diese ist strafrechtlich nicht relevant, man darf sich nur im Moment der stattfindenden Handlung körperlich wehren (also z.B. das Knie hochziehen, wenn man gebusserlt wird). Und ansonsten ist es eine sogenannte Diskriminierung.
Hm. Hamma wat jelernt. Also ich wenigstens.
Ich lese immer wieder von sexuellem Übergriff und von sexueller Nötigung. Mal sehen, wie die Begriffe zu verstehen sind.... *googlegooglegoogle*: Ein Übergriff wäre ein Mißbrauch. Ohne körperliche Handlung kein Mißbrauch, lese ich. A Busserl ist kein sexueller Mißbrauch und auch keine dumme Anmache.
Und zur sexuellen Nötigung finde ich bei wiki:
wiki schrieb:Deutsche Rechtslage
Die sexuelle Nötigung ist im deutschen Strafrecht eine Straftat, die sich gegen das Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung richtet. Sie ist seit dem 6. Strafrechtsreformgesetz in § 177 Abs. 1 StGB geregelt und bildet gemeinsam mit der schweren sexuellen Nötigung (Abs. 2) und der Vergewaltigung (Abs. 3) einen Einheitstatbestand. Die Vergewaltigung (Abs. 2 Nr. 1 et passim) ist in der sexuellen Nötigung als Regelbeispiel aufgenommen worden. Die sexuelle Nötigung ist wegen der Mindeststrafandrohung von einem Jahr Freiheitsstrafe ein Verbrechen.
Wegen sexueller Nötigung wird bestraft, wer, unabhängig von seinem Geschlecht, eine andere Person mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist, nötigt, sexuelle Handlungen des Täters oder eines Dritten an sich zu dulden oder an dem Täter oder einem Dritten (nicht aber an sich selbst) vorzunehmen. Die Gewalt kann überwältigend (vis absoluta = z. B. Fesseln, Einschließen, Niederschlagen, Betäuben) oder den Willen beugend (vis compulsiva) sein. Die Intensität der Gewalt ist dabei unerheblich, sie muss sich gegen Personen richten. Handelt der Täter nicht mit Gewalt, sondern greift er zur Drohung, so muss eine Gefahr für Leib und Leben angedroht werden.
Bei Drohungen von geringerer Intensität kann allenfalls – anstatt nach § 177 StGB – aufgrund des Tatbestandes der Nötigung (evtl. im besonders schweren Fall) gemäß § 240 StGB eine Bestrafung erfolgen.
Der Begriff der sexuellen Handlung definiert der Gesetzgeber in § 184g StGB: Sexuelle Handlungen sind solche, die nicht unerheblich sind. Wo sich die untere Schwelle befindet, ist umstritten. Jedoch wird man dies bei einem Zungenkuss verneinen dürfen, auch das „Begrabschen“ scheidet aus. Es verbleibt dann aber möglicherweise die Strafbarkeit wegen Beleidigung nach § 185 StGB. Die obere Schwelle der sexuellen Nötigung zur Vergewaltigung liegt in der Penetration des Körpers. Dabei ist es unerheblich, ob das Eindringen mit einem Gegenstand oder einem Körperteil erfolgt. Der Beischlaf oder das Eindringen gegen den Willen des Opfers ist stets eine Vergewaltigung.
Die Versuchsstrafbarkeit beginnt mit dem Ansetzen zur Gewalthandlung. Ein Rücktritt vom Versuch der sexuellen Nötigung nach § 24 StGB ist zwar möglich, hebt aber die vollendete Nötigung nicht auf.
Für das Opfer spielt das Geschlecht keine Rolle, ebenso wenig das Alter. Hier muss jedoch differenziert werden: Ist das Opfer nicht in der Lage, einen eigenen Willen über die sexuelle Selbstbestimmung zu formen, so ist nicht nach § 177 StGB zu bestrafen; stattdessen ist dann der Tatbestand des Sexuellen Missbrauchs von widerstandsunfähigen Personen gemäß § 179 StGB einschlägig.
So. Es bleibt also dann wohl doch dabei, daß es sich um eine sexuelle Belästigung handelte.
wiki schrieb:Deutschland
Allgemein
Sexuelle Belästigung ist kein Straftatbestand und ist im Regelfall auch nicht gemäß anderen Tatbeständen strafrechtlich relevant. In besonderen Fällen kann die einschlägige Handlung gleichzeitig als Beleidigung (mit sexuellem Hintergrund) gem. § 185 Strafgesetzbuch strafbar sein. Ob sich der Belästigte subjektiv beleidigt fühlt oder nicht, ist dabei nicht entscheidend. Da § 185 kein Auffangtatbestand ist, fallen sexualbezogene Handlungen nur dann unter diese Vorschrift, wenn besondere Umstände einen selbständigen beleidigenden Charakter erkennen lassen.
Ein Notwehrrecht kommt der belästigten Person nur zu, solange der Angriff stattfindet: „Solange die Betroffene den Zudringling also ohrfeigt oder ihm auf die Finger schlägt, solange er seine Hand noch an ihrer Brust hat, wäre sie gem. § 32 StGB gerechtfertigt, sofern ihre Abwehrhandlung die Grenzen des Erforderlichen nicht überschreitet. Küsst der Täter das Opfer dagegen auf den Mund oder fasst ihm zwischen die Beine und wendet sich dann ab, darf das Opfer, wenn ein weiterer Angriff nicht zu befürchten ist, nicht zurückschlagen, da in diesem Fall keine Notwehrlage mehr vorliegt. Ohrfeigt die Betroffene den Täter dennoch, macht sie sich ggf. gem. § 223 StGB wegen Körperverletzung strafbar.“ [5]
Fazit: Gott sei Dank war es also per definitionem kein sexueller Übergriff, sondern eine sexuelle Belästigung. Diese ist strafrechtlich nicht relevant, man darf sich nur im Moment der stattfindenden Handlung körperlich wehren (also z.B. das Knie hochziehen, wenn man gebusserlt wird). Und ansonsten ist es eine sogenannte Diskriminierung.
Hm. Hamma wat jelernt. Also ich wenigstens.